Botschaft betreffend das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Fortsetzung 12

[769] 212.3 Formvorschriften

Grundsätzlich kann der Kaufvertrag formfrei geschlossen werden (Art. 11) Um diese Formfreiheit zu garantieren, wird für den Nachweis des Abschlusses eines Kaufvertrags der Zeugenbeweis ausdrücklich zugelassen.

Der formfreie Vertragsschluss entbindet von jeglichem mittelbaren Formzwang, auch von der "consideration" für "ungesiegelte" Verträge im anglo-amerikanisehen Recht.

Mit Rücksicht auf die Staaten, die die Schriftform für Kaufverträge zwingend vorgeschrieben haben, enthält das Wiener Übereinkommen eine Vorbehaltsmöglichkeit (Art. 12 und 96). Danach kann ein Vertragsstaat, welcher für den Abschluss oder den Nachweis eines Kaufvertrages die Schriftform vorsieht, durch diese Vorbehaltserklärung die Geltung von Artikel 11 ausschliessen. Dasselbe gilt für Artikel 29, welcher die Abänderung oder die Aufhebung eines Vertrages betrifft, sowie für den zweiten Teil des Übereinkommens (Art. 14-24) über den Abschluss von Kaufverträgen. Macht ein Vertragsstaat vom Vorbehalt Gebrauch, so wird die Formfrage ihm gegenüber durch das vom Kollisionsrecht für massgebend erklärte nationale Recht entschieden (Formstatut) Das Formstatut kommt immer dann zum Tragen, wenn eine der Vertragsparteien ihre Niederlassung in einem Staat hat, der diesen Vorbehalt erklärt hat (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Führt das internationale Privatrecht des angerufenen Richters zum Recht eines Vertragsstaates, welcher die Vorbehaltsmöglichkeit genutzt hat, so gilt zwingend die schriftliche Form und die Parteien können keine hievon abweichende Vereinbarung treffen. Gelangt hingegen der Richter zum Recht eines Vertragsstaates, der den Vorbehalt nicht gemacht hat, so gilt in Anlehnung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b wiederum die Formfreiheit nach Artikel 11.

Die Vorbehaltsmöglichkeit von Artikel 96 beschränkt sich auf die Artikel 11 und 29 sowie auf den zweiten Teil (Art. 14-24) des Übereinkommens über den Vertragsschluss. Damit wird festgehalten, dass der Vorbehalt des Formstatuts nur für den Abschluss und den Nachweis von Kaufverträgen, für die Änderung oder die Aufhebung von Kaufverträgen sowie für die Mitteilungen im Vertragsabschlussverfahren Geltung haben kann. Weitere Mitteilungen in der Abwicklung des Kaufvertrages, so beispielsweise die Mängelrüge oder die Ansetzung von Fristen sind ungeachtet der nationalen Rechtsordnung auch in Vorbehaltsstaaten formfrei gültig.

Wie bereits erwähnt, hält Artikel 13 präzisierend fest, dass die Schriftlichkeit auch Mitteilungen durch Telegramm oder Fernschreiben umfasst. Sofern die Schriftform durch einen Vorbehalt nach Artikel 96 vorgeschrieben ist, genügen den Anforderungen des Vorbehalts auch Telegramm oder Telex, ungeachtet allfälliger engerer Formvorschriften des entsprechenden nationalen Rechts.

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