Botschaft betreffend das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Fortsetzung 28

233 Pflichten des Käufers
(Art. 53-65)

Das dritte Kapitel der materiellen Kaufrechtsbestimmungen, umfassend die Artikel 53-65, entspricht im Aufbau dem vorangehenden Kapitel über die Verkäuferpflichten. Gleich wie Artikel 30 für den Verkäufer, nennt Artikel 53 die Hauptpflichten für den Käufer; sie werden in den beiden nachfolgenden Abschnitten näher konkretisiert. Abschnitt 1 (Art. 54-59) setzt sich unter der Überschrift "Zahlung des Kaufpreises" mit den Zahlungsmodalitäten auseinander, (S. 803) Abschnitt 2 (Art. 60) behandelt die Annahme der Ware; der letzte Abschnitt (Art. 61-65) spricht wiederum von den Rechten des Verkäufers bei Vertragsverletzungen durch den Käufer.

233.1 Käuferpflichten im allgemeinen

Nach Artikel 53 hat der Käufer den Kaufpreis zu zahlen und die Ware anzunehmen. Entgegen unserem OR erachtet das Wiener Übereinkommen die Annahme der Ware nicht als Mitwirkung des Käufers bei der Erfüllungshandlung und somit als Obliegenheit (vgl. von Tuhr/Siegwart, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Band II, S. 508), sondern als Hauptpflicht des Käufers. Obwohl aus dem Wortlaut von Artikel 53 des Übereinkommens nicht ersichtlich, können die Vertragsparteien für den Käufer weitere Pflichten vorsehen, wie etwa vorgangige Sicherheitsleistung, Abrufpflicht bei Sukzessivlieferungsverträgen, Versandanweisungen oder Beachtung von Vertriebsbestimmungen. Dies ergibt sich zum einen aus dem dispositiven Charakter des Übereinkommens, zum anderen aber auch aus dem Wortlaut von Artikel. 61 Absatz 1. Damit stellt sich die Frage, ob neben den beiden vom Übereinkommen erwähnten Hauptpflichten (Art. 53) auch die von den Parteien vereinbarten zusätzlichen Pflichten bezüglich Inhalt und Modalitäten noch dem Übereinkommen unterstehen oder ob hierfür das durch die Kollisionsnormen bestimmte nationale Recht massgebend ist. Die Frage ist im Lichte von Artikel 7 Absatz 2 zu beantworten. Danach muss vorerst geprüft werden, ob es sich bei den vertraglichen Käuferpflichten um Vereinbarungen handelt, die zwar unter den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, in diesem aber nicht ausdrücklich geregelt sind. Bejaht man die Frage, so ist die Regelung nach den allgemeinen Grundsätzen des Übereinkommens zu entscheiden; fehlen solche Grundsätze oder fällt die Frage sachlich nicht unter das Übereinkommen, so ist die Lösung dem vom internationalen Privatrecht bezeichneten Recht zu entnehmen. Die Gültigkeit der Käuferpflichten ist im Hinblick auf Artikel 4 Buchstabe a ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen; hierfür wird also das vom Kollisionsrecht bestimmte nationale Recht massgebend sein. Abzuklären bleibt, wieweit Inhalt und Modalitäten der zusätzlich vereinbarten vertraglichen Käuferpflichten dem Übereinkommen unterstehen. Aus der Umschreibung des sachlichen Anwendungsbereiches (Art. 4) ergibt sich, dass das Übereinkommen grundsätzlich alle dem Käufer obliegenden Pflichten umfasst. Ob für alle diese Pflichten dem Übereinkommen Grundsätze entnommen werden können, oder ob für einzelne Pflichten auf das massgebende nationale Recht auszuweichen ist, kann nicht allgemein beantwortet werden. Man wird im Einzelfall untersuchen müssen, ob die vorhandenen Bestimmungen ausreichend sind, um über allgemeine Grundsätze eine befriedigende Lösung zu finden. In der Doktrin ist bereits die Auffassung vertreten worden, dass vertraglich vereinbarte zusätzliche Käuferpflichten nicht unter das Übereinkommen fallen (vgl. Schlechtriem P., a.a.O., S. 72 Fn. 317). (S. 804)

