Botschaft betreffend das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Fortsetzung 31

235 Gemeinsame Bestimmungen über die Pflichten des Verkäufers und des Käufers
(Art. 71-88)


Das letzte Kapitel der Bestimmungen über das materielle Kaufrecht - umfassend die Artikel 71-88 - dient der näheren Umschreibung von Rechten und Pflichten, die beide Parteien gleichermassen betreffen. Es ist insgesamt in sechs Abschnitte gegliedert. Der erste Abschnitt handelt von Fallen des antizipierten Vertragsbruchs, einschliesslich des Sukzessivlieferungsvertrages (Art. 71-73), der zweite vom Schadenersatz (Art. 74-77) und der dritte von den Zinsen (Art. 78). Abschnitt 4 befasst sich mit der wichtigen Materie der Befreiungen (Art. 79 und 80), Abschnitt 5 mit den Wirkungen der Vertragsaufhebung (Art. 81-84) und der letzte Abschnitt mit den Vorschriften über die Erhaltung der Ware (Art. 85-88).

235.1 Vorweggenommene Vertragsverletzung und Verträge über aufeinanderfolgende Lieferungen

Die drei Artikel dieses Abschnitts (Art. 71-73) behandeln Fälle, in denen der einen Partei wegen besonderer Umstände die weitere Durchführung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Artikel 71 beschlägt die Einrede der Verschlechterung, Artikel 72 die Aufhebung des Vertrages wegen einer offensichtlich bevorstehenden wesentlichen Vertragsverletzung und Artikel 73 die antizipierte Vertragsverletzung beim Sukzessivlieferungsvertrag.(S. 816)

235.11 Einrede der Verschlechterung

Analog zum schweizerischen Recht (Art. 83 Abs. 1 OR) kann eine Partei mit dieser Einrede die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aussetzen, wenn sich nach Vertragsabschluss zeigt, dass die andere Partei einen wesentlichen Teil ihrer Pflichten nicht erfüllen wird. Absatz 1 nennt die Gründe für eine voraussichtliche Nichterfüllung, nämlich ein schwerwiegender Mangel der "fehlbaren" Partei in ihrer Fähigkeit, den Vertrag zu erfüllen, sei es ihre Zahlungsfähigkeit (Bst. a), sei es ihr Verhalten bei der Vertragserfüllung oder bei der Vorbereitung dazu (Bst. b).

Artikel 71 Absatz 1 ist vor allem dort von Bedeutung, wo die eine Partei vorleistungspflichtig ist, aber diese Vorleistung noch nicht erbracht hat. Liegen besondere Umstände vor, so kann sie mit der Vorleistung zurückhalten. Dies ist der Fall, wenn die Gegenpartei in erkennbarer Weise einen wesentlichen Teil ihrer Pflichten nicht erfüllen wird. Ob darin die reelle Gefahr eines wesentlichen Vertragsbruches im Sinne von Artikel 25 liegen muss, bedarf näherer Erläuterung. Das Haager Einheitliche Kaufrecht hat die Gefahr einer wesentlichen Vertragsverletzung für die Geltendmachung der Verschlechterungseinrede ausdrücklich vorgesehen (Art. 73 EKG). Anlässlich der UNCITRAL-Verhandlungen ist ein entsprechender Antrag gestellt, aber schliesslich abgelehnt worden. Man wollte Artikel 71 mit seiner verhältnismässig leichten Sanktion der Zurückbehaltung auch in jenen Fällen zur Anwendung bringen, in denen noch kein wesentlicher Vertragsbruch zu befürchten ist. In der Praxis dürfte die Unterscheidung zwischen drohender wesentlicher Vertragsverletzung einerseits und drohender Verletzung eines wesentlichen Teils der Vertragspflichten andererseits kaum durchführbar sein.

