Botschaft betreffend das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Fortsetzung 16

223 Die Annahme
(Art. 18-22)

223.1 Allgemeines

Die Erklärung, ein Angebot anzunehmen, lässt den Vertrag zustande kommen. Wiener Übereinkommen und 0R gehen davon aus, dass die Annahme grundsätzlich explizit erfolgen muss. Nach schweizerischem Recht lässt Stillschweigen im Sinne eines völlig passiven Verhaltens keinen Vertrag entstehen. Anders ist es, wenn nach den besonderen Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist, dann genügt auch Stillschweigen für den Vertragsschluss. Artikel 18 Absatz 1 des Übereinkommens spricht von "Schweigen oder Untätigkeit allein", das keine Annahme bewirken kann. Liegen indessen besondere Umstände vor, so ist auch nach dem Übereinkommen ein stillschweigendes Akzept denkbar. Nach 0R kann eine Annahme überdies durch konkludentes Verhalten erfolgen; es reicht, wenn der Angebotsempfänger seinen Annahmewillen erkennbar betätigt. Dasselbe gilt nach Artikel 18 Absatz 3 für das Übereinkommen, wonach die Annahme auch in Form einer Handlung vorgenommen werden kann, sofern sich dies aufgrund des Angebotes, der zwischen den Parteien entstandenen Gepflogenheiten oder der Handelsbräuche ergibt. Eine ähnliche Lösung hat schon das Haager Einheitliche Kaufrecht vorgesehen (vgl. Art.6 Abs. 2 EAG).

Die Rücknahme einer Annahmeerklärung ist unter den gleichen Voraussetzungen möglich wie beim unwiderruflichen Angebot (Art.22).

223.2 Inhalt der Annahmeerklärung

Inhaltlich muss die Annahme mit dem Angebot übereinstimmen. Wird in der Erklärung ein neues Element eingefügt oder ein bestehendes abgeändert, so bedeutet dies Ablehnung des Angebotes und Stellung einer Gegenofferte. Dies gilt nicht nur nach 0R, sondern ausdrücklich auch für das Übereinkommen (Art. 19 Abs. 1). Während die schweizerische Rechtsprechung grundsätzlich keine Ab- [775] weichungen von diesem Grundsatz zulässt, ist das Übereinkommen weniger streng, denn Artikel 19 Absatz 2 lässt den Vertrag gleichwohl zustande kommen, sofern die Bedingungen in der Annahme das Angebot nicht wesentlich abändern.

Will der Antragsteller einen Vertrag mit den unwesentlichen Änderungen nicht zustande kommen lassen, so muss er dies dem Annehmenden unverzüglich mitteilen. Unterlässt er dies, so kommt der Vertrag mit den in der Annahme enthaltenen Änderungen zustande (Art. 19 Abs. 2).

Artikel 19 Absatz 3 enthält als Auslegungshilfe Hinweise darüber, welche Ergänzungen und Abweichungen als wesentlich gelten. Die Abgrenzung der wesentlichen von den unwesentlichen Änderungen wird trotz dieser zusätzlichen Angaben in Absatz 3 nicht immer einfach sein. Neben den aufgezählten Punkten - Änderungen bezüglich Preis, Bezahlung, Qualität und Menge der Ware, Ort und Zeit der Lieferung, Umfang der Haftung und Beilegung von Streitigkeiten -, die immer als wesentliche Änderungen gelten, gibt es keine Regeln für die Abgrenzung zwischen unwesentlichen und wesentlichen Änderungen des Angebots; man wird auf die Umstände des Einzelfalles zurückgreifen müssen. Die Rechtsprechung zum Haager Einheitlichen Kaufrecht und zum amerikanischen Uniform Commereial Code (UCC) kann nur in beschränktem Masse herangezogen werden. Beide Rechtsordnungen kennen zwar die Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Modifikationen, ohne aber Sachverhalte zu nennen, für welche die Vermutung der wesentlichen Abänderung gilt.

Abweichungen zwischen Angebot und Annahme durch sich widersprechende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind nach Artikel 19 zu lösen. Ergibt die Auslegung, dass die AGB des Annehmenden nur unwesentlich von denen des Offertenstellers abweichen, so obliegt diesem, rechtzeitig mitzuteilen, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist. Handelt es sich um wesentliche Unterschiede, so wird er die Gegenofferte ausdrücklich annehmen müssen, wenn der Vertrag zustande kommen soll.

