Botschaft betreffend das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Fortsetzung 32

235.2 Schadenersatz

Die vier Bestimmungen über den Schadenersatz behandeln den Grundsatz und die Voraussetzungen für seine Geltendmachung (Art. 74), die Berechnungsarten bei Vertragsaufhebung (Art. 75 und 76) sowie die Schadensminderungspflicht (Art. 77).

235.21 Grundsatz

Artikel 74 verpflichtet die Partei, die eine Vertragsversetzung begeht, der anderen den daraus entstandenen Verlust, einschliesslich des entgangenen Gewinns, zu ersetzen. Wie schon das Haager Einheitliche Kaufrecht, geht auch das Wiener Übereinkommen vom Geldersatz aus. Seine Formulierung ist knapp und gibt zu etlichen Fragen nur indirekt eine Antwort. Als erstes fällt auf, dass die Schadenersatzpflicht ungeachtet der Natur und der Schwere einer Vertragsverletzung statuiert wird; eine unterschiedliche Regelung ist nicht vorgesehen. Die Voraussetzungen für den Schadenersatz sowie die Art der Schadensberechnung bleiben unverändert, gleichgültig, ob als Vertragsverletzung eine Nicht- oder Schlechterfüllung oder ein Verzug vorliegt. Diese einheitliche Konstruktion vereinfacht die Anwendung des Übereinkommens wesentlich. Es schweigt sich zwar über den Begriff des Schadens sowie über die einzelnen Voraussetzungen zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs aus, doch kann beides aus dem Text abgeleitet werden. Da das Übereinkommen nicht nur den entstandenen Verlust ersetzt wissen will, sondern auch den entgangenen Gewinn, kann der Schaden als Differenzgrösse verstanden werden. Darunter wird man die Vermögenseinbusse zwischen dem im massgebenden Zeitpunkt wirklich vorhandenen Vermögen eines Rechtssubjektes und dem zu ermittelnden Betrag verstehen, den dieses Vermögen aufweisen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs setzt die Verknüpfung zwischen Vertragsbruch einerseits und Schadenersatzpflicht andererseits voraus. Demnach bedarf es der Verletzung einer Vertragspflicht, wie sie sich entweder aus dem Vertrag selber oder aus dem Übereinkommen ergibt Ferner muss zwischen der Vertragsverletzung und dem geltend gemachten Schaden ein kausaler Zusammenhang bestehen, d.h. die Vertragsverletzung kann nicht weggedacht werden, ohne dass der Schaden dahinfällt. Rechtsprechung und Praxis werden für die Bejahung einer Schadenersatzpflicht nicht jeden Kausalzusammenhang genügen lassen. Zwar weist der Wortlaut von Artikel 74 erster Satz, auf den reinen Bedingungszusammenhang hin, doch wird die notwendige Abschwächung im Sinne eines adäquaten Kausalzusammenhanges (S. 822) durch das Erfordernis des vorhersehbaren Schadens erreicht (Art. 74 zweiter Satz). Über Verschulden und Exkulpation des Schadenersatzpflichtigen finden sich in diesem Abschnitt keine Bestimmungen; darüber gibt der übernächste Abschnitt Auskunft (Art. 79 und 80).

