Botschaft betreffend das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Fortsetzung 30

234 Übergang der Gefahr
(Art. 66-70)

234.1 Allgemeines


Die praktische Bedeutung des Gefahrenüberganges liegt in der Tragung der Preisgefahr. In der Natur der Sache begründet, kann die Frage der Preisgefahr nur innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne aktuell werden, nämlich zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Übergabe der Kaufsache. Vor dem Abschluss des Kaufvertrages trägt in allen Fällen der Verkäufer die Preisgefahr, während sie nach Übergabe der Kaufsache vom Käufer übernommen werden muss. Innerhalb der kurzen Zeitspanne zwischen Vertragsabschluss und Übergabe der Kaufsache sind indessen zahlreiche Systeme der Gefahrtragung denkbar. Die Regelungen im Wiener Übereinkommen sind dementsprechend auch lange und ausführlich diskutiert worden; sie stellen in Abwägung der Interessen beider Parteien einen Kompromiss dar. Aus schweizerischer Sicht ergibt sich in diesem Kapitel eine bedeutende Abweichung vom verkäuferfreundlichen Grundsatz des OR, wonach die Gefahr prinzipiell bereits mit Abschluss des Kaufvertrages auf den Käufer übergeht (Art. 185 Abs. 1 OR). Es ist indessen zu beachten, dass die Konzeption des OR in rechtsvergleichender Hinsicht wenig verbreitet ist. Aber auch das im Wiener Übereinkommen vorgesehene System der Gefahrtragung wird in der Praxis wohl nicht sehr häufig zum Zuge kommen, weil die Parteien abweichende Regelungen, insbesondere durch Verweis auf die Incoterms, vereinbaren können. Die im Wiener Übereinkommen vorgesehene Lösung würde daher für die schweizerischen Vertragsparteien in der Praxis kaum wesentliche Änderungen bringen.

Artikel 66 des Übereinkommens regelt die Gefahrtragung, die Artikel 67-69 beschäftigen sich mit der Frage, in welchem Zeitpunkt die Gefahr übergeht, und Artikel 70 behandelt das Verhältnis zwischen Gefahrtragung und Vertragsverletzung. Zu betonen ist, dass auch die Bestimmungen dieses Kapitels nach Artikel 6 von den Parteien wegbedungen werden können.

234.2 Grundsatz

Artikel 66 hält fest, dass Gefahrtragung nur die Tragung der Preisgefahr bedeutet: Untergang oder Beschädigung der Ware nach Übergang der Gefahr befreien den Käufer nicht von seiner Zahlungspflicht. Darüberhinaus bleiben aber dem Käufer Ansprüche aus einer Handlung oder Unterlassung des Verkäufers, für die dieser einzustehen hat, erhalten. Als Beispiel sei die Beschädigung der bereits gelieferten Ware bei Abholung der Container durch den Verkäufer erwähnt. Ob der Verkäufer mit seinem Verhalten einen Vertragsbruch begangen haben muss, um die Gefahr nicht übergehen zu lassen, ist dabei nach wohl überwiegender Ansicht unerheblich. Haben im soeben geschilderten Beispiel die Parteien eine fob-Klausel (free on board) vereinbart, so kann die Beschädigung der Ware durch den Verkäufer in jenem Zeitpunkt nicht als Vertragsverletzung betrachtet werden, wohl aber möglicherweise als unerlaubte Handlung. Der Käufer wäre nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, und könnte daneben Schadenersatzansprüche aus ausservertraglicher Haftung des Verkäufers geltend machen. (S. 812)

In den meisten Fällen wird ein Verhalten des Verkäufers, das zum Untergang oder zur Beschädigung der Ware führt, gleichzeitig einen wesentlichen Vertragsbruch darstellen. Artikel 70 stellt klar, dass die Gefahrtragungsbestimmungen im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung die dem Käufer daraus erwachsenden Rechte nicht berühren. Der Käufer hat daher die Möglichkeit, trotz Gefahrenübergangs die Aufhebung des Vertrages zu erklären und damit die Kaufpreiszahlungspflicht dahinfallen zu lassen. Ihm bleibt es auch unbenommen, eine Ersatzlieferung zu verlangen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 46 Abs. 2). Mit der Übergabe der Ware an den Käufer oder den ersten Beförderer ist die Gefahr grundsätzlich auf den Käufer übergegangen (Art. 67-69), fällt aber mit der berechtigten Erklärung der Vertragsaufhebung oder dem Begehren um Ersatzlieferung rückwirkend auf den Verkäufer zurück.

