Botschaft betreffend das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Fortsetzung 26

232.4 Rechte des Käufers wegen Vertragsverletzung durch den Verkäufer

232.41 Vorbemerkung

Das System der dem Käufer zustehenden Rechte ist übersichtlich und im Vergleich zum schweizerischen Recht auch einfacher. Das Übereinkommen geht einzig vom Begriff der Vertragsverletzung aus. Es kennt im Gegensatz zum OR keine gesonderten Bestimmungen über nicht gehörige Erfüllung, Verzug Rechts- und Sachmängel. Durch den einheitlichen Begriff des Vertragsbruchs der sämtliche Vertragsverletzungen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht umfasst, entstehen keine dem schweizerischen Recht vergleichbaren Abgrenzungs- und Konkurrenzprobleme.

Grundsätzlich kann der Käufer alle Rechtsbehelfe nebeneinander geltend machen, soweit sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. Er kann Erfüllung (Art. 46 Abs. 1) oder Ersatzlieferung (Art. 46 Abs. 2) oder Nachbesserung (An. 46 Abs. 3) verlangen. Ferner hat er die Möglichkeit, die Aufhebung des Vertrages zu erklären (Art. 49 Abs. 1) und er kann die Minderung des Kaufpreises fordern (Art. 50). Neben diesen Rechten besteht noch ein Anspruch auf Ersatz, des Schadens. Nach der in der Schweiz geltenden Rechtsordnung hat der Käufer im Gewährleistungsfall die Wahl zwischen Wandelung, Minderung und Nachlieferung oder allenfalls Nachbesserung. Das Wahlrecht ist nach der uns richtig scheinenden Auffassung nicht ein Gestaltungsrecht des Käufers, sondern beruht auf einer vertraglichen Willenseinigung der Parteien, die Leistungsstörung aussergerichtlich beseitigen zu wollen. Dementsprechend übt der Käufer sein Wahlrecht mit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung aus. Will der Verkäufer auf das Angebot des Käufers nicht eingehen und kommt es zu einer gerichtlichen Beurteilung, so fällt der Richter ein Gestaltungsurteil. Die Frage nach der Rechtsnatur des Wahlrechts ist nicht unerheblich. Neben der erwähnten Form, in welcher der Käufer sein Wahlrecht betätigt, hängt auch die weitere Durchführung des Wahlrechts von der Natur dieses Instituts ab. Im schweizerischen Recht bestimmt sich etwa der Umfang des bei der Wandelung zu ersetzenden Schadens nicht zuletzt nach der Rechtsnatur des Wahlrechts.

Im Wiener Kaufrecht spielt die Frage nach der Rechtsnatur des Wahlrechts aus noch zu erläuternden Gründen keine wesentliche Rolle. Festzuhalten bleibt fürs erste, dass das Kaufrechtsübereinkominen ein freies Wahlrecht vorsieht und dass es mit einer absendebedürftigen Erklärung ausgeübt wird.

Artikel 45 ermächtigt den Käufer in Absatz 1, die in den nachstehenden Bestimmungen enthaltenen Rechte auszuüben (Bst. a) und Schadenersatz zu verlangen (S. 797) (Bst. b) Absatz 2 präzisiert, dass der Käufer durch die Ausübung seiner Rechte nach Buchstabe a seinen Anspruch, Ersatz des Schadens zu verlangen, nicht verliert. Damit ergibt sich bereits ein Unterschied zum schweizerischen Recht, auf den weiter hinten eingegangen wird.

Nationale Bestimmungen, die es dem Richter ermöglichen, dem vertragsbrüchigen Verkäufer eine "Gnadenfrist" einzuräumen, werden durch Absatz 3 ausgeschlossen. Diese Frist ist zu unterscheiden von der in Artikel 47 vorgesehenen Nachfrist, die der Käufer ansetzen kann. Ebenfalls ausgeschlossen, aber in Artikel 45 nicht ausdrücklich erwähnt, sind allfällige weitere Rechte, die ein nationales Recht für den Käufer vorsehen kann.

232.42 Erfüllung

Das schweizerische Kaufrecht kennt grundsätzlich keinen Erfüllungsanspruch aus dem Gewährleistungsrecht, sondern enthält lediglich eine abweichende Bestimmung zu den allgemeinen Verzugsfolgen. Artikel 190 OR betrifft allerdings nur den kaufmännischen Verkehr und sieht vor, dass der Käufer vermutungsweise auf die Erfüllung des Kaufvertrages verzichtet. Will er daran festhalten, so muss er es dem Verkäufer in Abweichung von der sonstigen Regel unverzüglich mitteilen. Der Käufer im nichtkaufmännischen Verkehr ist auf die allgemeinen Verzugsfolgen nach den Artikeln 107 ff. OR verwiesen. Indessen wird das Erfüllungsrecht des Käufers praktisch nur dann relevant sein, wenn der Verkäufer seiner Verpflichtung in zeitlicher Hinsicht nicht nachkommt, d.h. im Verzug ist. Der Tatsache, dass das schweizerische Recht einen Erfüllungsanspruch nur aus dem Verzugs-, nicht aber aus dem Sachgewährleistungsrecht vorsieht, kommt somit vordergründig keine Bedeutung zu.