Bestehen sprachliche Divergenzen zwischen Angebot und Annahme, wird man ermitteln müssen, ob trotzdem ein übereinstimmender Wille der Parteien vorliegt. Ist dies der Fall, so sind die sprachlichen Unterschiede keine wesentlichen Abweichungen nach Artikel 19 Absatz 2. Für mangelnde Übereinstimmung zwischen Erklärung und Wille der Parteien ist hingegen Artikel 19 Absätze 2 und 3 heranzuziehen. Im übrigen betreffen Abweichungen im Willen, die in den Erklärungen nicht zum Ausdruck kommen, die Gültigkeit des Vertrages und unterstehen folglich den nationalen Bestimmungen über den Irrtum.

223.3 Annahmefrist

Die Annahmeerklärung muss innerhalb der vom Antragsteller gesetzten Frist erfolgen; fehlt eine solche Frist, so ist die Annahme innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu erklären. Handelt es sich um ein mündliches Angebot, so muss dieses sofort angenommen werden, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.

[776]

Das Übereinkommen enthält in Artikel 18 Absatz 2 Hinweise darüber, wie sich die Angemessenheit einer Frist bestimmt. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Geschäftes, einschliesslich der Schnelligkeit der vom Anbietenden gewälten Übermittlungsart. Sie decken sich mit den Umständen, die die schweizerische Rechtsprechung zur Dauer der Gebundenheit des Offerenten ausgearbeitet hat. Diese Kriterien können daher zur Auslegung von Artikel 18 Absatz 2 entsprechend herangezogen werden.

Artikel 20 beschlägt die Modalitäten der Fristberechnung, Gesetzliche Feiertage und arbeitsfreie Tage an der Niederlassung des Anbietenden haben grundsätzlich keinen Einfluss auf den Fristenlauf. Fällt aber das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so verlängert sich die Frist bis zum nächsten darauffolgenden Arbeitstag. Diese Regel trägt dem internationalen Verkehr Rechnung; von den Parteien kann nicht erwartet werden, dass sie weltweit sämtliche Feiertage kennen.

223.4 Verspätete Annabme

Nach OR kommt der Vertrag bekanntlich nicht zustande, wenn die Annahmeerklärung nicht innerhalb der angesetzten Frist eintrifft. Hat der Offerent keine Annahmefrist bestimmt und trifft die Annahmeerklärung verspätet ein, so ist wie folgt zu unterscheiden: Ist die Annahmeerklärung rechtzeitig abgesandt worden, aber zu spät eingetroffen, oder handelt es sich um eine geringfügige Verspätung, hat der Offerent unter Berufung auf die Verspätung den Vertrag abzulehnen, wenn er ihn nicht gelten lassen will (Art. 5 Abs. 3 OR) Ist dagegen die Verspätung klar als solche zu erkennen, so kann der Annahmeerklärung nur noch die Wirkung einer Offerte zukommen, die dann der ausdrücklichen Annahme bedarf.

Auch das Wiener Übereinkommen enthält Regeln über die Wirkung einer verspäteten Annahme. Hier wird ebenfalls zwischen der verspätet abgesandten und der rechtzeitig verschickten, aber verspätet eingetroffenen Annahme unterschieden. Artikel 21 Absatz 2 entspricht Artikel 5 Absatz 3 OR: Demnach muss der Anbietende dem Annehmenden unverzüglich mitteilen, dass er sein Angebot als erloschen betrachtet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Annahme bei normaler Beförderung rechtzeitig zugegangen wäre. Aus dem Wortlaut des Übereinkommens geht ferner hervor, dass die Erklärung des Anbietenden, nicht gebunden sein zu wollen, nur absendebedürftig ist. Nach Artikel 21 Absatz 2 ist eine verspätet abgesandte Annahme dennoch als Annahme wirksam anzusehen, wenn der Anbietende dies dem Annehmenden unverzüglich anzeigt. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Fristerstreckung durch den Annahmeempfänger (vgl. Schlechtriem P., a.a. 0., S.42). Analog zu Absatz 2 genügt auch hier das Absenden für die Wirksamkeit der Erklärung.

Fortsetzung

powered by www.cisg.ru
Copyright © 1999-2000 www.cisg.ru