235.22 Berechnung der Schadenshöhe

Das schweizerische Recht, ausgehend von der Differenzhypothese, kennt im vertraglichen Schadenersatzrecht die Unterscheidung zwischen positivem Vertragsinteresse oder Erfüllungsschaden einerseits und negativem Vertragsinteresse oder Vertrauensschaden andererseits. Während die erste Methode von der Fragestellung ausgeht, wie hoch das Vermögen des Geschädigten wäre, wenn der Vertrag ordnungsgemäss erfüllt worden wäre, stellt die zweite Methode auf die Finanzlage des Geschädigten ab, die bestehen würde, falls er den fraglichen Vertrag überhaupt nie abgeschlossen hätte. Grundsätzlich wird der Schaden nach dem Erfüllungsinteresse berechnet. Ein Ersatz nach dem negativen Vertragsinteresse ist demgegenüber nur in bestimmten Fällen möglich, nämlich dann, wenn der Vertrag nicht oder nicht mehr abgewickelt werden soll (beispielsweise bei culpa in contrahendo oder bei Vertragsabschluss durch einen vollmachtlosen Stellvertreter). Beim negativen Vertragsinteresse können die Kosten des Vertragsschlusses, die Aufwendungen im Hinblick auf die Abwicklung des Vertrages und die Schädigung bei Erbringung der eigenen oder bei Entgegennahme der fremden Leistung geltend gemacht werden. Demgegenüber umfasst das positive Vertragsinteresse sowohl den wirklich erlittenen Schaden (damnum emergens) wie auch den entgangenen Gewinn (hierum cessans). Als entgangen darf nur derjenige Gewinn betrachtet werden, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vom Geschädigten mit Wahrscheinlichkeit erlaubterweise erzielt worden wäre. Im kaufmännischen Verkehr kann überdies die verletzte Partei den Schaden auch nach folgender Berechnungsmethode vornehmen: Als Käufer kann sie einen Deckungskauf, als Verkäufer einen Selbsthilfeverkauf vornehmen und dabei die Differenz zwischen dem aufgewendeten beziehungsweise erzielten Kaufpreis und dem vertraglich vereinbarten Preis geltend machen (konkrete Berechnungsmethode) Hat die Ware einen Markt- oder Börsenpreis, oder zumindest einen Käuflichkeitspreis, so sind weder Deckungskauf noch Selbsthilfeverkauf nötig. Anstelle der konkreten kann in diesen Fällen eine abstrakte Berechnung Platz greifen (vgl. Art. 191 Abs. 2 und 3 OR). Unseres Erachtens kann die konkrete wie die abstrakte Berechnungsmethode analog auch bei Verträgen im nicht-kaufmännischen Verkehr angewendet werden.

Artikel 74 erster Satz, des Übereinkommens setzt als Massstab für die Schadensberechnung den Ersatz für den entstandenen Verlust, einschliesslich des entgangenen Gewinns, fest. Daraus ist zu schliessen, dass das Übereinkommen vom positiven Vertragsinteresse ausgeht. Die Möglichkeit, angesichts des Wortlautes von Artikel 74 erster Satz, den Ersatz des Vertrauensschadens zu verlangen, dürfte hingegen nicht bestehen. Daraus kann sich für die verletzte Partei gegenüber dem schweizerischen Recht eine Schlechterstellung ergeben.

Eine bedeutungsvolle Einschränkung enthält zweiter Satz von Artikel 74. Danach sind nur solche Schäden ersatzfähig, die die Vertragsbrüchige Partei im (S .823) Zeitpunkt des Vertragsschlusses als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder hätte voraussehen müssen. Diese Einschränkung war nötig, weil das Übereinkommen grundsätzlich den reinen Bedingungszusammenhang genügen lässt, um eine Schadenersatzpflicht auszulösen.

