Botschaft betreffend das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Fortsetzung 15

222.2 Widerruflichkeit

Aus den Bestimmungen des 0R ergibt sich, dass ein Antrag grundsätzlich bindend ist. Der Antragsteller kann sein Angebot nicht frei widerrufen. Will der Offerent nicht gebunden sein und gibt er eine entsprechende Erklärung ab, oder [773] ergibt sich die mangelnde Bindung aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen, so liegt streng genommen kein Antrag, sondern bloss eine Einladung zur Offertenstellung vor. Die Dauer der Bindungswirkung hängt von den Umständen ab; das OR unterscheidet bekanntlich zwischen dem Antrag mit und demjenigen ohne Annahmefrist. Im letzteren Fall wird überdies differenziert, ob der Antrag unter An- oder Abwesenden gestellt wird. Bei Antragstellung unter Abwesenden besteht eine Widerrufsmöglichkeit, solange die Offerte beim Adressaten nicht eingetroffen ist oder sofern dem Adressaten der Widerruf noch vor dem Antrag zur Kenntnis gelangt.

Demgegenüber geht das Wiener Übereinkommen vom Prinzip der Widerruflichkeit aus (Art. 16 Abs. 1), sieht aber zwei wichtige Ausnahmen vor. Das Angebot kann nicht widerrufen werden, wenn es durch Bestimmung einer festen Frist zur Annahme oder auf andere Weise zum Ausdruck bringt, dass es unwiderruflich ist (Art. 16 Abs. 2 Bst. a). Als weitere Ausnahme besteht dann keine Widerrufsmöglichkeit, wenn der Empfänger vernünftigerweise darauf vertrauen konnte, dass das Angebot unwiderruflich ist und wenn er im Vertrauen darauf gehandelt hat (Art. 16 Abs.2 Bst. b). Die Regelung widerspiegelt die tiefgreifenden Unterschiede, die zwischen den einzelnen Rechtsordnungen hinsichtlich des Angebotes bestehen. So könnte auch die Praxis, wann ein Angebot unwiderruflich ist, je nach Rechtsordnung unterschiedlich ausfallen. Mit Bezug auf Artikel 16 Absatz 1 Bst. a ist deshalb zu betonen, dass die Bestimmung einer festen Frist für die Annahme nicht ohne weiteres die Unwiderruflichkeit des Angebotes nach sich zieht. Vielmehr handelt es sich nur um einen möglichen Hinweis darauf, dass das Angebot nach dem Willen des Offerenten unwiderruflich sein soll (vgl. Herber R., a. a. O., S. 16; Schlechtriem P., a. a. 0., S. 39).

Auch ein unwiderrufliches Angebot kann in der Folge widerrufen werden, wenn der Widerruf dem Adressaten vor oder gleichzeitig mit dem Angebot zugeht (Art. 15 Abs. 2). Das Übereinkommen nennt dies eine Rücknahmeerklärung und unterscheidet sie dadurch vom eigentlichen Widerruf, der in Artikel 16 Absatz 1 geregelt ist. Nach diesem kann in der Regel ein Angebot, das nicht gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 widerruflich ist, bis zu jenem Zeitpunkt widerrufen werden, da der Empfänger noch keine Annahmeerklärung abgesandt hat.

Artikel 177 präzisiert, dass ein Angebot mit dem Zugang der Ablehnung erlischt, selbst wenn das Angebot widerruflich war.

Ob der Antrag seine Gültigkeit verliert, wenn der Offerent unmittelbar nach der Antragstellung geschäftsunfähig wird oder stirbt, sagt das Übereinkommen nicht. Zu prüfen ist, ob diese Frage nach Artikel 7 zum Regelungsbereich des Übereinkommens gehört und daher im Wege der Lückenfüllung beantwortet werden muss oder ob sie dem durch die Kollisionsnormen bestimmten nationalen Recht unterliegt.

Als erstes ist festzuhalten, dass Geschäftsunfähigkeit oder Tod des Antragstellers die Wirkung der Angebotserklärung und damit auch ihre Gültigkeit betrifft. Ob der Angeboisempfänger die Offerte noch annehmen kann und ob dadurch ein Vertrag gültig zustande kommt, ist eine Frage, die das Übereinkommen von seinem Anwendungsbereich ausdrücklich ausschliesst. Daher kann der Einfluss von Geschäftsunfähigkeit oder Tod des Antragstellers auf die Gültigkeit des [774] Angebotes dem Übereinkommen nicht entnommen werden, sondern bleibt dem nationalen Recht vorbehalten (a.A. Schlechtriem P., a. a. 0., S. 38) Der Einwand, dass zwischen Geschäftsunfähigkeit, beziehungsweise Tod einerseits und Widerruf des Angebotes andererseits eine Parallele besteht, die es erlaubt, dem Übereinkommen durch Lückenfüllung eine Lösung zu entnehmen, dringt nicht durch. Zieht man die Vorarbeiten zum Übereinkommen heran, so ergibt sich, dass eine Übernahme der Bestimmungen des Haager Einheitlichen Kaufrechts über die Geschäftsunfähigkeit beziehungsweise den Tod einer Partei mehrheitlich abgelehnt wurde. Eine erneute Regelung ist bewusst unterblieben. Massgebend war die Überlegung, dass internationale Warenkäufe häufig von Firmen und nicht von natürlichen Personen vorgenommen werden, weshalb eine Normierung dieses Tatbestandes überflüssig schien.

Für Geschäftsunfähigkeit oder Tod des Annehmenden gelten die gleichen Überlegungen.

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