234.3 Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
234.31 Allgemeines

Da das Wiener Übereinkommen die Wirkungen des Kaufs auf das Eigentum an der Ware unberührt lässt (Art. 4 Bst. b), konnte auch der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs nicht mit dem Eigentumsübergang verbunden werden. Auch hat die UNCITRAL davon abgesehen, den Übergang - wie beim Haager Einheitlichen Kaufrecht - an den juristischen Begriff der Lieferung zu knüpfen. Vielmehr geht die Gefahr grundsätzlich mit der rein tatsächlichen Übergabe der Ware an den Käufer über (Art. 69 Abs. 1).

Das Übereinkommen ist auf internationale Verhältnisse zugeschnitten und behandelt vorerst den Distanzkauf (Art. 67) sowie den Kauf schwimmender oder rollender Ware (Art. 68). Der soeben erwähnte Grundsatz von Artikel 69 Absatz 1, wonach für den Platzkauf die Gefahr mit der Übergabe der Ware auf den Käufer übergeht, greift demgegenüber nur subsidiär Platz. Diese Regelungshierarchie entspricht im internationalen Verhältnis den tatsächlichen Gegebenheiten.

234.32 Distanzkauf

Ist eine Beförderung der Ware vertraglich vorgesehen, Und fehlen Angaben darüber, an welchem Ort der Verkäufer die Ware zu übergeben hat, so geht die Gefahr nach Artikel 67 Absatz 1 auf den Käufer über, sobald die Ware dem ersten Beförderer übergeben wird. MUSS die Ware an einem bestimmten Ort übergeben werden, so findet der Gefahrenübergang mit der Übergabe an jenem Ort statt. Die Zurückbehaltung von Transportdokumenten ist für den Übergang der Gefahr unerheblich (Art. 67 Abs. 1).

Diese Regelung entspricht auch der Vorschrift des OR über den Versendungskauf (Art. 185 Abs. 2 OR) In Übereinstimmung mit dem schweizerischen Recht liegt nach dem Wiener Übereinkommen dann ein Versendungskauf vor, wenn gemäss Abrede die Ware an einen anderen als den Erfüllungsort zu versenden ist, und ein Dritter den Transport besorgt (Art. 31 Bst. a, Ziff. 232.2). Wie be-(S. 813) reits erwähnt, wird kein Distanzkauf angenommen, wenn der Verkäufer die Ware mit einem zu seinem Betrieb gehörenden Spediteur versendet. Vielmehr setzt die Übergabe der Ware an einen Dritten zur Besorgung des Transports voraus, dass die Ware aus dem Machtbereich des Verkäufers ausgeschieden wird. Umgekehrt darf der Beförderer auch nicht mit dem Käufer oder seinen Gehilfen identisch sein. Diese Abgrenzung ist allerdings weniger bedeutungsvoll, weil der Käufer in beiden Fällen im selben Zeitpunkt die Gefahr übernehmen muss. Dass die Ware zur Versendung einem unabhängigen Beförderer zum Versand übergeben werden muss, kann zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen. Die Frage wird auch oft von der juristischen Organisation des Verkäufers abhängen. Muss sich die Konzernzwischenmutter, die den Kaufvertrag abgeschlossen hat, das Verhalten ihrer mit dem Transport beauftragten Transportfirma anrechnen lassen? Ist letztere schon als unabhängiger Beförderer zu betrachten, oder gilt sie als im Machtbereich des Verkäufers liegend? Im ersten Fall ginge die Preisgefahr noch vor dem Transport auf den Käufer über, im zweiten Fall hingegen nicht. Eine generelle Antwort zu solchen und ähnlichen Fragen lässt sich nicht finden. Stossende Ergebnisse für den Verkäufer lassen sich aber über die Exkulpationsmöglichkeit nach Artikel 79 (vgl. Ziff. 235.4) vermeiden.

