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Botschaft betreffend das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf
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Fortsetzung 9
211.33 Grenzen des sachlichen Anwendungsbereichs Das Übereinkommen regelt nur den Abschluss von Kaufverträgen und die daraus für Käufer und Verkäufer entstehenden Rechte und Pflichten. Vom Übereinkommen ausgeschlossen bleiben insbesondere die Gültigkeit von Verträgen oder Bräuchen (Art. 4 Bst. a), ferner die Wirkungen des Vertrages auf das Eigentum an der Kaufsache (Art.4 Bst. b) Das Übereinkommen erfasst zwar - als obligatorische Vertragspflicht zulasten des Verkäufers - die Eigentumsverschaffungspflicht an der verkauften Ware (Art.30), die sachenrechtlichen Auswirkungen des obligatorischen Kaufgeschäfts auf die verkaufte Ware bleiben hingegen der lex rei sitae vorbehalten. Dies hängt mit der unterschiedlichen Konzeption des Eigentumsübergangs in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen zusammen. Mit der Gültigkeit des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen sind jene Gültigkeitserfordernisse gemeint, die ausserhalb der Regeln über das Zustandekommen des Vertrages liegen, wie Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Willensmän- [764] gel wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung sowie Nichtigkeit eines Vertrages mit unmöglichem oder unsittlichem Inhalt oder wegen Verstosses gegen die guten Sitten. Für Handelsbräuche ist die Frage der Gültigkeit (Art. 4 Bst. a) zu trennen von der Frage der Begriffsumschreibung; letztere richtet sich nach Artikel 9 des Übereinkommens. |
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Die Aufzählung in Artikel 4 will nicht abschliessend sein. Darauf weist der Ausdruck "insbesondere" im Ingress hin. Für offene Fragen ausserhalb der in Artikel 4 genannten Gebiete muss deshalb ermittelt werden, ob das Übereinkommen für diesen Sachbereich an sich eine Lösung treffen will, hierzu aber nicht klar genug ist. Ist die Frage zu bejahen, so liegt eine Lücke vor, welche gemäss Artikel 7 Absatz 2 zu füllen ist; ist sie zu verneinen, so befindet man sich ausserhalb des sachlichen Anwendungsbereiches des Übereinkommens. Entsprechend haben die nationalen Kollisionsregeln zu bestimmen, welchem Recht die gesuchte Lösung zu entnehmen ist.
Artikel 5 klammert die Haftung des Verkäufers für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person aus. Diese Bestimmung hat - zumindest aus schweizerischer Sicht - nur klärende Funktion: Der Ausschluss der Produktehaftpflicht ergibt sich für uns bereits aus Artikel 4, da sie nur als ausservertragliche Haftung verstanden wird. Dass sie in Artikel 5 ausdrücklich erwähnt wird, geschah mit Rücksicht auf jene Rechtsordnungen, die die Produktehaftpflicht vertraglich begründen. Eine weitere Begrenzung des sachlichen Anwendungsbereiches kann sich aus Artikel 6 des Übereinkommens ergeben, wonach die Vertragsparteien die Anwendung des Übereinkommens ganz oder teilweise ausschliessen können (opting out). Haben sich die Parteien über die Anwendbarkeit des Übereinkommens nicht geäussert und sind die Anwendungskriterien erfüllt, so entfaltet das Übereinkommen seine Wirkungen ipso iure. Voraussetzung für den Ausschluss des Übereinkommens ist daher eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien. Obwohl Artikel 6 den stillschweigenden Ausschluss nicht ausdrücklich erwähnt, ist er zulässig. |
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Der Ausschluss des Übereinkommens kann generell erfolgen oder auch nur hinsichtlich einzelner Artikel oder einzelner Kaufgeschäfte vereinbart werden. Davon ausgenommen bleibt Artikel 12, wonach aufgrund einer ausdrücklichen Erklärung (Art. 96) jeder Vertragsstaat die schriftliche Form für den Abschluss und die Änderung oder Aufhebung eines Kaufvertrages - und somit auch für ein opting out zwingend vorschreiben kann.
Ein teilweiser Ausschluss des Übereinkommens durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ist möglich, sofern die AGB den allgemeinen Gültigkeitsanforderungen entsprechen (vgl. Huber Ulrich, Der UNCITRAL-Entwurf eines Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge, in Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, Bd 43 [1979], S. 427); diese richten sich nach dem durch die Kollisionsnormen bezeichneten nationalen Recht (vgl. Schlechtriern Peter, a.a.0, S. 21). Beabsichtigen die Parteien, einen bestimmten Aspekt des Kaufvertrages - etwa die Zahlungsmodalitäten - besonderen Bestimmungen zu unterstellen, so können sie dies ohne weiteres tun. Stellen sie selber Regeln darüber auf, wann, wie, wo [765] und in welcher Währung der Käufer den Kaufpreis zu bezahlen hat, so werden diese Bestimmungen anstelle der Artikel 54-59 des Übereinkommens Platz greifen. Vereinbaren die Parteien lediglich, dass die Artikel 54-59 des Übereinkommens nicht anwendbar sein sollen, ohne aber an deren Stelle andere Bestimmungen zu bezeichnen, so entscheidet im Streitfall das Kollisionsrecht des angerufenen Richters, welches nationale Recht auf die Zahlungsmodalitäten Anwendung findet. Sehen die Parteien hingegen vor, dass für die Zahlungsmodalitäten ein bestimmtes nationales Recht, z. B. das schweizerische Recht, massgebend sein soll, so können sich heikle Auslegungsfragen ergeben. Es kann sich nämlich bei einer solchen Parteiabrede um ein opting out handeln, wobei anstelle der Artikel 54f. die Bestimmungen des 0R massgebend sind, oder die Parteien können eine Teilrechtswahl getroffen haben. Ob eine solche Teilrechtswahl gültig erfolgt wäre, müsste sich nach den Kollisionsnormen des angerufenen Richters bestimmen. Ist dies der Fall, so hätte die gewählte Rechtsordnung - in casu das schweizerische Recht - darüber zu befinden, welche ihrer Bestimmungen auf die Zahlungsmodalitäten angewendet werden sollen. In Staaten wie der Schweiz, die vom Vorbehalt gegen Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b keinen Gebrauch machen, wäre dies wiederum das Wiener Übereinkommen als lex specialis für internationale Warenkäufe, nicht das innerstaatliche Recht. Schieds- oder Gerichtsstandsvereinbarungen bedeuten nicht bereits den Ausschluss des Wiener Übereinkommens. Aufgrund der Umstände wird im Einzelfall zu ermitteln sein, was die Parteien gewollt haben. Auszugehen ist dabei - sofern der Richter eines Vertragsstaates angerufen wird - von der in Artikel 8 niedergelegten Auslegungsregel. Auch die Wahl eines nationalen Rechts bedeutet für sich genommen noch nicht den Ausschluss des Übereinkommens, vor allem dann nicht, wenn der bezeichnete Staat Vertragsstaat des Übereinkommens ist und vom Vorbehalt des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b nicht Gebrauch gemacht hat. Auch hierzu wird durch Auslegung festzustellen sein, ob die Parteien mit der Bezeichnung des nationalen Rechts dessen innerstaatliche Kaufrechtsbestimmungen oder das nach nationalem Recht verbindlich gewordene Wiener Kaufrecht gewollt haben. In der Schweiz ist diese Problematik für die Rechtsprechung - dies im Gegensatz zu den Vertragsstaaten des Haager Einheitlichen Kaufrechts - bisher unbekannt. Fortsetzung |
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