Botschaft betreffend das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Fortsetzung 21

231.2 Vertragsaufhebung

Artikel 26 steht in engem Zusammenhang mit der wesentlichen Vertragsverletzung, durch welche die betroffene Partei zur Vertragsaufhebung berechtigt wird. Durch einen wesentlichen Vertragsbruch wird der Vertrag nicht ipso iure aufgelöst; um rechtswirksam zu sein, muss die Vertragsaufhebungserklärung nach (S. 782) Artikel 26 der anderen Partei mitgeteilt werden. Die Aufhebungserklärung ist absendebedürftig, sie entspricht also dem in Artikel 27 niedergelegten Grundsatz und dient lediglich der Klarstellung.

Gegenüber dem schweizerischen Recht besteht ein erheblicher Unterschied, denn nach OR kann die Vertragsaufhebung nur aufgrund einer empfangsbedürftigen Willenserklärung erfolgen. Zu beachten ist aber, dass das in den Artikeln 26 und 27 niedergelegte Absendeprinzip dispositiven Charakters ist und nach dem Willen der Vertragsparteien abgeändert werden kann.

231.3 Absendeprinzip

Artikel 27 lässt es für die Wirksamkeit einer Anzeige, Aufforderung oder sonstigen Mitteilung im Sinne von Teil III des Übereinkommens grundsätzlich genügen, dass die Mitteilung mit einem nach den Umständen angemessenen Mittel abgesendet wird (Absendeprinzip) Ein Zugang der Mitteilung an den Adressaten ist - sofern das Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht - nicht erforderlich, und eine Verzögerung oder ein Irrtum bei der Übermittlung nimmt dem Absender nicht das Recht, sich auf die Mitteilung zu berufen. Diese Konzeption steht im grundsätzlichen Widerspruch zum schweizerischen Recht, wonach Willenserklärungen bekanntlich empfangsbedürftig sind. Zwar wird die Empfangsbedürftigkeit im Gesetzestext des OR nicht ausdrücklich festgehalten, kommt aber indirekt in den Artikeln 3, 5 und 9 zum Ausdruck. Danach erfordert die Wirksamkeit einer Willenserklärung, dass sie im Bereich des Adressaten eingetroffen ist. Ob der Empfänger die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, bleibt dagegen unerheblich. Entsprechend trägt der Absender das Risiko der Übermittlung - er bestimmt ja auch das Transportmittel -, während der Empfänger dasjenige der Kenntnisnahme übernehmen muss.

Demgegenüber wird eine Willenserklärung nach dem Wiener Übereinkommen mit dem Absenden wirksam; das Risiko der Übermittlung und der Kenntnisnahme liegen beim Empfänger. Die Vorschrift, wonach die Mitteilung mit einem nach den Umständen angemessenen Mittel erfolgen muss, garantiert indessen einen minimalen Schutz des Erklärungsempfängers und verpflichtet den Erklärenden, ein angemessenes Kommunikationsmittel zu verwenden. Welches Mittel im Einzelfall geeignet ist, wird sich mangels Parteivereinbarung nach den Gepflogenheiten, die sich zwischen den Parteien gebildet haben, oder allenfalls nach den Gewohnheiten des betreffenden Handelszweiges bestimmen. Besondere Umstände können einen an sich angemessenen Übermittlungsweg untauglich werden lassen.

Sind mehrere Kommunikationsmittel möglich, so kann der Erklärende unter diesen frei wählen. Artikel 27 ist also flexibel genug, um den Besonderheiten des internationalen Handels Rechnung zu tragen.

Nicht ausdrücklich geregelt ist das Wirksamwerden einer mündlichen Mitteilung. Da in solchen Fällen Äusserung und Vernehmung zusammenfallen, dürften sich selten Schwierigkeiten ergeben. Trotzdem ist kurz zu prüfen, inwiefern Äusserungs- oder Vernehmungstheorie massgebend sind. In Anlehnung an die (S. 783) für verkörperte Erklärungen statuierte Absendetheorie wird man nicht davon ausgehen dürfen, dass die mündliche Erklärung vom Adressaten auch tatsächlich verstanden werden muss; für das Wirksamwerden genügt allein die Äusserung der Erklärung. Allerdings hat der Erklärende auch hier ein nach den Umständen angemessenen Mittel zu verwenden. Kennt er Gegebenheiten, die dem Erklärungsempfänger die Wahrnehmung der Mitteilung verunmöglichen (z.B. Taubheit, Schwerhörigkeit, fehlende Beherrschung der verwendeten Sprache), oder hätte er diese Besonderheiten kennen müssen, so wird seine Erklärung nicht wirksam. Im Ergebnis führt dies zu einer abgeschwächten Äusserungstheorie.