Die Gründe, welche die eine Partei von ihrer Vorleistung entbinden, sind in Artikel 71 Absatz 1 subjektiv und objektiv umschrieben. Als objektive Gründe sieht das Übereinkommen die Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Gegenpartei an (Bst. a) In der Tat kann die Gefahr, dass die Gegenpartei wegen eines schwerwiegenden Mangels nicht mehr fähig sein wird, den Vertrag zu erfüllen, als Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage umschrieben werden. Denkbar ist auch, dass die Gegenpartei finanziell zwar gut dasteht, ihr aber Exportbeschränkungen drohen, oder ihr ein Streik die rechtzeitige Lieferung verunmöglichen wird. Ein Verschulden ist für die Geltendmachung der Verschlechterungseinrede nicht notwendig. Die objektive Feststellung, dass sich die Zahlungsfähigkeit verschlechtert hat, dürfte in der Regel keine Schwierigkeiten bereiten. Dafür wird auch der Antrag auf Konkurseröffnung oder auf Verhandlungen über einen Nachlassvertrag ausreichen.

Absatz 1 Buchstabe b befasst sich mit dem subjektiven Verhalten der einen Partei: Dieses muss geeignet sein, ernsthafte Zweifel an ihrer Bereitschaft zur Vertragserfüllung zu erwecken. Auch hier braucht es kein Verschulden, um der Gegenpartei die Verschlechterungseinrede zuzugestehen.

In jedem Fall müssen die Gründe geeignet sein, die Leistungsunfähigkeit erkennen zu lassen. Bei ihrer Beurteilung wird man darauf abstellen müssen, wie eine vernünftige Person unter vergleichbaren Umständen die Lage einschätzen würde. Wesentlich ist, dass die Leistungsunfähigkeit nicht zwingend nach Ver-(S. 817) tragsschluss eingetreten sein muss; die Einrede ist auch zulässig, wenn die negativen Umstände bereits vorher bestanden, aber erst nach Vertragsschluss erkennbar geworden sind. Ausschlaggebend ist wiederum, wie eine vernünftige Person die Lage beurteilen würde. Hätte der Gläubiger bei entsprechender Sorgfalt erkennen müssen, dass die Gegenseite in Schwierigkeiten steckt, kann er sich in der Folge nicht auf die Verschlechterungseinrede berufen. Diese Regelung war an der Konferenz recht umstritten.

In diesem Zusammenhang stellt sich überdies die Frage nach dem Zusammenspiel zwischen den nationalen Anfechtungsregeln wegen Irrtums einerseits und der Verschlechterungseinrede nach dem Wiener Übereinkommen andererseits. Zu fragen ist, ob sich eine Partei nur auf Artikel 71 Absatz 1 oder daneben auch auf die Irrtumsregelungen des nationalen Rechts berufen kann. An sich führt die erfolgreiche Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums - zumindest aus schweizerischer Sicht - zu dessen Nichtigkeit.

Damit wird eine Frage berührt, die sicher nicht in den Geltungsbereich des Übereinkommens fällt. Hingegen enthält das Übereinkommen eine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass sich die eine Partei bei Vertragsschluss über die Leistungsfähigkeit der anderen geirrt hat; die Sanktion des Übereinkommens besteht vorerst lediglich in einem Rückbehaltungsrecht, falls die sich irrende Partei vorleistungspflichtig war. Daraus ist wohl zu schliessen, dass man sich im Falle eines Irrtums über die Leistungsfähigkeit der Gegenpartei neben dem Übereinkommen nicht auch noch auf nationale Rechtsbehelfe berufen kann. Andere Mängel, die zur Anfechtung des Vertrages führen können, wie etwa absichtliche Täuschung oder Furchterregung, dürften demgegenüber dem nationalen Recht unterstellt sein.

Artikel 71 Absatz 2 behandelt gesondert den Fall des vorleistungspflichtigen Verkäufers, der die Ware abgesandt hat, bevor sich die in Absatz 1 erwähnten Gründe herausgestellt haben. Der Verkäufer kann sich demnach der Übergabe der Ware an den Käufer widersetzen, selbst wenn dieser bereits ein Dokument besitzt, das ihn zur Verfügung über die Ware berechtigt. Das Recht des Verkäufers, die Lieferung zu stoppen, setzt notwendigerweise voraus, dass der Käufer die Ware noch nicht angenommen hat. Das Stoppungsrecht, das dem "right to stoppage in transitu" des anglo-amerikanischen Rechts nachgebildet ist, wirkt nur zwischen Käufer und Verkäufer. Allfällige Ansprüche, die dem Käufer aufgrund des Frachtvertrags gegenüber dem Beförderer zustehen, bleiben vom Stoppungsrecht unberührt.