Die Lösung ist dem Haager Einheitlichen Kaufrecht entnommen und hat sich dort bewährt (vgl. Art. 82 EKG). Demnach ist zwar grundsätzlich der volle Schaden zu ersetzen, der durch den Vertragsbruch entstanden ist, aber der Schädiger muss nicht für alle möglichen nachteiligen Folgen einstehen, die sich aus der Vertragsverletzung ergeben könnten. Die Grenze zwischen ersatzfähigem und nicht mehr zu ersetzendem Schaden verläuft dort, wo die geschädigte Partei nicht mehr berechtigt scheint, den eingetretenen Verlust auf den schädigenden Teil zu überwälzen. Als Massstab dieser Abgrenzung dient beim Haager Einheitlichen Kaufrecht wie auch beim Wiener Übereinkommen die Vorausseh barkeit des Schadens. Zu prüfen bleibt noch, aus der Sicht welcher Partei die Voraussehbarkeit zu beurteilen ist, worauf sie sich zu beziehen hat und zu welchem Zeitpunkt sie gegeben sein muss. Nach dem Wortlaut kommt es auf die Voraussehbarkeit durch die verletzende Partei oder allenfalls, an ihrer Stelle, auf eine vernünftige Person in gleicher Lage an; die Voraussehbarkeit aus der Sicht der verletzten Partei kann eine Auslegungshilfe sein, darf aber nicht ohne weiteres anstelle der Erwartungen der schädigenden Partei treten. Die Vorausseh barkeit muss sich auf den Schaden beziehen oder, genauer, auf Tatsachen, welche die Höhe des Schadens beeinflussen. Unseres Erachtens muss sie auch den Kausalzusammenhang zwischen den Tatsachen, die den Schaden begründen und die Höhe beeinflussen, mitumfassen. Massgeblicher Zeitpunkt der Voraussehbarkeit ist der Vertragsschluss und nicht der Zeitpunkt der Vertragsverletzung. Dies kann unter Umständen zu Härten führen; ein einheitlicher Massstab ist aber im Interesse einer klaren Regel unumgänglich. Für die Auslegung von Artikel 74 des Übereinkommens wird die Praxis zu Artikel 82 EKG herangezogen werden können. Insbesondere wird man auf die Fallgruppen der Verkäuferhaftung abstellen dürfen, die dort - auf Ernst Rabel zurückgehend - gebildet worden sind (vgl. Dölle H., a.a.O., vor Art.82-89, N.61 ff.).

Festzuhalten ist somit, dass die Schadenersatzpflicht nicht nur den unmittelbaren Schaden umfasst, sondern auch den mittelbaren sowie - in beschränktem Rahmen - den Mängelfolgeschaden. In diesem Zusammenhang ist allerdings auf Artikel 5 des Übereinkommens hinzuweisen, wonach für die Haftung des Verkäufers für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person (Produktehaftpflicht) das Übereinkommen keine Anwendung findet.

Die Schadenersatzpflicht findet ihre Grenze bei Schäden, die für die verletzende Partei bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung aller Umstände als Folge des Vertragsbruchs nicht vorhersehbar waren. Man vergleiche dieses Ergebnis mit der Umschreibung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Sinne der schweizerischen Doktrin. Danach erscheint eine Vermögenseinbusse, die zu ersetzen ist, nur dann als Folge eines Ereignisses und ein Ereignis nur dann als Ursache des Erfolges, wenn ein solches Ereignis allgemein geeignet ist, einen derartigen Erfolg herbeizuführen, und wenn ein Dritter nach allgemeiner Lebenserfahrung und bei Kenntnis aller Umstände die Möglichkeit des Schadens- (S. 824) eintritts hätte voraussehen können (Guhl/Merz/Kummer, a.a.O., S.62). Obwohl in den beiden Rechtsordnungen die Zuordnung der Risikoverteilung verschieden gelöst wird - im Übereinkommen über die Vorhersehbarkeit des Schadens, im OR über die Adäquanz des Kausalzusammenhangs - dürfte unseres Erachtens die Regelung des Übereinkommens im Ergebnis mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmen.

235.23 Schadensberechnung bei Vertragsauflösung

Die Artikel 75 und 76 betreffen die Schadensberechnung, wenn der Vertrag aufgehoben wird. Artikel 75 enthält die Umschreibung der konkreten Berechnungsmethode, Artikel 76 die der abstrakten. Hierfür kann vollumfänglich auf die schweizerische Doktrin verwiesen werden. Bei Artikel 75 sind vor allem zwei Punkte zu erwähnen: Zum einen ist ausdrücklich festgehalten, dass neben der Differenz zwischen dem erzielten beziehungsweise bezahlten Preis und dem vertraglich vereinbarten Preis jeder weitere Schaden nach Artikel 74 verlangt werden kann; zum anderen gilt als Zeitpunkt für die Schadensberechnung die Vornahme des Deckungskaufes beziehungsweise des Selbsthilfeverkaufes, vorausgesetzt, das Geschäft werde "in angemessenen Weise und innerhalb eines angemessenen Zeitraumes" vorgenommen.

