Österreichischer Nationalrat,
Erläuterungen zu dem VN-Übereinkommen über
den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980

in: Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XVII. GP 1987, Bd. II, Beil. 94

S. 45-71

Datei Nr. 1

Erläuterungen zu dem VN-Übereinkommen
über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980

Regierungsvorlage

VORBLATT

Problem:


Die Kaufrechte der verschiedenen Staaten der Welt weichen voneinander in zahlreichen grundsätzlichen Punkten und Einzelheiten ab. Bei internationalen Kaufverträgen kann immer nur das Recht des Staates einer der beteiligten Parteien zur Anwendung kommen. Die andere Partei sieht sich dann unter Umständen mit einer ihr völlig fremden Rechtsordnung konfrontiert. Namhafte Juristen und Staatenvertreter haben in fast fünfzig Jahre dauerndem Bemühen ein einheitliches Welt-Kaufrecht ausgearbeitet. Der Schlußstein wurde bei der Wiener Kaufrechtskonferenz der Vereinten Nationen 1980 gesetzt, das Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf am 11. April 1980 zur Unterzeichnung aufgelegt und an diesem Tag auch von Österreich unterzeichnet. Es wird ein Jahr nach der Hinterlegung der ersten zehn Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft treten. Im Hinblick darauf, daß Österreich in allen Phasen der Ausarbeitung des Übereinkommens auf dessen Inhalt wesentlichen Einfluß genommen hat, ist dieser Inhalt mit dem österreichischen innerstaatlichen Recht durchaus vereinbar. Das Übereinkommen steht nunmehr zur Ratifikation durch Österreich an.

Lösung: Ratifikation des Übereinkommens durch Österreich.

Alternativen: Keine.

Kosten: Keine.

(S. 45)

I. Allgemeiner Teil

1. Das Wiener VN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 geht letztlich auf Vorarbeiten zurück, die 1930 vom Internationalen Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts in Rom (UNIDROIT), damals einer Institution des Völkerbundes, unter maßgeblicher Beteiligung des österreichischen Rechtsgelehrten Ernst Rabel begonnen wurden. Nach zwei Konferenzen in Den Haag kam es 1964 zu Übereinkommen zur Einführung einheitlicher Gesetze a) über den internationalen Kauf beweglicher körperlicher Sachen und b) über den Abschluß von Kaufverträgen über solche Sachen, für die sich aber nur eine verhältnismäßig geringfügige Anzahl von Ratifikationen gefunden hat. Darüber hinaus war bzw. ist der Mitgliedstand der beiden Haager Kaufrechtsübereinkommen insofern trügerisch, als durch die drei verschiedenen Vorbehaltsmöglichkeiten hinsichtlich des Geltungsbereichs Einheitlichkeit und Voraussehbarkeit keineswegs erzielt werden.

Die Übereinkommen wurden von verschiedenen Staatengruppen (Entwicklungsländer, skandinavische Staaten, Ostblock, USA) heftig kritisiert, was dann im wesentlichen der Grund für die Schaffung der nunmehr in Wien beheimateten VN-Kommission für das Recht des internationalen Handels (UNCITRAL, CNUDCI) war. Von dieser wurde in zehnjährigen Beratungen einer Arbeitsgruppe der Inhalt der beiden Haager Übereinkommen überholt und zu einem einzigen Übereinkommensentwurf verbunden. Dieser war zunächst Gegenstand einer Diskussion im Plenum der UNCITRAL, sodann der fünfwöchigen Wiener Kaufrechtskonferenz im Frühjahr 1980. Nicht weniger als 63 Staaten waren durch über 200 Delegierte vertreten. Präsident der Vollkonferenz war Prof. Dr. Gyula Eörsi (Ungarn), Präsident der I. Kommission, die die inhaltlichen Artikel 1 bis 88 ausarbeiteten, Sektionschef Hon.-Prof. Dr. Roland Loewe (Österreich) und Präsident der für die Schlußbestimmungen (Artikel 89 bis 101) zuständigen II. Kommission Prof. Dr. Roberto Mantilla Molina (Mexiko). Die österreichische Delegation umfaßte außer Sektionschef Dr. Loewe Ministerial-rat Dr. Wolfgang Reishofer und Staatsanwalt Dr. Ihor Tarko. Das von den Vereinten Nationen beigegebene Hilfspersonal betrug etwa 300 Personen.