Der letzte Absatz von Artikel 71 setzt sich mit den Folgen des Rückbeaaltungsrechts auseinander. Danach muss die Partei, die die Ware zurückbehält, der anderen die Tatsache in einer absendebedürftigen Mitteilung anzeigen. Bietet die andere Partei genügende Sicherheit, dass sie ihre Pflichten erfüllen werde, so fällt die Berechtigung zum Aussetzen dahin. Dem Sekretariatsbericht (a.a.O., S. 57, N 13) kann entnommen werden, dass entweder für die eigentliche Erfüllung des Vertrages Gewähr bestehen muss oder für allfällige Schadenersatzansprüche des Gläubigers bei Nichterfüllung. Schwierigkeiten bietet die Frage, ob die zurückbehaltende Partei bloss ihre Vorleistung aussetzen oder ob sie auch mit Vorbereitungshandlungen zuwarten darf. Nach Ziel und Zweck der Verschlechterungseinrede dürfte an sich nur die Leistung selber zurückbehalten(S. 818) werden, während für die sonstigen Vertragspflichten Vorkehren für eine vertragsgemässe Leistung selber getroffen werden müssten. Der Bericht des UNCITRAL-Sekretariates (a.a.O. S. 56, N 8) hält demgegenüber ausdrücklich fest, dass die berechtigte Partei nicht nur die Leistung als Sicherheit zurückbehalten darf, sondern dass sie auch von der Gefahr vergeblicher Aufwendungen für die Leistungsvorbereitung entlastet werden soll.

Das Rückbehaltungsrecht hat zur Folge, dass die Vorleistungspflicht des Gläubigers - z.B. des Verkäufers - dahinfällt. Damit steht der Gegenpartei (dem Käufer) auch kein Anspruch wegen Nichterfüllung zu. Leistet der Schuldner (z. B. der Käufer) in der Folge die gewünschte Sicherheit und beendet er somit den Schwebezustand, so erlangt die Leistungspflicht des Gläubigers (des Verkäufers) wiederum volle Geltung. Die durch die Zurückbehaltung bewirkte Verzögerung und Überschreitung des Fälligkeitstermins berechtigt den anderen nicht, vom Gläubiger Verzugsschaden zu verlangen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Fälligkeitstermin um die durch das Zurückbehaltungsrecht bewirkte Zeitspanne verlängert.

Kann der Schuldner keine ausreichende Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten bieten, so wird nach Ablauf einer angemessenen Frist ein antizipierter Vertragsbruch vorliegen (Art. 72); er berechtigt den Gläubiger zur Aufhebung des Vertrages. Dies dürfte auch dann der Fall sein, wenn die Leistungsunfähigkeit zwar für einen wesentlichen Teil der vertraglichen Pflichten angenommen wird, ohne dass zugleich ein wesentlicher Vertragsbruch gegeben wäre. Durch Fristablauf dürfte das Bedürfnis zur Unterscheidung zwischen den beiden Voraussetzungstatbeständen entfallen.

Abschliessend bleibt zu erwähnen, dass der Gläubiger sein Rückbehaltungsrecht auf eigenes Risiko ausübt. Der Schuldner darf auf der Vorleistung bestehen und die ihm zustehenden Rechte ausüben. Erst wenn dies geschehen ist, wird der Gläubiger beurteilen können, ob sein Zurückbehalten nach Artikel 71 begründet war.

235.12 Antizipierter Vertragsbruch

Ähnlich wie im schweizerischen Recht bietet auch das Übereinkommen dem Gläubiger unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. Nach dem Übereinkommen setzt die Aufhebung des Vertrages voraus, dass die Gegenpartei offensichtlich einen wesentlichen Vertragsbruch begehen wird (Art. 72 Abs. 1). Dass die Partei vorgangig ihre Leistung zurückbehält, ist nicht notwendig.