Artikel 67 Absatz 2 setzt für die Gefahrtragung bei Gattungssachen voraus, dass die Ware eindeutig dem Vertrag zugeordnet werden kann, "sei es durch an der Ware angebrachte Kennzeichen, durch Beförderungsdokumente, durch eine Anzeige an den Käufer oder auf andere Weise." Die Anzeige ist dabei nur absendebedürftig. Die in der schweizerischen Doktrin etwa vertretene Ansicht, bei Distanzkäufen könnte man auf das gesetzliche Erfordernis des Ausscheidens der Ware verzichten, wenn der Spediteur eine Sammelladung oder einen Sammeltransport organisiere, trifft für das Wiener Übereinkommen an sich nicht zu. Allerdings setzt der Verzicht auf das Ausscheiden der Gattungssachen auch in der Schweiz voraus, dass der Sammeltransport mit Wissen und Willen des Käufers geschieht. Man wird indessen dieses Wissen und den entsprechenden Willen recht leicht annehmen dürfen, da sich ein Sammeltransport regelmässig auf die dem Käufer zur Last fallenden Transportkosten auswirkt. Dennoch bedarf der Verzicht auf das Ausscheiden der Gattungssachen einer auch nur stillschweigenden Einwilligung des Käufers. Unter denselben Voraussetzungen ist aber auch nach dem Wiener Kaufrecht eine Abweichung vom Erfordernis des Artikels 67 Absatz 2 möglich.

234.33 Rollende oder schwimmende Ware

Die Ausnahmeregelung für den Gefahrenübergang bei reisender Ware ist das Ergebnis zäher Verhandlungen. Entsprechend weist Artikel 68 einen ausgesprochenen Kompromisscharakter auf. Er lässt die Gefahr reisender Waren mit Vertragsabschluss auf den Käufer übergehen. Je nach den Umständen kann jedoch der Gefahrenübergang auf den Zeitpunkt vorverlegt werden, in welchem die Ware an den Beförderer übergeben worden ist. Wusste der Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, dass die Ware untergegangen oder beschädigt war oder hätte er dies wissen müssen, so geht der Untergang oder die Beschädi-(S. 814) gung zu seinen Lasten. Der Kompromissformel haften mehrere Schwierigkeiten an. Die Ausnahme, wonach die Gefahrtragung auf den Zeitpunkt der Versendung der Ware vorverlegt wird, "falls die Umstände diesen Schluss nahelegen," wird nicht einfach auszulegen sein. Als solcher Umstand wurde das Bestehen einer Transportversicherung angesehen, die die Risiken des Verkäufers abdeckt. In der Tat kann in diesen Fällen kaum eine andere Gefahrtragungsregel in Betracht kommen, da die Transportversicherung die Risiken während der ganzen Zeit der Warenbeförderung abdeckt. Dennoch bleiben gewisse Unsicherheiten zurück: Soll beispielsweise eine Transportversicherung grundsätzlich nur dann für die zeitliche Vorverlegung des Gefahrenübergangs in Betracht kommen, wenn dem Käufer auch die Versicherungsdokumente übergeben werden? Gibt es neben einer Transportversicherung noch andere Umstände, die eine Ausnahme bewirken können? Hinzu kommen Fragen dogmatischer Natur.