233.2 Zahlung des Kaufpreises

Abschnitt 1 hält zunächst die Pflicht des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises fest (Art. 54) und sieht sodann eine Lösung für den Fall vor, dass kein Preis vereinbart worden ist (Art. 55). Er enthält ferner eine Auslegungshilfe für die Preisfestsetzung nach dem Gewicht der Ware (Art. 56) sowie Bestimmungen über Ort (Art. 57), Zeit (Art. 58) sowie Fälligkeit der Zahlung (Art. 59).

233.21 Allgemeines

Unter Artikel 54 fällt auch die Verpflichtung, alles zu unternehmen, was erforderlich ist, um die Zahlung zu ermöglichen. Dazu gehört beispielsweise die Verpflichtung des Käufers zur Akkreditivgestellung, zur Beschaffung einer Bankgarantie oder Devisengenehmigung. Nichterfüllung einer solchen Verpflichtung bedeutet in jedem Fall Nichterfüllung des Vertrages, die die Folgen nach Artikel 62ff. auszulösen vermag.

Auch unter Artikel 54 bedarf die Abgrenzung zwischen Vorkehren, die notwendigerweise mit der vertraglich vereinbarten Zahlung verbunden sind, und den übrigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der Zahlungspflicht stehen, sorgfältiger Abklärung. Während die notwendigen Vorkehren unter Artikel 54 fallen, ist für die übrigen Massnahmen vorerst zu prüfen, ob das Übereinkommen darauf überhaupt Anwendung findet.

233.22 Bestimmung über die Höhe des Preises

Einleitend ist zu bemerken, dass sich das Übereinkommen zur Frage der Währung nicht ausdrücklich äussert. Man wird sie als Bestandteil der Preisfestsetzung betrachten können und erwarten, dass sie grundsätzlich zumindest bestimmbar sein muss. Dasselbe gilt für allfällige Wertsicherungsklauseln, wobei aber zwingende Gesetzesvorschriften eine solche Klausel für unzulässig erklären können. Zwei Artikel des Übereinkommens (Art. 55 und 56) dienen der näheren Bestimmung des Preises. Artikel 55 muss im Zusammenhang mit Artikel 14 gelesen werden. Während Artikel 14 für ein gültiges Angebot die Bestimmung bzw. Bestimmbarkeit des Preises verlangt, spricht Artikel 55 vom Fall, in dem die Parteien den Kaufpreis weder ausdrücklich noch stillschweigend festgesetzt oder dessen Festsetzung ermöglicht haben. Wie unter Ziffer 222.4 ausgeführt, kann Artikel 55 nur zum Tragen kommen, wenn Artikel 14 nicht zur Anwendung gelangt. In diesen Fällen wird vermutet, dass sich die Parteien stillschweigend auf jenen Preis bezogen haben, der allgemein für die betreffende Ware unter vergleichbaren Umständen bezahlt wird. Gleich wie Artikel 212 Absatz 2 OR setzt demnach auch Artikel 55 voraus, dass für die Ware ein Marktpreis besteht. Darunter hat man den Preis zu Verstehen, der für derartige Ware unter ähnlichen Umständen zwar nicht am gleichen Ort, wohl aber im betreffenden Geschäftszweig bezahlt wird. Der Preis muss in objektivierbarer Weise bestimmt werden können. Wer sich auf Artikel 55 berufen will, wird die Existenz eines Marktpreises und dessen Höhe zu beweisen haben. (S. 805)