Zu dieser Bestimmung sind drei Bemerkungen anzubringen:

Als erstes fällt auf, dass der Rücktritt vom Vertrag unabhängig vom Rückbehaltungsrecht ausgestaltet ist. Anders im schweizerischen Recht, wo Artikel 83 OR in enger Wechselwirkung zwischen Zurückbehaltung (Abs. 1) und Rücktritt (Abs. 2) letzteren als Folge der fehlenden Sicherheitsleistung im Anschluss an das Zurückbehalten der Leistung vorsieht. Wie bereits bemerkt, kann nach dem Übereinkommen der Vertrag auch aufgehoben werden, ohne dass die rücktrittswillige Partei vorgängig ihre Leistung zurückbehalten hat. In der Praxis wird je-(S. 819)doch in vielen Fällen vor der Vertragsaufhebung die mildere Sanktion des Zurückbehaltens ergriffen werden, so dass sich auch nach dem Übereinkommen ein ähnlich enger Zusammenhang zwischen Verschlechterungseinrede und Rücktrittsrecht ergeben wird wie in unserer Rechtsordnung.

Als zweites bemerkt man, dass beim Rücktritt nach Artikel 72 - im Unterschied zum Rückbehaltungsrecht nach Artikel 71 - die Leistungsunfähigkeit dem Umfange nach den Anforderungen von Artikel 25 genügen muss. Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff.235.11), dürfte indessen die Unterscheidung zwischen drohender wesentlicher Vertragsverletzung (Art. 72) und drohender Verletzung eines wesentlichen Teils der Vertragspflichten (Art. 71) nur schwer durchführbar sein.

Schliesslich umschreibt das Übereinkommen die Voraussehbarkeit des Vertragsbruchs in den Artikeln 71 und 72 mit unterschiedlichen Begriffen. Während sich die Leistungsunfähigkeit nach Artikel 71 bloss "herausstellen" muss, bedarf es nach Artikel 72 ihrer "Offensichtlichkeit". Verschiedene Autoren haben aber verneint, dass sich aus der unterschiedlichen Formulierung auch eine unterschiedlich starke Evidenz ergeben müsse (vgl. etwa Schlechtriem P., a.a.O., S. 89).

Man stellt somit fest, dass sich trotz der im Übereinkommen bestehenden Unterschiede zwischen Rückbehaltung und Rücktritt in der Anwendung gegenüber dem OR praktisch keine nennenswerten Differenzen ergeben dürften.

Die Absätze 2 und 3 von Artikel 72 behandeln die zwei Erscheinungsformen des antizipierten Vertragsbruches, nämlich den Fall, in dem die Umstände eine bevorstehende Vertragsverletzung offensichtlich erscheinen lassen (Abs. 2), und den Fall, in dem die Gegenpartei ausdrücklich erklärt, dass sie nicht erfüllen werde (Abs. 3).

Während die Weigerung der einen Partei, den Vertrag zu erfüllen (Abs. 3), der Gegenpartei das sofortige Recht gibt, den Vertrag aufzulösen, ist in den anderen Fällen eine nur zugangsbedürftige Anzeige notwendig. Allerdings braucht die Gegenpartei nicht in jedem Fall anzuzeigen, dass sie den Vertrag aufheben wolle. Sie ist dazu verpflichtet, "wenn es die Zeit erlaubt und es nach den Umständen möglich ist". Die Anzeige räumt der anderen Partei die Möglichkeit ein, für die Erfüllung ihrer Pflichten ausreichende Sicherheit zu geben. Die Gewährleistung hat sich daher nicht nur auf die eigentliche Leistung zu beziehen, sondern auch auf die Ansprüche des Gläubigers im Falle der Nichterfüllung des Vertrages.

Artikel 72 schweigt sich darüber aus, ob die auflösende Vertragspartei Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Unseres Erachtens wäre dies zumindest dann zu bejahen, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 74-77 vorliegen. Hingegen vermag die Tatsache der Vertragsaufhebung allein noch keine Schadenersatzpflicht auszulösen.

235.13 Sukzessivlieferungsverträge

Artikel 73 trägt den besonderen Verhältnissen Rechnung, die sich aus antizipierten Leistungsstörungen in Sukzessivlieferungsverträgen ergeben. Die Sonderbestimmungen kommen nur bei echten Verträgen über aufeinander folgende (S. 820) Lieferungen zum Tragen. Demnach müssen mehrere Lieferungen in zeitlichem Abstand vereinbart sein, so dass gegenwärtige und zukünftige Leistungen klar unterschieden werden können. Ferner müssen diese Einzellieferungen gegenüber dem Gesamtvertrag selbständig sein. Der Zeitpunkt für jede einzelne Teillieferung kann zum voraus festgesetzt sein oder von der einen Partei bestimmt werden (Kauf auf Abruf). Damit ist klargestellt, dass Abzahlungsverträge nicht unter den Begriff der Sukzessivlieferungsverträge fallen.