Demgegenüber kann der Käufer vom Verkäufer nach Artikel 46 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens immer dann die Erfüllung verlangen, wenn er kein anderes Recht ausgeübt hat, das mit dem Erfüllungsanspruch unvereinbar ist. Die Unvereinbarkeit trifft etwa bei Wandelung und Minderung zu. Im Hinblick auf Artikel 28 ist dieses Erfüllungsrecht insofern eingeschränkt, als Staaten, die ein Urteil auf Erfüllung in Natur nicht kennen, nicht verpflichtet sind, einem derartigen Begehren stattzugeben.

Die allgemeinen Bestimmungen über den Schuldnerverzug des OR verlangen für die nachträgliche Erfüllung grundsätzlich eine Fristansetzung, entweder durch den Käufer selber oder durch die zuständige Behörde. Von dieser Fristansetzung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden. So, wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sich die Frist als unnötig erweisen würde (vgl. Art. 108 Ziff. 1 OR) Eine vergleichbare Bestimmung kennt auch das Wiener Übereinkommen: Artikel 47 Absatz 1 erlaubt dem Käufer, eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung anzusetzen. Vor Ablauf dieser Frist kann er in der Folge kein anderes Recht ausüben, es sei denn, dass der Verkäufer ihm anzeigt, er werde innerhalb dieser Frist nicht erfüllen (Abs. 2). Man beachte, dass diese Mitteilung in Abweichung vom allgemeinen Grundsatz zugangsbedürftig ist. Artikel 47 Absatz. 2 hält im weiteren fest, dass der Käufer bei Anzeige der Nichterfüllung durch den Verkäufer das Recht behält, Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu verlangen. (S. 798)

Zusammenfassend ist zum Erfüllungsanspruch des Käufers folgendes zu bemerken: Das Wiener Übereinkommen räumt dem Käufer bei jeder Vertragsverletzung - sei sie wesentlich oder nicht, sei sie zeitlicher oder anderer Natur - einen Erfüllungsanspruch ein. Dieses Recht wird durch die Ausübung eines anderen, mit dem Erfüllungsanspruch unvereinbaren Rechts ausgeschlossen. Der Käufer hat ferner die Möglichkeit, für die Erfüllung des Vertrages eine Nachfrist zu setzen, ohne dass er aber dazu verpflichtet wäre. Die Nachfristansetzung bewirkt grundsätzlich eine Sistierung seiner weiteren Rechte. Gegenüber dem schweizerischen Kaufrecht ist der Erfüllungsanspruch somit grosszügiger normiert. Unsere Rechtsordnung kennt einen Erfüllungsanspruch nur bei Verzug des Verkäufers. Dieses Recht ist ferner insofern eingeschränkt, als es im kaufmännischen Verkehr der gesetzlichen Vermutung widerspricht und deshalb entgegen der allgemeinen Regel unverzüglich geltend gemacht werden muss. Für die Erfüllung ist der Käufer im nichtkaufmännischen Verkehr sodann auf die allgemeinen Verzugsfolgen angewiesen, was für ihn im Vergleich zum Gewährleistungsrecht hinsichtlich der Haftung des Verkäufers eine Schlechterstellung bedeutet.

232.43 Ersatzlieferung

Im schweizerischen Recht kann eine Ersatzleistung nur verlangt werden, so weit sie überhaupt möglich ist; Artikel 206 OR spricht demgemäss von vertretbaren Sachen. Nach allgemein herrschender Auffassung ist dieser Begriff allerdings zu eng; vielmehr sind damit Gattungssachen (auch begrenzte) angesprochen. Ferner haben auch die Parteien die Möglichkeit, objektiv nicht vertretbare Sachen lediglich der Gattung nach zu umschreiben und so ein Ersatzleistungsrecht des Käufers zu begründen. Umgekehrt können die Parteien aber auch den Kauf einer gattungsmässigen Sache für ein bestimmtes Stück vorsehen, so dass ein Ersatzleistungsanspruch nicht mehr berücksichtigt wird.