Während aus schweizerischer Sicht ein Kaufvertrag über schwimmende oder - rollende Ware, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits untergegangen ist, nichtig sein dürfte, will das Übereinkommen die Frage nicht selber entscheiden (Art. 4 Bst. a) Andererseits setzt Artikel 68 implizit die Gültigkeit eines Vertrages über bereits untergegangene Ware voraus. Dies ergibt sich aus dessen letztem Satz, wonach Untergang oder Beschädigung der Ware zulasten des Verkäufers gehen, wenn er im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses darum wusste oder hätte wissen müssen.

Ob die Praxis zwischen Artikel 4 und Artikel 68 einen gangbaren Weg findet, wird sich erst noch weisen müssen.

Abschliessend ist zum letzten Satz von Artikel 68 noch folgendes zu bemerken: Das Wiener Übereinkommen äussert sich zur Verteilung der Beweislast nicht. Insbesondere fehlt ein allgemeiner Grundsatz über die Vermutung des guten Glaubens. Trotzdem wird man davon ausgehen dürfen, dass die Beweislast für die Bösgläubigkeit des Verkäufers dem Käufer obliegt; dieser Beweis dürfte indessen schwer zu erbringen sein.

234.34 Subsidiäre Regelung

Wie eingangs erwähnt, enthält Artikel 69 Absatz 1 den Grundsatz zur Bestimmung des Zeitpunktes, an dem die Gefahr auf den Käufer übergeht. Dieser Grundsatz kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn kein Distanzkauf (Art. 67) und kein Kauf reisender Ware (Art. 68) vorliegt. Beim Platzkauf geht die Gefahr mit der tatsächlichen Übernahme der Ware auf den Käufer über. Kommt er seiner Annahmepflicht nicht nach, so geht die Gefahr gleichwohl auf ihn über; massgebend ist der Zeitpunkt, in dem er durch die Nichtannahme eine Vertragsverletzung begeht. Die Ansetzung einer Nachfrist durch den Verkäufer (Art. 63 Abs. 1) verhindert den Gefahrenübergang nicht. Ungeklärt scheint, ob Artikel 69 Absatz 1 nur bei Annahmeverzug gilt oder ob er auch -entgegen dem engen Wortlaut - alle anderen Fälle einer Vertragsverletzung durch den Käufer abdeckt. Unseres Erachtens dürfte hier eine Lücke vorliegen, die in Anwendung von Artikel 7 geschlossen werden muss. Zweifellos handelt es sich dabei um eine Frage, die in den Anwendungsbereich des Übereinkom-(S. 815) mens fällt. Sieht man von den Sonderregeln über reisende Ware ab, so lässt sich aus den bestehenden Artikeln der Grundsatz leicht ableiten: Der Verkäufer trägt solange die Preisgefahr, als er die tatsächliche Herrschaft aber die Ware noch nicht abgegeben hat; entsprechend wird die Gefahr zu jenem Zeitpunkt auf den Käufer übergehen, zu dem er die tatsächliche Herrschaft über die Ware erhält oder dies durch sein vertragswidriges Verhalten verhindert. Wenn er es also unterlässt, ein vertraglich vereinbartes Akkreditiv zu stellen, wird die Preisgefahr trotzdem auf ihn übergehen,

Artikel 69 Absatz 2 handelt vom Distanzkauf. Hier geht die Gefahr frühestens zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu welchem er die Ware entgegennehmen kann. Dies setzt voraus, dass die Lieferung der Ware fällig ist und der Käufer von der bereitstehenden Ware Kenntnis hat. Ist die Ware vorzeitig geliefert worden, erhält der Käufer Kenntnis davon und willigt er ein, die vorzeitige Lieferung anzunehmen, so geht die Gefahr entsprechend früher über.

Der letzte Absatz von Artikel 69 gilt sowohl für den Platzkauf (Abs. 1) wie für den Distanzkauf (Abs. 2) und enthält eine parallele Bestimmung zu Artikel 65 Absatz 2: Gattungssachen bzw. noch nicht individualisierte Waren gelten erst dann als dem Käufer zur Verfügung gestellt, wenn sie dem Vertrag eindeutig zugeordnet worden sind.

Fortsetzung

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