Botschaft betreffend das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Fortsetzung 4

13 Aufbau und Inhalt des Übereinkommens

Das Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf umfasst vier Teile, von denen der erste die Vorschriften über den Anwendungsbereich und die allgemeinen Bestimmungen (Art. 1-13), der zweite die für den Abschluss von Kaufverträgen massgeblichen Vorschriften (Art. 14-24) und der dritte Teil (Art. 25-88) die Bestimmungen über den Inhalt des Kaufvertrages enthält; im vierten Teil (Art. 89-101) sind die traditionellen Schlussklauseln festgehalten.

131 Erster Teil
(Art. 1- 13)

Der Anwendungsbereich des Übereinkommens ist in den Artikeln 1-6 geregelt. Danach gilt das Übereinkommen in einer ersten Variante für Kaufverträge über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Nach der zweiten Variante findet das Übereinkommen auch dann Anwendung, wenn das internationale Privatrecht des angerufenen Richters zur Rechtsordnung eines Staates führt, der das Übereinkommen ratifiziert hat (Art. 1 Abs. 1 Bst. b). In diesem zweiten Fall kann das Übereinkommen also auch dann Geltung beanspruchen, wenn nur eine oder überhaupt keine Partei in einem Vertragsstaat niedergelassen ist; Voraussetzung ist lediglich, dass die lex fori auf das Recht eines Vertragsstaates verweist. Festzuhalten ist im übrigen, dass es für die Anwendbarkeit des Übereinkommens weder auf die Staatsangehörigkeit der Parteien noch auf ihre Stellung als Kaufleute oder Nichtkaufleute ankommt (Art. 1 Abs. 3), sondern nur auf den ersichtlichen Auslandbezug des Kaufgeschäftes (Art. 1 Abs. 2).

In sachlicher Hinsicht ist die Anwendbarkeit des Wiener Übereinkommens in mehrfacher Weise begrenzt. Einmal regelt es nur den Abschluss von Kaufverträgen und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten des Käufers und des Verkäufers (Art.4). Weitere Problembereiche, wie etwa die Fragen der Gültigkeit des Vertrages, der Willensmängel und des Eigentumsübergangs, wurden mit Rücksicht auf die bestehenden grossen Unterschiede zwischen den einzelnen Rechtsordnungen ausgeklammert. Im weiteren sind Kaufverträge über bestimmte Gegenstände ausgenommen: Güter des persönlichen Gebrauchs, Wertpapiere, Schiffe, Elektrizität. Versteigerungen und Verwertungen im Zuge der Zwangsvollstreckung oder durch einen anderen staatlichen Hoheitsakt fallen ebenfalls nicht unter das Übereinkommen (Art. 2). Artikel 3 nimmt eine Abgrenzung zum Werklieferungs- und Dienstleistungsvertrag vor.

Ebenfalls im ersten Teil sind die allgemeinen Bestimmungen betr. Auslegung des Übereinkommens, Lückenfüllung, Auslegung von Willenserklärungen, Handelsbräuche und Form enthalten (Art.7-13).

132 Zweiter Teil
(Art. 14-24)

Dieser Teil regelt den Abschluss des Kaufvertrages. In den Grundzügen folgt er dem Haager Einheitlichen Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG). Insbesondere wurde an der traditionellen Vertragsabschlusskonzeption von Angebot und Annahme festgehalten.

Gemäss Übereinkommen muss ein Angebot genügend bestimmt sein und einen erkennbaren Bindungswillen des Anbietenden aufweisen (Art. 14). Ob auch der Preis bestimmt sein muss, blieb lange umstritten. Im Sinne eines Kompromisses einigte man sich darauf, dass bei fehlender Angabe eine Vermutung zu Gunsten des üblichen Preises Platz greifen soll. Die Annahme muss sich inhaltlich mit dem Angebot decken und darf keine Vorbehalte, Erweiterungen oder Einschränkungen enthalten. Dieser Grundsatz wird dahingehend präzisiert, dass eine Annahme mit unwesentlicher Abweichung den Vertrag dennoch zustande kommen lässt, sofern nicht der Anbietende die fehlende Übereinstimmung unverzüglich beanstandet (Art. 19).