Wie bereits bemerkt, lässt Artikel 76 die abstrakte Berechnungsmethode zu, allerdings nur dann, wenn tatsächlich kein Deckungskauf oder Selbsthilfeverkauf getätigt worden ist. Auch hier ist festgehalten, dass über die abstrakt berechnete Differenz hinaus jeder weitere Schaden nach Artikel 74 geltend gemacht werden kann. Beachtenswert ist die Regelung über den für die Berechnung massgebenden Zeitpunkt. Während für die Bestimmung des Marktpreises nach OR generell auf den vertraglich vorgesehenen Erfüllungszeitpunkt abgestellt wird, gilt im Übereinkommen der Zeitpunkt der Aufhebungserklärung; aber für den Fall, dass die Vertragsaufhebung erst nach Übernahme der Ware erklärt wird, ist der Zeitpunkt der Warenübernahme massgebend.

Artikel 76 Absatz 2 enthält eine Umschreibung des Marktpreises und weist keine nennenswerten Abweichungen zum schweizerischen Recht auf.

235.24 Schadensminderungspflicht

Im schweizerischen Recht tritt eine Ermässigung oder Aufhebung der Schadenersatzpflicht ein, wenn Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonstwie erschwert haben (Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 OR). Eine ähnliche Schadensminderungspflicht sieht auch das Übereinkommen vor. Demnach hat die geschädigte Partei alle angemessenen Massnahmen zur Verringerung des Verlustes vorzukehren (Art. 77). Versäumt sie es, so kann die schädigende Partei eine entsprechende Herabsetzung des Schadenersatzes verlangen. Obwohl aus dem Wortlaut nicht ersichtlich, umfasst die Pflicht des Geschädigten nicht nur Massnahmen zur Verminderung, sondern auch zur Verhinderung des Schadens. Versäumt die verletzte Partei die Scha- (S. 825) densminderungspflicht, so kann die Vertragsbrüchige Partei Herabsetzung des Schadenersatzes verlangen. Daraus ergibt sich, dass dem Schadenersatzpflichtigen kein Anspruch darauf zusteht, vom Geschädigten die Einhaltung der Schadensminderungspflicht zu verlangen. Vielmehr besteht für den Schädiger nur die Möglichkeit, eine entsprechende Reduktion seiner Schuld geltend zu machen. Ob eine Verletzung der Schadensminderungspflicht bejaht werden kann, bestimmt sich nach den Umständen im Zeitpunkt der Vertragsverletzung.

235.3 Zinsen

Unter Zinsen versteht man die Vergütung, die für das Gewähren oder Vorenthalten einer Geldsumme, eines Kapitals, zu entrichten ist, sofern jenes Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals berechnet wird. Im Zweifel beträgt die Zeitspanne ein Jahr (vgl. Guhl/Merz/Kummer, a.a.O., S. 81). Aus der Sicht des schweizerischen Rechts bedarf die Zinspflicht grundsätzlich einer vertraglichen Abrede. Nur bei einzelnen Rechtsinstituten lässt das OR die Zinspflicht unabhängig vom Willen der Parteien entstehen. Im Kaufrecht spielt nur der Verzugszins eine Rolle. Als Zinsfuss bestimmt Artikel 73 OR mangels abweichender Übung 5 Prozent. Der Zins gilt als Nebenleistung und, daraus resultierend, als akzessorisches Recht. Demnach sind beispielsweise Zinsansprüche zusammen mit der Kapitalforderung geltend zu machen; sie gehen grundsätzlich zusammen mit der Kapitalforderung unter.