Innerhalb der - nach der Übung der VN zeitlich beschränkten, in diesem Fall mit 30. September 1981 begrenzten - Unterzeichnungsfrist haben unterzeichnet:

Chile
China
CSSR
Dänemark
BRD
DDR
Finnland
Frankreich
Ghana
Italien
Jugoslawien
Lesotho
Niederlande
Norwegen
Österreich
Polen
Schweden
Singapur
Ungarn
USA
Venezuela

Davon haben China, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Lesotho, Ungarn und die USA ratifiziert, während Ägypten, Argentinien, Syrien und Zambia, die nicht innerhalb der Frist unterzeichnet haben, beigetreten sind. Das Übereinkommen wird für diese elf Staaten am 1. Jänner 1988 in Geltung treten.

Das Ratifikations- und Beitrittsverfahren ist in zahlreichen anderen Staaten fast abgeschlossen oder steht zumindest die diesbezügliche Absicht fest. Für diese Staaten - wie auch für Österreich - wird das Übereinkommen nach seinem Artikel 99 Absatz 2 am ersten Tag des dreizehnten Monats in Kraft treten, der der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittserklärung folgt.

Das Übereinkommen ist in englischer, französischer, spanischer, russischer, arabischer und chinesischer Sprache geschlossen, wobei alle diese Texte gleichermaßen authentisch sind. Die Übersetzung in die deutsche Sprache wurde auf einer Übersetzungskonferenz von Vertretern der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik, der Schweiz und Österreichs erarbeitet. Sie wird, sobald diese Staaten Mitglieder des Übereinkommens geworden sind, in jedem von ihnen als amtliche Übersetzung kundgemacht werden; dabei werden allerdings für jeden der deutschsprachigen Staaten einige wenige abweichende Ausdrücke verwendet werden, die dem Sprachgebrauch und der Rechtssprache des betreffenden Staates entsprechen.

2. Gegenstand des Übereinkommens ist der internationale Kauf von Waren. International im Sinn des Übereinkommens ist ein Kauf dann, wenn Verkäufer und Käufer ihre Niederlassung (ihren gewöhnlichen Aufenthalt) in verschiedenen Staaten haben (Artikel 1 Absatz 1). Auf Konsumentengeschäfte ist das Übereinkommen nicht anzuwenden (Artikel 2 lit. a). (S. 46)

Das Übereinkommen regelt bloß den Abschluß des Kaufvertrages (Teil II) und die Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers aus dem Kaufvertrag (Teil III), nicht aber andere mit dem Kaufvertrag zusammenhängende Materien, wie etwa die Frage der Gültigkeit des Vertrages selbst (siehe Artikel 4). Die Bestimmungen des Übereinkommens sind - mit einer Ausnahme - dispositives Recht (Artikel 6).

Das Übereinkommen, das 101 Artikel umfaßt, gliedert sich in 4 Teile: Teil I (Anwendungsbereich und Allgemeine Bestimmungen), Teil II (Abschluß des Vertrages), Teil III (Warenkauf, das sind die Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers aus dem Vertrag) und Teil IV (Schlußbestimmungen).

Das VN-Kaufrecht ist eine Synthese der in den verschiedenen Staaten der Welt bestehenden Rechtsauffassungen und daher mit den einschlägigen Bestimmungen keines derselben, auch nicht mit dem österreichischen Kaufrecht, identisch. Es ist aber den Grundprinzipien des österreichischen Rechts durchaus konform und in die österreichische Rechtsordnung integrierbar.

Das Übereinkommen ist ein gesetzändernder bzw. gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG nicht erforderlich ist. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen.

3. Das Übereinkommen war bereits Gegenstand zahlreicher Fachpublikationen. Es kann aber nicht Aufgabe der vorliegenden Erläuterungen sein, sich mit diesen auseinanderzusetzen. In der Folge soll
- ohne auf Vollständigkeit Anspruch zu erheben
- eine kurze Übersicht über die bisher erschienenen Aufsätze und Monographien gegeben werden:

a) in Österreich:
Boneil, Die Bedeutung der Handelsbräuche im Wiener Kaufrechtsübereinkommen von 1980, JB1. 1985, 385;
Dorait (Herausgeber), Das UNCITRAL-Kaufrecht im Vergleich zum österreichischen Recht, Referate und
Diskussionen des Symposiums in Baden bei Wien, 17. bis 19. April 1983, Manz 1985;
Ebenroth, Internationale Vertragsgestaltung im Spannungsverhältnis zwischen ABGB, IPR-Gesetz und UN-Kaufrecht, JB1. 1986, 681;