Auch Artikel 56 enthält eine Auslegungshilfe: Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht zu berechnen, so ist im Zweifel vom Nettogewicht auszugehen. Das OR sieht in Artikel 212 Absatz 2 dieselbe Lösung vor. Die Verpackung ist in Abzug zu bringen. Für die Frage, was unter Nettogewicht im Sinne des Übereinkommens zu verstehen ist, wird man daher die schweizerische Lehre und Rechtsprechung zu Artikel 212 Absatz 2 OR entsprechend heranziehen dürfen. Insbesondere wird man für die Abgrenzung zwischen Verpackung und Ware darauf abstellen können, ob über den funktionellen Zusammenhang hinaus weitere Verbindungen bestehen, die der "Verpackung" Zugehörcharakter verleihen.

Artikel 56 spricht nur vom Gewicht. Zweifellos wird man diese Bestimmung extensiv verstehen dürfen und darunter jede Masseinheit verstehen. Ein Hinweis darauf, ob der Käufer die Verpackung behalten darf, fehlt, wird aber im allgemeinen zu bejahen sein. Eine gegenteilige Lösung kann sich aus dem Vertrag, den Handelsbräuchen oder den Gepflogenheiten zwischen den Parteien ergeben. Das Übereinkommen schweigt sich ferner darüber aus, ob der Verkäufer die Kosten der Verpackung zusätzlich berechnen darf oder ob sie zum Kaufpreis gehören. Unter den Bestimmungen über die Verkäuferpflichten hält Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe d fest, dass die Ware nur dann vertragskonform ist, wenn sie in üblicher oder angemessener Weise verpackt ist. Daraus darf geschlossen werden, dass die Verpackungskosten im allgemeinen im Kaufpreis enthalten sind; vorbehalten bleiben auch hier anderslautende Handelsbräuche oder Gepflogenheiten zwischen den Parteien.

Im Unterschied zum Übereinkommen enthält aber unser OR eine ausdrückliche Regelung betreffend die Verpackungskosten; sie sind die Bestandteil der Übergabekosten und, bei Fehlen anderslautender Vereinbarungen, gehen sie zulasten des Verkäufers (Art. 188 OR). Aber auch im OR bleiben Handelsbräuche und Übungen vorbehalten.

233.23 Ort der Zahlung

Sofern kein Zahlungsort ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart worden ist, muss der Kaufpreis am Ort der Niederlassung des Verkäufers bezahlt werden (Art. 57 Abs. 1 Bst. a) Das Wiener Übereinkommen geht somit wie das OR von einer Bringschuld aus. Die mit der Übergabe des Verkaufspreises verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers; er trägt auch die entsprechende Gefahr. Bei mehreren Niederlassungen des Verkäufers ist diejenige massgebend, die mit dem Vertrag die engste Beziehung aufweist; bei fehlender Niederlassung ist auf den Aufenthaltsort abzustellen (vgl. Art. 10). Die Festlegung eines Zahlungsortes kann auf einer Parteivereinbarung, auf Handelsbräuchen oder Usanzen beruhen. Die Voraussetzungen an eine zwischen den Parteien entstandene Gepflogenheit sind auch in diesem Bereich indessen gleich streng anzusetzen wie in den übrigen Fällen. Die Angabe einer Bankverbindung beispielsweise wird man vorerst nur als Bereitschaft des Verkäufers verstehen können, an jenem Ort eine Zahlung entgegenzunehmen. Dem Käufer steht aber nach wie vor die Möglichkeit offen, sie an der Niederlassung des Verkäufers zu leisten. Erst wenn der Käufer mehrmals hintereinander den Kaufpreis an die angegebene Bankverbindung geleistet hat, wird man eine entsprechende Ge-(S. 806) pflogenheit und damit auch eine Verpflichtung des Käufers, jene Bankverbindung zu berücksichtigen, annehmen dürfen.