Bestimmungen über die Zinspflicht waren an der Wiener Konferenz äusserst umstritten. Die Vorbehalte gegen eine Regelung der Zinspflicht reichten von grundsätzlicher Ablehnung einer Zinspflicht überhaupt bis zum Einwand, der Zins könne als entgangene Kapitalnutzung unter dem Titel des Schadenersatzes eingefordert werden. Schliesslich konnte man sich auf eine grundsätzliche Festlegung der Zinspflicht einigen, ohne dass aber Artikel 78 nähere Anhaltspunkte über den Zinssatz liefert. Artikel 78 bewirkt, dass die Zinspflicht ungeachtet eines Schadenersatzanspruches zu bejahen ist, also auch dann besteht, wenn sich die schädigende Partei aufgrund von Artikel 79 exkulpieren kann. Für den Zinssatz wie für alle übrigen Einzelheiten der Zinszahlungspflicht wird man mangels Angaben im Übereinkommen auf das Recht des angerufenen Richters abstellen müssen. Diese Situation vermag kaum zu befriedigen; den Parteien ist anzuraten, hierüber vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Soweit kein Exkulpationsgrund nach Artikel 79 vorliegt, kann die geschädigte Partei den Zins über die Schadenersatzbestimmungen einzufordern suchen und für die Höhe des Zinssatzes auf den tatsächlich erlittenen Schaden verweisen. Daraus folgt, dass sich die Höhe des Zinssatzes nach dem Rechte am Ort richten wird, an dem die geschädigte Partei den fälligen Betrag hätte erhalten sollen. Tritt jedoch ein Befreiungsfall ein, so bleibt ihr nur der Weg über das vom internationalen Privatrecht für anwendbar erklärte nationale Recht. (S. 826)

235.4 Befreiungen
235.41 Grandsatz


Artikel 79 bezweckt, die Exkulpationsmöglichkeit des Schuldners für das gesamte Gebiet der Leistungsstörungen in Form einer Generalklausel zusammenzufassen. Er geht dabei vom Begriff der Nichterfüllung einer Pflicht aus und gibt an, unter welchen Voraussetzungen eine Partei für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten einzustehen hat. Bei diesen Pflichten kann es sich um eine Haupt- oder Nebenpflicht handeln oder auch lediglich um eine Obliegenheit. Unerheblich ist, ob sich diese Pflicht direkt aus dem Vertrag selber ergibt oder aus dem Übereinkommen. Bei der Nichterfüllung kann es sich um eine anfängliche oder nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung, um Schlechterfüllung oder Verzug handeln. Jedes vorübergehende oder dauernde Zurückbleiben hinter der vertraglichen Leistung ist geeignet, dem Schuldner die Befreiungsmöglichkeit nach Artikel 79 zu eröffnen.

Die Exkulpation wird bejaht, wenn das Unvermögen des Schuldners auf einem Hinderungsgrund beruht, der ausserhalb seines Einflussbereiches liegt. Der Schuldner hat aber nicht nur diesen Beweis zu tragen, sondern gleichzeitig darzutun, dass von ihm vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss zu erwägen oder, als er auftrat, ihn mit vernünftigem Aufwand zu vermindern oder zu überwinden.

Nachfolgend werden die drei Elemente der Befreiung - Nichterfüllung einer Pflicht, Hinderungsgrund und Beweislast - näher erläutert.

a. Nichterfüllung einer Pflicht
Wie bereits ausgeführt, geht das Übereinkommen bei den Leistungsstörungen einzig vom Begriff des Vertragsbruchs aus und kennt im Gegensatz zum schweizerischen Recht keine gesonderten Bestimmungen über nicht gehörige Erfüllung, Verzug, Sach- und Rechtsmängel (vgl. Ziff. 232.4). Entsprechend umfasst der Vertragsbruch sämtliche Vertragsverletzungen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht.

Auch die Exkulpation geht - analog zum einheitlichen Begriff des Vertragsbruchs - nur von der Nichterfüllung einer Pflicht aus und versteht darunter sowohl die fehlende wie auch die schlechte Erfüllung irgendeiner vertraglichen oder einer anderen Pflicht, die sich direkt aus dem Übereinkommen ergibt. Der Begriff der Pflicht ist weit auszulegen und umfasst alle Verpflichtungen des Schuldners, so auch Mitteilungs-, Obhuts- und Sorgfaltspflichten.

Jede mangelnde Konformität der Ware im Sinne von Artikel 35 des Übereinkommens, jedes Abweichen von Ort und Zeit der Vertragserfüllung genügt, um die Haftung des einen Vertragspartners, aber gleichzeitig seine Entlastungsmöglichkeit zu begründen.

