Botschaft betreffend das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Fortsetzung 18

225 Nicht geregelte Punkte

Neben den verschiedenen bereits erwähnten Fragen, die vom Übereinkommen nicht berührt werden - wie die Geschäftsfähigkeit oder der Tod einer Partei, die Zustellung an einen Vertreter oder ausserhalb der Geschäftszeit -, sind aus der Sicht des schweizerischen Rechts das kaufmännische Bestätigungsschreiben, die culpa in contrahendo und die Regelung von Nebenpunkten näher zu prüfen.

Im schweizerischen Recht hat ein Bestätigungsschreiben bekanntlich die Bedeutung eines Beweismittels für den vorausgegangenen mündlichen Vertragsschluss. Bleibt das Schreiben von der anderen Partei unwidersprochen, so hat es die Vermutung der Richtigkeit für sich. Wenn das Bestätigungsschreiben die mündlich getroffene Vereinbarung leicht modifiziert und der Empfänger darauf schweigt, so kann dem Schreiben allenfalls die Bedeutung einer Gegenofferte zukommen, während die widerspruchslose Entgegennahme als stillschweigendes Akzept gilt, vorausgesetzt, der Verfasser durfte nach Treu und Glauben mit dem Einverständnis des Adressaten rechnen (vgl. sinngemäss Bucher E., a. a. 0., S. 122; enger Guhl/Merz/Kummer, a. a. 0., S. 98). In anderen Rechtsordnungen (z. B. BRD) kommt dem Bestätigungsschreiben für den Vertragsabschluss eine grosse Bedeutung zu. Trotzdem hat es im Übereinkommen keine Erwähnung gefunden. Da der Vertragsabschluss umfassend geregelt ist, bleibt für den Abschluss eines Vertrages mittels Bestätigungsschreiben kein Raum. Letzteres wird daher nur berücksichtigt werden können, wenn die engen Voraussetzungen von Artikel 9 (Handelsbräuche) erfüllt sind. Ob es sich bei der culpa in contrahendo im schweizerischen Recht um eine Delikts- oder Vertrags- oder um eine Haftung sui generis handelt, ist umstritten (vgl. Guhl/Merz/Kummer, a.a. 0., S. 93; von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band 1, 3 Aufl., Zürich 1979, S. 193; Bucher E., a. a. 0., S. 253). Das Übereinkommen erwähnt sie genausowenig wie das Haager Einheitliche Kaufrecht (vgl. für letzteres Dölle Hans, Kommentar zum Einheitlichen Kaufrecht, München 1976, N 11 zu Art.8 EKG und N 21 zu Art.4 EAG, für das Übereinkommen A/CN 97/ C. I/L 95). Da dem Übereinkommen keine Grundsätze zur Lückenfüllung entnommen werden können, wird die verletzte Partei auf die Regeln des durch die Kollisionsnormen bestimmten nationalen Rechts zurückgreifen müssen, um eine Haftung aus eulpa in contrahendo geltend zu machen.

Nach schweizerischem Recht kommt ein Vertrag zustande, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Punkte geeinigt haben. Dabei gelten beim Kaufvertrag einzig Kaufgegenstand, Eigentumsverschaffung und Preis als essentialia negorii. Ist ein Verpflichtungswille vorhanden, so hindert die fehlende Einigung über Nebenpunkte den Vertragsabschluss nicht. Nach Artikel 2 Absatz 1 OR besteht bekanntlich sogar eine dahingehende gesetzliche Vermutung. Anders präsentiert sich die Lage unter dem Übereinkommen: Artikel 19 Absatz 3 enthält eine Liste der vermutungsweise als wesentlich eingestuften Vertragselemente, über die eine Einigung bestehen muss; diese ist ungleich länger als jene in Artikel 184 0R: Neben Kaufgegenstand und Preis zählen auch Art der Be- [780] zahlung, Ort und Zeit der Lieferung, Umfang der Haftung und Beilegung von Streitigkeiten dazu. Haben sich die Parteien die Regelung von unwesentlichen Punkten vorbehalten, so wird die Frage, ob trotzdem ein Vertrag gültig zustande gekommen ist, vom Übereinkommen nicht berührt (vgl. Art.4); vielmehr entscheidet sie sich nach dem durch das Kollisionsrecht des angerufenen Richters bestimmten nationalen Recht. Dieses setzt auch fest, ob der Richter den Vertrag gegebenenfalls ergänzen kann, wie dies in Artikel 2 Absatz 2 OR vorgesehen ist.

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