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Botschaft betreffend das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf
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232.43 Ersatzlieferung
Im schweizerischen Recht kann eine Ersatzleistung nur verlangt werden, so weit sie überhaupt möglich ist; Artikel 206 OR spricht demgemäss von vertretbaren Sachen. Nach allgemein herrschender Auffassung ist dieser Begriff allerdings zu eng; vielmehr sind damit Gattungssachen (auch begrenzte) angesprochen. Ferner haben auch die Parteien die Möglichkeit, objektiv nicht vertretbare Sachen lediglich der Gattung nach zu umschreiben und so ein Ersatzleistungsrecht des Käufers zu begründen. Umgekehrt können die Parteien aber auch den Kauf einer gattungsmässigen Sache für ein bestimmtes Stück vorsehen, so dass ein Ersatzleistungsanspruch nicht mehr berücksichtigt wird. Das Wiener Kaufrecht setzt zur Geltendmachung einer Ersatzlieferung eine wesentliche Vertragsverletzung nach Artikel 25 voraus (Art. 46 Abs. 2), da die Pflicht zur Ersatzlieferung den Verkäufer im internationalen Handel in der Regel stark belastet. Neben diesem Erfordernis verlangt Artikel 46 Absatz 2, dass der Ersatzlieferungsanspruch anlässlich der Mängelrüge oder innerhalb einer angemessenen Frist danach geltend gemacht wird. Damit können Spekulationen des Käufers zu Ungunsten des Verkäufers verhindert werden. Hinsichtlich der Ersatzlieferung ist das Wiener Übereinkommen im Vergleich zum schweizerischen Recht einerseits enger und andererseits weiter gefasst: Es gewährt diesen Anspruch nur, wenn ein wesentlicher Vertragsbruch vorliegt, und es ist dem Wortlaut nach nicht auf Gattungssachen beschränkt. Ob allerdings der Käufer bei einem unechten Spezieskauf einen Ersatzlieferungsanspruch durchsetzen könnte, wird die Praxis zeigen müssen. Freilich wird der Ersatzlieferungsanspruch immer dann toter Buchstabe bleiben, wenn es sich um einen echten Stückkauf handelt. (S. 799) 232.44 Nachbesserung In der schweizerischen Doktrin ist umstritten, ob ein Nachbesserungsanspruch de Käufers (zusammen mit einem Nachbesserungsrecht des Verkäufers) besteht, Richtigerweise wird man jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abstellen müssen. Soweit der Mangel des Kaufobjektes durch Nachbesserung aufgehoben werden kann, ist diese der Ersatzlieferung gleichzustellen. Oft wird dies gerade beim Spezieskauf zutreffen, so dass die Nachbesserung das Korrelat zur Ersatzlieferung bei Gattungssachen bildet. Das Wiener Übereinkommen knüpft den Anspruch auf Nachbesserung an zwei Voraussetzungen: Zum einen kann sie nur verlangt werden, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar ist; zum anderen muss der Käufer die Nachbesserung zusammen mit der Mängelrüge oder innerhalb einer angemessenen Frist danach verlangen (Art. 46 Abs. 3). Artikel 48 räumt sodann dem Verkäufer ein Nachbesserungsrecht ein. Allerdings darf dies keine für den Käufer unzumutbare Verzögerung nach sich ziehen. Der Käufer soll ferner durch die Nachbesserung keine unzumutbaren Unannehmlichkeiten und keine Ungewissheit über die Rückerstattung seiner Auslagen erleiden. Schadenersatzansprüche wegen erlittener Verspätung bleiben dem Käufer gewahrt, auch wenn der Verkäufer nachtraglich seinen Leistungspflichten vollumfänglich nachgekommen ist (Abs. 1). Das Nachbesserungsrecht des Verkäufers schliesst an sich nicht aus, dass der Käufer zuvor die Aufhebung des Vertrages erwirkt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Deshalb sieht Artikel 48 Absatz 2 vor, dass der Verkäufer über seine Nachbesserungsmöglichkeit Klarheit erlangen kann. Er kann den Käufer zur Stellungnahme über sein Nachbesserungsvorhaben auffordern und ihm anzeigen, innerhalb welcher Zeitspanne er den Vertrag zu erfüllen gedenkt. Mit dieser Mitteilung - die dem Käufer zugehen muss, um rechtswirksam zu sein (Abs. 4) - werden die übrigen Rechte des Käufers für die Dauer dieser Zeitspanne sistiert, sofern sie mit der Nachbesserung unvereinbar sind. Äussert sich der Käufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist in einer Mitteilung, die nur absendebedürftig ist, so kann der Verkäufer innerhalb der von ihm festgesetzten Frist "nacherfüllen". Die Ausübung des Nachbesserungsrechts erheischt vom Verkäufer ein recht minutiöses Vorgehen. Artikel 48 Absatz 2 enthält daher eine gewisse Erleichterung zu seinen Gunsten: Zeigt er dem Käufer lediglich an, dass er innerhalb bestimmter Frist erfüllen will, so wird vermutet, dass diese Anzeige eine Aufforderung im Sinne von Absatz 2 enthält. Die Tatsache, dass der Verkäufer die Aufforderung zur Stellungnahme unterlässt, soll nicht automatisch den möglichen Verlust seines Nachbesserungsrechts bewirken. In jedem Fall wird der Verkäufer aber angeben müssen, innerhalb welcher Zeitspanne er erfüllen will. Fehlt diese Fristangabe, so ist die Mitteilung wirkungslos. Ein Schweigen des Käufers auf eine solche Anzeige berechtigt den Verkäufer nicht zur Nachbesserung. Diese Strenge rechtfertigt sich durch die Sistierungswirkung der Anzeige auf die übrigen Rechte des Käufers. (S. 800) Fortsetzung |
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