Nach dem Wiener Übereinkommen gilt der Vertrag als geschlossen, wenn die Annahme eines Angebotes wirksam wird (Art. 23). Für den Vertragsabschluss unter Abwesenden bedeutet dies den Zeitpunkt, in dem die Annahme des Angebotes dem Anbietenden zugeht (Art. 24).

133 Dritter Teil
(Art.25-88)

Der dritte und umfangreichste Teil des Übereinkommens ist in fünf Kapitel gegliedert.

Das erste Kapitel (Art. 25-29) enthält einige allgemeine Bestimmungen und insbesondere den für das Übereinkommen wichtigen Begriff der wesentlichen Vertragsvertetzung.

Kapitel 11 regelt die Pflichten des Verkäufers (Art. 30-44) und Kapitel III sein Gegenstück, die Pflichten des Käufers (Art. 53-66). Den Verkäufer trifft die Pflicht zur Lieferung der Ware und gegebenenfalls zur Aushändigung der die Ware betreffenden Dokumente (Art. 31-34). Er hat die Ware in vertragsgemässen Zustand und frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter zu liefern (Art. 35-44). Als Synallagma trifft den Käufer die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der Ware (Art. 53-60). Die Lieferpflicht des Verkäufers wird auch im Hinblick auf Ort und Zeitpunkt der Lieferung umschrieben. Das Übereinkommen behandelt weiter die Haftung des Verkäufers für allfällige Rechts- und Sachmängel und regelt sodann die Frage, auf welche Weise der Käufer die Mängel rügen muss. Im dritten Kapitel, welches die Pflichten des Käufers behandelt, werden analog die Rechtsbehelfe des Verkäufers dargestellt.

Das vierte Kapitel (Art. 66-70) handelt vom Gefahrenübergang. Im Gegensatz zu Artikel 185 0R gehen Nutzen und Gefahr nicht schon bei Vertragsabschluss auf den Käufer über, sondern grundsätzlich erst bei Erfüllung durch den Verkäufer. Das Übereinkommen enthält differenzierte Regelungen für den Gefahrenübergang beim Distanzkauf sowie beim Kauf rollender oder schwimmender Ware. Das fünfte Kapitel schliesslich enthält in den Artikeln 71-88 gemeinsame Bestimmungen über die Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Darunter fallen namentlich die Bestimmungen über die vorzeitige Aufhebung des Vertrages (Art. 71 und 72), die Aufhebung bei Sukzessivlieferung (Art. 73), die Berechnung des Schadenersatzes (Art. 74-77), die Exkulpation (Art. 79), die Wirkungen der Vertragsaufhebung (Art.81-84) und die Verwahrung nicht abgenommener bzw. beanstandeter Ware (Art. 85-88).

134 Vierter Teil
(Art. 89-101)

In den Schlussbestimmungen finden sich die Regeln über die Ratifizierung, das Inkrafttreten und die Kündigung des Übereinkommens. Auch das Verhältnis des vorliegenden Vertragswerkes zu den Haager Einheitlichen Kaufgesetzen wird dort erörtert, und es werden ferner die möglichen Vorbehalte erwähnt. So kann z.B. jeder Vertragsstaat erklären, dass er nur den zweiten (Vertragsabschluss, Art. 14-24) oder nur den dritten (Inhalt des Kaufvertrages, Art. 25-88) Teil des Übereinkommens annimmt (Art.92). Eine weitere Vorbehaltsmöglichkeit (Art. 95) betrifft die Anwendungsbestimmung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, wonach das Übereinkommen auch dann Anwendung finden soll, wenn das Internationale Privatrecht des angerufenen Richters zur Anwendung des Übereinkommens führt; jeder Vertragsstaat kann erklären, dass diese Anwendungsbestimmung für ihn nicht verbindlich ist.

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