Geschieht die Zahlung gegen Übergabe der Ware oder gegen Übergabe von Dokumenten, so gilt der Übergabeort als Zahlungsort (Art. 57 Abs. 1 Bst. b). Absatz 2 enthält eine Schutzbestimmung zugunsten des Käufers: Hat der Verkäufer seit Vertragsabschluss seine Niederlassung gewechselt, so gehen die mit diesem Wechsel verbundenen Mehrkosten für die Überbringung des Kaufpreises zu Lasten des Verkäufers.

Ob eine Vertragsverletzung wegen Bezahlens des Kaufpreises am falschen Ort vorliegt, und ob sie wesentlich ist, muss durch Auslegung von Artikel 57 oder den übrigen Übereinkommensbestimmungen geprüft werden. Entsteht beispielsweise im Falle einer Vereinbarung von "Kasse gegen Dokumente" an der Niederlassung des Verkäufers eine Verzögerung, so wird man darin eine Vertragsverletzung des Käufers sehen können. Befindet sich hingegen der Übergabeort nicht an der Niederlassung des Verkäufers und entsteht in der Folge eine Verzögerung bei der Übermittlung des Kaufpreises vom Übergabeort an die Niederlassung, so muss sich der Käufer diese Verspätung nicht anrechnen lassen. Die Frage, ob der Käufer eine Vertragsverletzung begeht, wenn ihm der Verkäufer den Niederlassungswechsel nicht rechtzeitig mitgeteilt hat und die Zahlung am neuen Ort verspätet eintrifft, wird vom Übereinkommen nicht beantwortet. Abzuklären ist, ob die Anzeige des Niederlassungswechsels zugangs- oder absendebedürftig ist. Gestützt auf die Ausführungen zu Artikel 27 (vgl. Ziff. 231.3) wird man davon ausgehen, dass diese Mitteilung zugangsbedürftig ist. Somit wird sich der Verkäufer eine Verzögerung in der Anzeige anrechnen lassen müssen. Hat der Käufer in der Zwischenzeit an der ursprünglichen Niederlassung geleistet, so wird der Verkäufer daraus keine Vertragsverletzung ableiten können. Ist hingegen die Verzögerung nicht bei der Anzeigeübermittlung eingetreten, sondern bei der Überweisung des Geldes von der ursprünglichen zur neuen Niederlassung, so ist wohl von einer Vertragsverletzung durch den Käufer auszugehen. Ihm bleibt dann aber die Möglichkeit, sich in Anwendung von Artikel 79 zu befreien.

233.24 Zeitpunkt der Zahlung und Fälligkeit

Artikel 58 enthält in Absatz 1 den Grundsatz der Zug um Zug-Leistung. Die synalagmatische Verknüpfung von Liefer- und Zahlungspflicht entspricht auch Artikel 184 Absatz 2 OR. Bei fehlender Vereinbarung muss der Kaufpreis in jenem Zeitpunkt geleistet werden, in dem der Käufer die Ware oder die Dokumente, die ihn zur Verfügung über die Ware berechtigen, erhalten hat (Art. 58 Abs. 1 erster Satz). Der zweite Satz von Absatz 1 präzisiert zudem, dass der Verkäufer die Übergabe der Ware oder der Dokumente von der Zahlung abhängig machen kann. Damit wird eine Vorleistungspflicht der einen oder anderen Partei vom Übereinkommen ausgeschlossen.

Der ausdrückliche Hinweis, dass diese Regelung bei fehlender Parteivereinbarung Platz greift, mag darauf hindeuten, dass gerade für Zahlungsmodalitäten dem Vertrag oft genügend Hinweise entnommen werden können. In diesem Bereich sind auch Handelsbräuche und Gepflogenheiten sowie die Vereinbarung (S. 807) von vereinheitlichten Lieferklauseln (Incoterms) sehr häufig. Unter den Dokumenten, die zur Verfügung über die Ware berechtigen, hat man alle Papiere zu verstehen, die geeignet sind, dem Inhaber ein Verfügungsrecht über die Ware einzuräumen. Ungeachtet der Benennung solcher Dokumente hat daher die Auslegung funktionell zu erfolgen.

