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Botschaft betreffend das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf
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b. Rechtsmängel
Nach Artikel 41 hat der Verkäufer Ware zu liefern, die frei ist von Rechten oder Ansprüchen Dritter, es sei denn, der Käufer habe eingewilligt, die mit einem derartigen Anspruch belastete Ware anzunehmen. Kenntnis des Käufers oder, noch weitergehend. Kennenmüssen des Rechtsmangels dürften somit im Gegensatz zum OR nicht ausreichen, um die Haftung des Verkäufers auszuschliessen. (S. 795) Allerdings wird man im Einzelfall überprüfen müssen, ob in der Entgegennahme der Ware nicht eine stillschweigende nachträgliche Einwilligung des Käufers zum Rechtsmangel vorliegt. c. Beeinträchtigung durch gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte Bei Rechten und Ansprüchen, die auf gewerblichem oder anderem geistigem Eigentum beruhen, ist die Haftung des Verkäufers in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt.. Zum einen haftet er nur insoweit, als er bei Vertragsabschluss das Bestehen solcher Rechte oder Ansprüche gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt hat; zum anderen haftet er nur insofern, als solche Rechte nach dem Recht des Staates, in dem die Ware verwendet werden soll, oder nach dem Recht des Käuferstaates bestehen (An. 42 Abs. 1 Bst. a und b). Diese letzte Einschränkung ist im internationalen Verkehr gerechtfertigt, da dem Verkäufer nicht zugemutet werden kann, die Urheberrechte aller Staaten zu prüfen. Im weiteren fällt die Haftung des Verkäufers weg, wenn der Käufer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Recht oder den Anspruch kannte oder hatte kennen müssen (Art.42 Abs.2 Bst. a) Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b behandelt den Sonderfall, in welchem sich der Verkäufer nach technischen Zeichnungen, Entwürfen, Formeln oder sonstigen Angaben des Käufers gerichtet hat. Dies führt ebenfalls zur Haftungsbefreiung des Verkäufers. d. Mängelrüge Nach Artikel 43 muss der Käufer bei einem Rechtsmangel oder bei einer Beeinträchtigung durch gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte innerhalb angemessener Frist seit Kenntnis Rüge erheben, ansonsten er seine Gewährleistungsansprüche verliert (Art.43 Abs. 1). Auch hierfür ist eine Substantiierung der Mängelrüge erforderlich, indem der Käufer genau bezeichnen muss, welcher Art das Recht oder der Anspruch des Dritten ist. Artikel 43 Absatz 2 entspricht Artikel 40 und lässt die Gewährleistungsansprüche des Käufers bestehen, wenn der Verkäufer das Recht oder den Anspruch des Dritten kannte. Entgegen dem Sachgewährleistungsrecht reicht das Kennenmüssen allerdings nicht aus. 232.33 Gemeinsame Bestimmung für Sach- und Rechtsgewährleistung Artikel 44 des Übereinkommens bringt einen erheblichen Einbruch in das Gewährleistungsrecht: Der Käufer kann auch noch nach Ablauf der Zweijahresfrist seine Ansprüche geltend machen, sofern er für das Unterlassen der Anzeige eine vernünftige Entschuldigung hat. Diese Bestimmung geht auf einen zäh ausgehandelten Kompromiss zwischen den industrialisierten und den Entwicklungsländern zurück. Die Ansprüche, die der Käufer nachträglich noch geltend machen kann, beschränken sich allerdings auf Minderung und Schadenersatz, ausser für entgangenen Gewinn. (S. 796) 232.34 Wegbedingung der Haftung des Verkäufers Das Wiener Übereinkommen enthält keine den Artikeln 192 Absatz 2 und 199 OR entsprechende Bestimmung. Nach Artikel 6 können indessen die Parteien die Haftung des Verkäufers ganz oder teilweise wegbedingen. Ob bei arglistigem Verschweigen eine Vereinbarung über die Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ungültig ist, wird der angerufene Richter nach dem durch sein Kollisionsrecht bezeichneten Recht zu entscheiden haben. Fortsetzung |
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