Das Wiener Kaufrecht setzt zur Geltendmachung einer Ersatzlieferung eine wesentliche Vertragsverletzung nach Artikel 25 voraus (Art. 46 Abs. 2), da die Pflicht zur Ersatzlieferung den Verkäufer im internationalen Handel in der Regel stark belastet. Neben diesem Erfordernis verlangt Artikel 46 Absatz 2, dass der Ersatzlieferungsanspruch anlässlich der Mängelrüge oder innerhalb einer angemessenen Frist danach geltend gemacht wird. Damit können Spekulationen des Käufers zu Ungunsten des Verkäufers verhindert werden. Hinsichtlich der Ersatzlieferung ist das Wiener Übereinkommen im Vergleich zum schweizerischen Recht einerseits enger und andererseits weiter gefasst: Es gewährt diesen Anspruch nur, wenn ein wesentlicher Vertragsbruch vorliegt, und es ist dem Wortlaut nach nicht auf Gattungssachen beschränkt. Ob allerdings der Käufer bei einem unechten Spezieskauf einen Ersatzlieferungsanspruch durchsetzen könnte, wird die Praxis zeigen müssen. Freilich wird der Ersatzlieferungsanspruch immer dann toter Buchstabe bleiben, wenn es sich um einen echten Stückkauf handelt. (S. 799)

232.44 Nachbesserung

In der schweizerischen Doktrin ist umstritten, ob ein Nachbesserungsanspruch de Käufers (zusammen mit einem Nachbesserungsrecht des Verkäufers) besteht, Richtigerweise wird man jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abstellen müssen. Soweit der Mangel des Kaufobjektes durch Nachbesserung aufgehoben werden kann, ist diese der Ersatzlieferung gleichzustellen. Oft wird dies gerade beim Spezieskauf zutreffen, so dass die Nachbesserung das Korrelat zur Ersatzlieferung bei Gattungssachen bildet.

Das Wiener Übereinkommen knüpft den Anspruch auf Nachbesserung an zwei Voraussetzungen: Zum einen kann sie nur verlangt werden, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar ist; zum anderen muss der Käufer die Nachbesserung zusammen mit der Mängelrüge oder innerhalb einer angemessenen Frist danach verlangen (Art. 46 Abs. 3).

Artikel 48 räumt sodann dem Verkäufer ein Nachbesserungsrecht ein. Allerdings darf dies keine für den Käufer unzumutbare Verzögerung nach sich ziehen. Der Käufer soll ferner durch die Nachbesserung keine unzumutbaren Unannehmlichkeiten und keine Ungewissheit über die Rückerstattung seiner Auslagen erleiden. Schadenersatzansprüche wegen erlittener Verspätung bleiben dem Käufer gewahrt, auch wenn der Verkäufer nachtraglich seinen Leistungspflichten vollumfänglich nachgekommen ist (Abs. 1).

Das Nachbesserungsrecht des Verkäufers schliesst an sich nicht aus, dass der Käufer zuvor die Aufhebung des Vertrages erwirkt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Deshalb sieht Artikel 48 Absatz 2 vor, dass der Verkäufer über seine Nachbesserungsmöglichkeit Klarheit erlangen kann. Er kann den Käufer zur Stellungnahme über sein Nachbesserungsvorhaben auffordern und ihm anzeigen, innerhalb welcher Zeitspanne er den Vertrag zu erfüllen gedenkt. Mit dieser Mitteilung - die dem Käufer zugehen muss, um rechtswirksam zu sein (Abs. 4) - werden die übrigen Rechte des Käufers für die Dauer dieser Zeitspanne sistiert, sofern sie mit der Nachbesserung unvereinbar sind. Äussert sich der Käufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist in einer Mitteilung, die nur absendebedürftig ist, so kann der Verkäufer innerhalb der von ihm festgesetzten Frist "nacherfüllen". Die Ausübung des Nachbesserungsrechts erheischt vom Verkäufer ein recht minutiöses Vorgehen. Artikel 48 Absatz 2 enthält daher eine gewisse Erleichterung zu seinen Gunsten: Zeigt er dem Käufer lediglich an, dass er innerhalb bestimmter Frist erfüllen will, so wird vermutet, dass diese Anzeige eine Aufforderung im Sinne von Absatz 2 enthält. Die Tatsache, dass der Verkäufer die Aufforderung zur Stellungnahme unterlässt, soll nicht automatisch den möglichen Verlust seines Nachbesserungsrechts bewirken. In jedem Fall wird der Verkäufer aber angeben müssen, innerhalb welcher Zeitspanne er erfüllen will. Fehlt diese Fristangabe, so ist die Mitteilung wirkungslos. Ein Schweigen des Käufers auf eine solche Anzeige berechtigt den Verkäufer nicht zur Nachbesserung. Diese Strenge rechtfertigt sich durch die Sistierungswirkung der Anzeige auf die übrigen Rechte des Käufers. (S. 800)

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