Aus diesem umfassenden Verständnis von Vertragspflicht, Nichterfüllung und Exkulpation heraus ergeben sich einige heikle Abgrenzungsprobleme. So ist z.B. davon auszugehen, dass Artikel 79 die anfängliche und die nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung gleich behandelt. Bei anfänglich unmöglicher Leistung wird sorgfältig zu prüfen sein, ob der Schuldner nicht stillschweigend (S. 827) eine Garantie des Inhalts übernommen hat, dass er die Hinderungsgründe überwinden werde. Trifft dies zu, so gehört die Beschaffung der Ware trotz bestehender Hindernisse zur Vertragspflicht, und der Schuldner wird sich nicht exkulpieren können. Eine solche Garantie dürfte vorhanden sein, wenn dem Schuldner die Umstände für eine Unmöglichkeit der Leistung bei Vertragsschluss hätten bekannt sein müssen.

Hinsichtlich der Nichterfüllung anfänglich unmöglicher Leistungen wird die Anwendung des Übereinkommens Schwierigkeiten bieten, wenn die Unmöglichkeit eine anfänglich objektive ist. Solche Verträge sind aus der Sicht des schweizerischen Rechts (Art. 20 OR), aber auch nach zahlreichen anderen Rechtsordnungen nichtig. Ob über eine anfänglich objektiv unmögliche Leistung ein gültiger Vertrag abgeschlossen werden kann, regelt das Übereinkommen indessen nicht, wohl aber die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schuldner sich von der Haftung befreien kann. Damit fragt sich, ob ein schweizerischer Schuldner, dem der Exkulpationsbeweis nach Artikel 79 misslingt, die Nichtigkeit des Vertrages nach Artikel 20 OR anrufen kann. Nach Artikel 4 wird die Gültigkeit von Verträgen vom Übereinkommen ausgeschlossen, "soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist". Eine derartige ausdrücklich anderslautende Regelung dürfte in Artikel 79 auch bei extensiver Auslegung nicht erblickt werden können. Man wird aber argumentieren können, mit dem Vorbehalt der Gültigkeit seien nur die zwingenden Normen gemeint, die aus Gründen des internen Ordre public einem Vertrag die Entfaltung seiner Wirkungen versagen. Demnach könnte ein Vertrag, der dem Übereinkommen unterliegt, nur dann für nichtig erklärt werden, wenn den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen im Sinne von Artikel 20 OR Ordre public-Charakter zukäme. Soweit erkennbar, hat sich das Bundesgericht zur Frage, ob dem Nichtigkeitsgrund der anfänglich objektiv unmöglichen Leistung im Sinne von Artikel 20 OR Ordre public-Charakter zukommt, nie ausgesprochen.

Denkbar wäre auch, Artikel 20 OR als Interpretationsregel zu verstehen, die nur dann zum Tragen kommt, wenn die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben. Eine derartige stillschweigende Vereinbarung läge immer vor, wenn die Anwendungsvoraussetzungen des Wiener Übereinkommens erfüllt sind.

b. Hinderungsgründe
Das Übereinkommen sieht davon ab, die Hinderungsgründe näher zu umschreiben; es beschränkt sich darauf, die Lokalisierung des Hinderungsgrundes anzugeben. Er muss sich ausserhalb des Einflussbereiches des Schuldners befinden. Ist dies der Fall, so kann nach Artikel 79 Absatz 1 dem Schuldner die Exkulpationsmöglichkeit unter zwei Prämissen gleichwohl verwehrt sein: Einmal dann, wenn das Hindernis beim Vertragsschluss für ihn vernünftigerweise zu berücksichtigen oder ihm sogar bekannt war, ferner dann, wenn man von ihm erwarten konnte, dass er das Hindernis oder seine Folgen vermeiden oder überwinden werde. Die Schwierigkeit wird darin liegen, im Einzelfall den Einflussbereich des Schuldners abzugrenzen. Dies hängt von der vertraglichen Ausgestaltung, insbesondere davon ab, wieweit der Schuldner entsprechende Garantien übernommen hat. Sehr oft wird der ausdrückliche oder stillschweigende Parteiwille keine genügenden Anhaltspunkte geben können, um den Verantwortungs- (S. 828) bereich des Schuldners genügend zu konkretisieren. Als Ausweg bleibt dann die Berücksichtigung dessen, was eine vernünftige Person in vergleichbarer Lage garantiert hätte. Daraus lassen sich einige Richtlinien ableiten:

- Zunächst ist festzuhalten, dass jede schuldhafte Verletzung einer vertraglichen Pflicht im Einflussbereich des Schuldners liegt.

