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Botschaft betreffend das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf
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Fortsetzung 7
211.3 Sachlicher Anwendungsbereich 211.31 Waren Der sachliche Anwendungsbereich wird bereits im Titel des Übereinkommens erwähnt und wird in Artikel 1 Absatz 1 wiederholt: Das Übereinkommen gilt für Kaufverträge, deren Gegenstand eine Ware ist. Diese erste Umschreibung entspricht sinngemäss derjenigen der Haager Einheitlichen Kaufgesetze von 1964, welche vom Kauf beweglicher Sachen sprachen. Im übrigen werden im Wiener Übereinkommen weder der Kaufvertrag noch die Ware definiert. Von [760] einer Umschreibung dieser Begriffe hat auch das Haager Einheitliche Kaufrecht abgesehen, ohne dass sich daraus Schwierigkeiten ergeben hätten. Immerhin geht der Begriff des Kaufvertrages mittelbar aus der Umschreibung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien hervor: Nach Artikel 30 muss die eine Partei die Ware liefern, die betreffenden Dokumente übergeben und das Eigentum an der Ware übertragen, während nach Artikel 53 die andere Partei den Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen hat. Sachlich bestehen zu den Artikeln 184 und 211 OR - mit Ausnahme der ausdrücklichen Erwähnung der Dokumentenübergabepflicht des Verkäufers - keine Unterschiede. Hat das Haager Einheitliche Kaufrecht den Ausdruck "bewegliche Sache" (objet mobilier corporel) verwendet, so spricht das Wiener Übereinkommen nur von "Ware" (marchandise). Damit ist eine sprachliche Modernisierung, aber keine sachliche Änderung beabsichtigt. Der englische Text spricht in beiden Fällen von "goods". Im schweizerischen Recht wird der Fahrniskauf negativ umschrieben. Demnach liegt ein Kauf beweglichen Sachen immer dann vor, wenn der Vertrag nicht eine Liegenschaft oder ein im Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum Gegenstande hat (Art. 187 Abs. 1 OR). Diese Abgrenzung kann auch für den sachlichen Anwendungsbereich des Wiener Übereinkommens herangezogen werden. Artikel 187 Absatz 2 0R hält im weiteren fest, dass Bestandteile eines Grundstückes - wie Früchte oder Material auf Abbruch oder aus Steinbrüchen - Gegenstand eines Fahrniskaufes bilden, wenn sie nach ihrer Lostrennung auf den Erwerber als bewegliche Sache übergehen sollen. Dieselbe Lösung kann für das Wiener Übereinkommen verwendet werden. Bestimmte Kaufgegenstände werden, obwohl sie als Ware im landläufigen Sinn angesehen werden können, vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausdrücklich ausgeschlossen: |
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Weitere Abgrenzungsschwierigkeiten können sich stellen, wenn etwa bewegliche und unbewegliche Sachen zusammen veräussert werden. In solchen Fällen bleibt für die Anwendbarkeit des Übereinkommens zu prüfen, ob die beweglichen Sachen in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung gegenüber den unbeweglichen überwiegen. Trifft dies zu, so füllt der gesamte Kaufvertrag unter das Übereinkommen. Ähnliche Überlegungen sind bei der Veräusserung gesamter Unternehmen anzustellen. Stehen immaterielle Werte wie der Kundenkreis, Geschäftsbeziehungen, technisches, nicht in Patenten ausgewertetes Know-how im Vordergrund, so wird das Unternehmen nicht als Ware im Sinne des Übereinkommens angesehen werden können.
Fortsetzung |
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