Einleitend ist festgehalten worden, dass Artikel 27 das Absendeprinzip vorsieht, sofern das Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Solche abweichende Regeln gelten bei der Nachfrist für den Verkäufer (Art. 47 Abs. 2), bei der Anzeige des Verkäufers im Falle der nachträglichen Erfüllung (An. 48 Abs. 4), bei der Anzeige des Käufers, innerhalb der Nachfrist nicht erfüllen zu wollen (Art. 63 Abs. 2), bei der Spezifizierung (Art. 65) und bei der Anzeige des Hinderungsgrundes (Art. 79 Abs. 4); alle diese Mitteilungen sind zugangsbedürftig

Bei wortgetreuer Auslegung gilt Artikel 27 nur für Mitteilungen "gemäss diesem Teil", d.h. für Teil III des Übereinkommens. Nicht erfasst wären somit Erklärungen, die in den materiellen Kaufrechtsbestimmungen keine Regelung erfahren, wie etwa Mahnungen, Aufforderungen zur Abholung der Sache, Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rücktritts- oder Wahlrechts. Ob für diese Erklärungen auch Artikel 27 herangezogen werden darf, oder ob eine Regelung in Anlehnung an die empfangsbedürftigen Willenserklärungen nach Artikel 24 anzustreben ist, ist eine Auslegungsfrage, die nach Artikel 7 gelöst werden muss.

Ein Überblick über die im Wiener Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen betreffend das Wirksamwerden von Erklärungen ergibt folgendes Bild: Teil II über den Vertragsabschluss (Art. 14-24) geht vom Prinzip der Zugangsbedürftigkeit aus. Allerdings bestehen einige ausdrückliche Ausnahmen, in denen Mitteilungen bloss abgesandt werden müssen, um rechtswirksam zu sein (vgl. Art. 19 und 21). Umgekehrt geht Teil III über die materiellen Kaufrechtsbestimmungen (Art. 25-88) von der Absendetheorie aus und behält ausdrückliche zugangsbedürftige Willenserklärungen vor (Art. 27). Angesichts dieser Sachlage vermag man für die Lückenfüllung schwerlich den Vorrang des einen Grundsatzes gegenüber dem anderen zu bejahen. Vielmehr bedarf es jeweils einer genauen Analyse darüber, welche Mitteilung Zugangs- und welche absendebedürftig ist (vgl. dazu und zum Nachfolgenden Noussias Konstantinos, Die Zugangsbedürftigkeit von Mitteilungen nach den Einheitlichen Haager Kaufgesetzen und nach dem UN-Kaufgesetz, Heidelberg 1982)

Lassen sich aus den Bestimmungen allgemeine Grundsätze gewinnen, so können diese auf die nicht geregelten Mitteilungen angewendet werden; andernfalls hätte der angerufene Richter auf das durch seine IPR-Regeln bezeichnete materielle Recht zurückzugreifen.

Die Bestimmungen über den Vertragsschluss gehen grundsätzlich von der Zugangsbedürftigkeit aus. Demnach sind alle rechtserheblichen vertragskonstituie- (S. 784) renden Erklärungen zugangsbedürftig. Von diesem Prinzip sind Mitteilungen ausgenommen, die eine Reaktion der Vertragstreuen Partei auf eine Abweichung vom normalen Verfahren durch die andere Partei darstellen. So reicht es aus, wenn der Anbietende sein fehlendes Einverständnis zur modifizierten Annahmeerklärung absendet (An. 19 Abs. 2). Ebenso genügt das Absenden, wenn der Anbietende die verspätete Annahme wirksam werden lassen will (An. 21 Abs. l) oder wenn er die rechtzeitig abgesandte, aber verspätet angekommene Annahme nicht gelten lassen will (Art. 21 Abs. 3). Aus diesen Bestimmungen lassen sich folgende Grundsätze herleiten: Erklärungen bezuglich des Vertragsschlusses, die in Teil II keine ausdrückliche Erwähnung finden, sind grundsätzlich als zugangsbedürftig zu behandeln, sofern es sich nicht um eine Antwort der Vertragstreuen Partei auf ein Verhalten der Gegenpartei handelt. Entsprechend wäre beispielsweise ein zulässiges kaufmännisches Bestätigungsschreiben als zugangsbedürftig zu betrachten, während ein Widerspruch gegen das Bestätigungsschreiben analog zum Widerspruch auf die modifizierte Annahmeerklärung bloss absendebedürftig wäre. Teil III statutiert den Grundsatz der Absendebedürftigkeit. Die vorgesehenen Ausnahmen betreffen Erklärungen, die die Fälligkeit von Vertragspflichten bewirken. So gilt z. B. für die Spezifizierung Zugangsbedürftigkeit, ebenso für die Festlegung des Liefertermins. Weitere Ausnahmen beschlagen Mitteilungen der Vertragsbrüchigen Partei (beispielsweise Erfüllungsverweigerung), während Mitteilungen der verletzten Partei (beispielsweise Sachmängelanzeige) grundsätzlich absendebedürftig sind.

Aus diesem Zusammenspiel von Grundsatz und Ausnahme lassen sich genügend konkrete Anhaltspunkte gewinnen, um allfällige Lücken ohne Rückgriff auf das nationale Recht füllen zu können. So wird die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Wahlrechts ohne Zweifel zugangsbedürftig sein, da hierdurch die Fälligkeit der vertraglichen Leistungspflicht des Verkäufers bewirkt wird. Mitteilungen über Vertragsstörungen wird man dahingehend abstufen müssen, ob sie von der Vertragstreuen oder von der Vertragsbrüchigen Partei stammen. Nur für die erste Gruppe dürfte das Absenden ausreichen.

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