- Sodann gilt grundsätzlich jedes Ereignis, das innerhalb der vom Schuldner beherrschbaren Sphäre auftritt, als in seinem Einflussbereich liegend, ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht. Dahinter steht die Überlegung, dass der Schuldner in zumutbarer Weise Kontrollen vornehmen und dadurch Hinderungsgründe abwenden kann. In Grenzfällen, etwa einem Streik im Betrieb des Schuldners, werden genauere Abklärungen anhand der konkreten Umstände unumgänglich sein. Je nachdem, ob der Streik nur diesen einen Betrieb betrifft oder ob er Ausdruck einer globaleren arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung ist, wird der Hinderungsgrund in- oder ausserhalb der Einflusssphäre des Schuldners liegen.

- Als weitere Richtlinie mag der allgemeine Charakter des Vertrages dienen. So können bei Verträgen unter Kaufleuten Garantien eher angenommen werden als unter Privatpersonen. Auch Hindernisse, die in der Person des Schuldners selbst liegen (Krankheit, Unfall, Geschäftsunfähigkeit, Tod), gehören im kaufmännischen Verkehr vermutungsweise zu den beherrschbaren Risiken: der Kaufmann wird seinen Betrieb vernünftigerweise so organisieren, dass derartige Ereignisse die laufenden Geschäfte nicht hindern. Anders ist es bei Privatpersonen: Ihnen ist es in der Regel nicht zuzumuten, für derartige Ausfälle Vorkehren getroffen zu haben.

- Unter die beherrschbaren Ereignisse fallen auch Hinderungsgründe in den Personen, für die der Schuldner einzustehen hat, seien dies gesetzliche Vertreter oder Angestellte. Wie weit Erfüllungsgehilfen oder Dritte darunter fallen, die der Schuldner für die Erfüllung des Vertrages einsetzt, wird nachfolgend näher erläutert (Ziff. 235.42).

- Ein weiterer Hinweis ergibt sich aus der Natur der Kaufsache. Je nach Art der Schuld (Gattungs- oder Stückschuld) wird das Risiko des Verkäufers, die verkaufte Ware zu beschaffen, unterschiedlich aussehen. Mit dem Gattungskauf ist in der Regel das unbeschränkte Beschaffungsrisiko verbunden. Der Verkäufer wird grundsätzlich solange liefern müssen, als die vertraglich versprochene Ware noch besteht; er wird sich erst entlasten körinen, wenn die versprochene Ware auf dem "normalen" Markt überhaupt nicht mehr erhältlich ist und er damit nicht rechnen musste. Anlässlich der Wiener Konferenz wurde die Frage erörtert, ob eine durch unerwartete Umstände "unerschwinglich" gewordene Ware zur Befreiung nach Artikel 79 führen könne. Die Frage lässt sich nur im Einzelfall beantworten. Gleich wie im Haager Einheitlichen Kaufrecht (Dölle H., a.a.O., N 88f. zu Art.74) sollte die Unerschwinglichkeit als Entlastungsgrund zulässig sein. Bei der Stückschuld wird der Verkäufer vermutungsweise nur eine Garantie dafür eingehen, dass er alle vernünftigen Massnahmen treffen wird, um die bestimmte Sache zu beschaffen. Geht die Sache in der Folge durch Zufall oder durch Verschulden eines Dritten unter, so sind dies Umstände, die ausserhalb des Einflussbe- (S. 829) reichs des Verkäufers liegen. Bei einer begrenzten Gattungsschuld übernimmt der Verkäufer in der Regel das Beschaffungsrisiko, solange der entsprechende Vorrat besteht.