Artikel 73 Absatz 1 bekräftigt den sich aus Artikel 72 ergebenden Grundsatz: Begeht eine Partei durch Nichterfüllung einer Teillieferung einen wesentlichen Vertragsbruch, so kann die andere Partei den Vertrag in bezug auf diese Teillieferung aufheben. Die Aufhebung erfolgt durch eine absendebedürftige Mitteilung. Unter Umständen kann die Nichterfüllung einer Teillieferung die verletzte Partei auch berechtigen, den Vertrag für alle zukünftigen Teillieferungen oder sogar den gesamten Vertrag ex tunc aufzuheben. Die Absätze 2 und 3 behandeln die diesbezüglichen Voraussetzungen.

Danach setzt die Aufhebung des Vertrages für die Zukunft voraus, dass durch die Pflichtverletzung bezüglich einer Teillieferung die eine Partei der anderen "einen triftigen Grund zur Annahme" gegeben hat, auch für die künftigen Teillieferungen sei ein wesentlicher Vertragsbruch zu erwarten. Damit stellt sich wiederum die Frage, ob der Massstab für die Voraussehbarkeit künftiger wesentlicher Vertragsverletzungen in Artikel 73 ein anderer ist als in Artikel 72. Die Verschlechterungseinrede (Art. 71) setzt voraus, dass sich nach Vertragschluss die Nichterfüllung eines wesentlichen Teils der Vertragspflichten - welche nota bene nicht einen wesentlichen Vertragsbruch nach Artikel 25 bewirken muss - "herausstellt", während für das Aufhebungsrecht "offensichtlich" sein muss, dass die Partei einen wesentlichen Vertragsbruch begehen werde. Bedeutet also der "triftige Grund zur Annahme" eine Minderung der Evidenz gegenüber der Offensichtlichkeit? Wie zuvor erwähnt, dürfte schon die unterschiedliche Formulierung in den Artikeln 71 und 72 keinen graduellen Unterschied in der Evidenzschwelle bewirken. Daraus folgt aber, dass dies umso weniger im Verhältnis zwischen den Artikeln 72 und 73 der Fall sein darf. Immerhin bewirkt die Verschlechterungseinrede lediglich eine Sistierung in der Vertragsabwicklung, während sowohl Artikel 72 wie auch Artikel 73 zur Vertragsaufhebung führen. Es wäre demnach stossend, wenn bei Sukzessivlieferungsverträgen eine weniger klare und deutliche Einschätzung der Lage genügen dürfte, um allen Vertrag für die Zukunft aufzuheben. Demnach ist für alle drei Bestimmungen davon auszugehen, dass die Einschätzung der Lage durch eine vernünftige Person in vergleichbaren Umständen als Massstab zu dienen hat. Die Aufhebung des Vertrages für die Zukunft setzt ferner voraus, dass die berechtigte Person die entsprechende Erklärung innerhalb einer angemessenen Frist abgibt.

Nach Artikel 73 Absatz 3 kann der Käufer den Vertrag auch rückwirkend aufheben, wenn die erfolgten Lieferungen wegen des zwischen den einzelnen Teillieferungen bestehenden Zusammenhanges nicht mehr für den beabsichtigten Zweck verwendet werden können. Der Text spricht dabei vom Zweck, "den die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Betracht gezogen haben". Daraus ist zu schliessen, dass der Verkäufer um diesen Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilleistungen bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wissen (S. 821) musste oder hätte wissen müssen. Auch scheint unbestritten, dass es dem Käufer obliegen dürfte, die Kenntnis oder das pflichtwidrige Nichtwissen des Verkäufers nachzuweisen.

Obwohl sich Absatz 3 darüber ausschweigt, wird die ex tunc-Auflösung des Vertrages durch den Käufer innerhalb angemessener Frist auf Anzeige hin erfolgen müssen.

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