Botschaft betreffend das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Fortsetzung 7

211.3 Sachlicher Anwendungsbereich
211.31 Waren


Der sachliche Anwendungsbereich wird bereits im Titel des Übereinkommens erwähnt und wird in Artikel 1 Absatz 1 wiederholt: Das Übereinkommen gilt für Kaufverträge, deren Gegenstand eine Ware ist. Diese erste Umschreibung entspricht sinngemäss derjenigen der Haager Einheitlichen Kaufgesetze von 1964, welche vom Kauf beweglicher Sachen sprachen. Im übrigen werden im Wiener Übereinkommen weder der Kaufvertrag noch die Ware definiert. Von [760] einer Umschreibung dieser Begriffe hat auch das Haager Einheitliche Kaufrecht abgesehen, ohne dass sich daraus Schwierigkeiten ergeben hätten. Immerhin geht der Begriff des Kaufvertrages mittelbar aus der Umschreibung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien hervor: Nach Artikel 30 muss die eine Partei die Ware liefern, die betreffenden Dokumente übergeben und das Eigentum an der Ware übertragen, während nach Artikel 53 die andere Partei den Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen hat. Sachlich bestehen zu den Artikeln 184 und 211 OR - mit Ausnahme der ausdrücklichen Erwähnung der Dokumentenübergabepflicht des Verkäufers - keine Unterschiede.

Hat das Haager Einheitliche Kaufrecht den Ausdruck "bewegliche Sache" (objet mobilier corporel) verwendet, so spricht das Wiener Übereinkommen nur von "Ware" (marchandise). Damit ist eine sprachliche Modernisierung, aber keine sachliche Änderung beabsichtigt. Der englische Text spricht in beiden Fällen von "goods".

Im schweizerischen Recht wird der Fahrniskauf negativ umschrieben. Demnach liegt ein Kauf beweglichen Sachen immer dann vor, wenn der Vertrag nicht eine Liegenschaft oder ein im Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum Gegenstande hat (Art. 187 Abs. 1 OR). Diese Abgrenzung kann auch für den sachlichen Anwendungsbereich des Wiener Übereinkommens herangezogen werden. Artikel 187 Absatz 2 0R hält im weiteren fest, dass Bestandteile eines Grundstückes - wie Früchte oder Material auf Abbruch oder aus Steinbrüchen - Gegenstand eines Fahrniskaufes bilden, wenn sie nach ihrer Lostrennung auf den Erwerber als bewegliche Sache übergehen sollen. Dieselbe Lösung kann für das Wiener Übereinkommen verwendet werden.

Bestimmte Kaufgegenstände werden, obwohl sie als Ware im landläufigen Sinn angesehen werden können, vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausdrücklich ausgeschlossen:

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Artikel 2 Buchstabe e nennt See- und Binnenschiffe, Luftkissenfahrzeuge oder Luftfahrzeuge. Diese Gegenstände waren schon im Haager Einheitlichen Kaufrecht ausgeschlossen, sofern sie - wohl im Hinblick auf die Kreditsicherung - in einem Register eingetragen oder eintragungspflichtig waren und daher wie eine Immobilie als Hypothekarsicherheit verwendet werden konnten. Massgeblich war dabei der Gedanke, dass verschiedene Rechtsordnungen solche Fahrzeuge als Immobilien behandeln oder sie Sondervorschriften unterstellen.

Demgegenüber schliesst das Wiener Ubereinkommen diese Gegenstände generell aus. Der Grund für die Aufhebung des Registereintrages liegt in den unterschiedlichen Voraussetzungen, die die nationalen Rechtsordnungen für solche Eintragungen vorsehen; dies könnte zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen. Mit dem Weglassen der Registrierung als Abgrenzungskriterium werden die Schwierigkeiten indessen lediglich verlagert: Es kann nicht im Sinne des Übereinkommens liegen, sämtliche Schiffe - also etwa auch Jollen oder Ruderboote - auszuklammern. Für die Abgrenzung zwischen Fahrzeugen, die als Kaufgegenstand dem Übereinkommen unterliegen, und solchen, die unter Artikel 2 Buchstabe e fallen, muss wohl auf die bestehenden Sondervorschriften des nationalen Rechts abgestellt werden. [761]

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Wie schon das Haager Einheitliche Kaufrecht, klammert auch das Wiener Übereinkommen den Kauf von elektrischer Energie ausdrücklich aus (Art.2 Bst. f). Andere Energieträger, Öl oder Gas, fallen hingegen unter das Übereinkommen.

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Von der Anwendung des Übereinkommens werden ferner Wertpapiere und Zahlungsmittel ausgenommen (Art.2 Bst. d) Dies geschah mit Rücksicht auf die oft zwingenden nationalen Bestimmungen über den Effekten- und Devisenhandel. Der erläuternde Bericht des UNCITRAL-Sekretariates (UN-Conference on Contracts for the international Sale of Goods, Official Records, A/CONF.97/19) hält aber präzisierend fest, dass Kaufverträge, die eine durch Dokumente (z.B. Konnossemente) repräsentierte Ware betreffen und als Kaufgegenstand diese Dokumente nennen, unter das Übereinkommen fallen, auch wenn gewisse Rechtsordnun en solche Käufe als Wertpapierkäufe qualifizieren (op.eit, S.17 N 8). Bekanntlich können nach schweizerischem Recht alle übertragbaren vermögenswerten Rechte Gegenstand eines Kaufvertrages sein. Als vermögenswerte Rechte gelten zum einen die in einer Urkunde verkörperten Rechte (Wertpapiere) und zum anderen Immaterialgüterrechte (Erfindungspatente, Markenrechte). Inwieweit Forderungen als übertragbare vermögenswerte Rechte den Vorschriften über den Fahrniskauf unterliegen, ist allerdings umstritten.

Weitere Abgrenzungsschwierigkeiten können sich stellen, wenn etwa bewegliche und unbewegliche Sachen zusammen veräussert werden. In solchen Fällen bleibt für die Anwendbarkeit des Übereinkommens zu prüfen, ob die beweglichen Sachen in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung gegenüber den unbeweglichen überwiegen. Trifft dies zu, so füllt der gesamte Kaufvertrag unter das Übereinkommen. Ähnliche Überlegungen sind bei der Veräusserung gesamter Unternehmen anzustellen. Stehen immaterielle Werte wie der Kundenkreis, Geschäftsbeziehungen, technisches, nicht in Patenten ausgewertetes Know-how im Vordergrund, so wird das Unternehmen nicht als Ware im Sinne des Übereinkommens angesehen werden können.

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