- Das Gegenstück zum Risiko des Verkäufers, vertragsgemässe Ware zu liefern, liegt in der Haftung des Käufers für seine finanzielle Leistungsfähigkeit. Die Begrenzung dieser vertragstypischen Garantie des Käufers hängt stark von seiner Person ab. Von einem Kaufmann wird man ein höheres Mass an Voraussicht erwarten dürfen als von einer Privatperson. Entsprechend wird der Konkurs einer Bank, mit welcher der Käufer zusammenarbeitet, im ersten Fall zum vertretbaren Risiko zählen, im zweiten jedoch nicht.

c. Beweislast
Die Fragen der Beweislast sind im Zusammenhang mit den einzelnen Leistungspflichten des Vertrages zu behandeln. Als Grundsatz geht aus Artikel 79 Absatz 1 lediglich hervor, dass der Schuldner im Streitfalle die Gründe für seine Befreiung beweisen muss.

235.42 Hinderungsgründe bei Drittpersonen

Artikel 79 Absatz 2 behandelt die Möglichkeiten der Exkulpation des Schuldners, wenn die Nichterfüllung durch eine Drittperson bewirkt worden ist. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass das Versagen des Dritten für ihn nicht beherrschbar und voraussehbar war (Bst. a) und dass überdies für den Dritten selber die Voraussetzungen der Exkulpation nach Absatz 1 erfüllt wären (Bst. b) Diese Bedingungen führen zu einer erheblichen Verschärfung der Haftung für Dritte. Damit erhält die Frage, welche Personen als Dritte gelten und welche zum Einflussbereich des Schuldners gehören, für die dieser einzustehen hat, erhöhte Bedeutung. Zulieferer dürften grundsätzlich als Drittpersonen gelten.

235.43 Weitere Vorschriften

Artikel 79 Absatz 3 hält fest, dass ein vorübergehendes Hindernis nur für die Zeitspanne seiner Dauer entlastet.

Nach Absatz 4 hat die nichterfüllende Partei der Gegenpartei das Leistungshinderais mitzuteilen, und zwar in einer zugangsbedürftigen Erklärung. Eine Verletzung dieser Anzeigepflicht löst eine Schadenersatzpflicht aus. Absatz 5 beschränkt die Entlastungswirkungen auf Schadenersatzansprüche. Diese Bestimmung dürfte in der Praxis nicht leicht zu handhaben sein, bleibt doch dadurch die Erfüllungspflicht des Schuldner grundsätzlich bestehen. Eine gewisse Grenze ist wohl dadurch gezogen, dass der Gläubiger, welcher an einer unmöglich gewordenen Leistung festhält und Erfüllung verlangt, wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses vor dem schweizerischen Richter kein Gehör findet. In Staaten, die ein Urteil auf Erfüllung in Natur nicht kennen (vgl. Art. 28), stellt sich dieses Problem freilich nicht.

Näher zu prüfen ist, ob die Befreiung von der Schadenersatzpflicht auch eine Befreiung von vertraglichen Schadenspauschalen und Konventionalstrafen mit- (S. 830) umfasst. Bei diesen Instituten handelt es sich um Rechte und Pflichten, die den Parteien aus dem Vertrag erwachsen, also grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen (vgl. Art. 4). Allerdings fehlt hierüber eine ausdrückliche Bestimmung und es fehlen auch genügend Anhaltspunkte, um im Sinne von Artikel 7 die allgemeinen Grundsätze des Übereinkommens heranzuziehen.

Artikel 80 entlastet den Schuldner auch dann, wenn der Hinderungsgrund auf den Gläubiger zurückzuführen ist. Als Folge davon wird sich der Gläubiger -im Gegensatz zu Artikel 79 - auch nicht auf die Erfüllungspflicht des Schuldners berufen können. Der Umfang der Entlastung für den Schuldner hängt davon ab, wieweit der Gläubiger für die Ursachen der Behinderung einstehen muss.

Fortsetzung

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