Der Grundsatz von Absatz 1 erfährt eine Modifizierung für den Versendungskauf: Der Verkäufer kann die Versendung unter Bedingungen vornehmen, nach denen er die Verfügungsgewalt solange über die Ware behält, bis der Käufer den Kaufpreis bezahlt hat. Dies geschieht in der Praxis etwa mit der Klausel "Ware gegen Dokumente".

Absatz 3 sieht ferner vor, dass der Käufer Gelegenheit gehabt haben muss, die Ware zu untersuchen. Vorbehalten bleiben Lieferungs- oder Zahlungsmodalitäten, die einer derartigen Prüfung entgegenstehen. Die Möglichkeit für den Verkäufer, die Aushändigung der Ware oder der Dokumente bis zur Zahlung zurückzuhalten, kann mit der Untersuchungsmöglichkeit des Käufers durchaus vereinbar sein.

Artikel 59 behandelt die Fälligkeit. Sie tritt in jenem Zeitpunkt ein, der vertraglich bestimmt oder nach Vertrag oder nach dem Übereinkommen bestimmbar ist, ohne dass es einer zusätzlichen Handlung, etwa einer Mahnung, bedürfte. Sofern dem Vertrag nichts entnommen werden kann, wird die Fälligkeit innerhalb angemessener Zeit nach der Lieferung eintreten. Ist der Lieferzeitpunkt für den Käufer hingegen genau vorhersehbar (Fixgeschäft), so dürfte die Fälligkeit in jenem Zeitpunkt eintreten. Bei Ausbleiben termingerechter Zahlung wird der Verkäufer die Rechte nach den Artikeln 61-65 ausüben können.

233.3 Annahme der Ware

Der zweite Abschnitt des Kapitels über die Käuferpflichten behandelt in Artikel 60 Buchstabe a die Vorbereitungshandlungen und in Buchstabe b die eigentliche Übernahme der Ware. Die Annahme der Ware ist nach dem Wiener Übereinkommen eine Hauptpflicht des Käufers, während es nach OR von den Umständen abhängt, ob die Annahme eine Obliegenheit oder ausnahmsweise eine Hauptpflicht darstellt (vgl. Giger H., a.a.O., N 4 f zu Artikel 211 OR). Die Doppelfunktion der Annahme nach dem Übereinkommen ist aus dem Wortlaut von Artikel 60 ersichtlich: Die Annahme umfasst zum einen alle notwendigen Handlungen, damit der Verkäufer die Ware überhaupt liefern kann, und zum anderen alle Handlungen des Käufers, damit er die Ware an sich nehmen kann. Unter die Vorbereitungshandlungen fallen somit auch die Spezifikation bei Vorliegen eines entsprechenden Kaufvertrages und die Abrufpflicht bei Sukzessivlieferungsverträgen.

Da das Übereinkommen die Frage der Verschaffungspflicht von Besitz und Eigentum nicht berührt, ist die Annahme als rein tatsächliche Handlung ohne Korrelat zum sachenrechtlichen Vorgang zu qualifizieren.

Artikel 60 schweigt sich darüber aus, in welchem Zeitpunkt die Annahme zu erfolgen hat. Ein gewisser Anhaltspunkt lässt sich indessen Artikel 69 entnehmen: Danach geht die Gefahr in jenem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem ihm (S. 808) die Ware zur Verfügung gestellt wird und er "durch Nichtannahme eine Vertragsverletzung" begeht. Parallel zu Artikel 59 wird man dem Käufer für die Annahme somit eine angemessene Frist zubilligen müssen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine sofortige Annahmepflicht rechtfertigen. Zu berücksichtigen bleiben auch hier die Handelsbräuche sowie die zwischen den Parteien entstandenen Gepflogenheiten.

Fortsetzung

powered by www.cisg.ru
Copyright © 1999-2000 www.cisg.ru