b) sonst in deutscher Sprache:
Loewe, Das Wiener Welt-Kaufrecht ist im Kommen, Österreichisches Recht der Wirtschaft 1984, 130;
Bydlinski, Der Vertragsschluß nach der Wiener UN-Kaufrechtskonvention in komparativer Betrachtung, Archivum Iuridicum Craco-viense XVIII 143;
von Caemmerer, Internationale Vereinheitlichung des Kaufrechts, Schweizerische Juristenzeitung 1981, 257;
Enderlein - Maskow - Stargardt, Konvention der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, Kommentar, Berlin 1985;
Herber, Die Arbeiten des Ausschusses der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL), RIW/AWD 1980, 81;
Herber, Das UN-Übereinkommen über internationale Kaufverträge, RIW/AWD 1980, 601;
Herber, Wiener UNCITRAL-Übereinkommen über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, Köln 1981, 2. Auflage 1983;
Herrmann, Einheitliches Kaufrecht für die Welt - UN-Übereinkommen über internationale Warenkaufverträge, Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts 1981, 109;
Krapp, Die Abkommen der Vereinten Nationen über den Kauf und über die Verjährung beim internationalen Warenkauf, Zeitschrift für Schweizerisches Recht 1984, 289;
Magnus, Europäische Kaufrechtsvereinheitlichung, RabelsZ 45/1981, 144;
Maskow, Einige Hauptzüge der UN-Konvention über internationale Kaufverträge, Staat und Recht 1981, 542;
Moecke, Gewährleistungsbedingungen und Allgemeine Lieferbedingungen nach dem UNCITRAL-Übereinkommen über den Warenkauf, RIW 1983, 885;
Noussias, Die Zugangsbedürftigkeit von Mitteilungen nach den Einheitlichen Haager Kaufgesetzen und nach dem UN-Kaufgesetz, Carl Winter Universitätsverlag, Heidelberg 1982;
Schlechtriem, Einheitliches UN-Kaufrecht, J. C. B. Mohr Tübingen 1981;
Stumpf, Das UNCITRAL-Übereinkommen über den Warenkauf und Allgemeine Geschäftsbedingungen, RIW 1984, 352;
Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung, Wiener Übereinkommen von 1980 über den internationalen Warenkauf, Lausan-ner Kolloquium 1984 (mehrsprachig), Zürich 1985;
Völter - Wagner, UN-Konvention über internationale Kaufverträge, DDR-Außen- (S. 47) Wirtschaft 24/1980, 1 (47. Beilage Recht im Außenhandel);
Wey, Der Vertragsschluß beim internationalen Warenkauf nach UNCITRAL- und nach schweizerischem Recht, Luzern 1984;

in anderen Sprachen:
Alpa - Bessone, Inadempimento, rimedi, effetti della risoluzione della vendita internazionale di cosi mobili (Convenzioni di Vienna, marzo 1980) II Foro Italiano, Parte Quinta, 1980/H, 234;
Bergsten, The Law of Sales in Comparative Law, in: Les Ventes Internationales de Marchandises, Paris Economica 1981, 3;
Bonell, La nouvelle convention sur les contrats de vente internationale de marchandise, Droit et Pratique du Commerce International, 1981, 7 (Text in Englisch und Deutsch);
Burke, International Trade: Uniform Law of Sales, Harv. Int. L. J. 22/1981, 473;
Carbone, Ambito di applicazione e di criteri interpretativi delle Convenzione di Vienna sulla vendita internazionale, Rivista di Diritto Internazionale Privato e Processuale 1980, 513 (Text in Englisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch);
Date-Bah, Problems of the Unification of Sales Law from the Standpoint of Developing Countries, in: Problems of Unification of International Sales Law, London 1980, 39;
Dore - Defranco, A Comparison of the Non-Substantive Provisions of the UNCITRAL-Convention on the International Sale of Goods and the Uniform Commercial Code, Harv. Int. L. J. 23/1982, 49;
Enderlein, Problems of the Unification of Sales Law from the Standpoint of Socialist Countries, in: Problems of the Unification of International Sales Law, London 1980, 26;
Eörsi, Apropos for the 1980 Vienna Convention on Contracts for the international sales of good, The American Journal of Comparative Law Nr. 2/1983;
Farnsworth, Problems of the Unification of Sales Law from the Standpoint of Common Law Countries, in: Problems of the Unification of International Sales Law 1980, 3;
Farnsworth, The Vienna Convention: An International Law for the Sale of Goods, Private Investors Abroad-Problems and Solutions in International Business in 1983, New York 1984, 121;
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Kahn, La convention de Vienne du 11 avril 1980 sur les contrats de vente internationale de marchandises. Revue internationale de droit compare 1981, 951;
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Krapp, The Limitation Convention For International Sale of Goods. Journal of World Trade Law, 1985, 343;
Lansing - Hausermann, A Comparison of the Uniform Commercial Code to UNCITRAL's Convention on Contracts for the International Sale of Goods, North Carolina Journal of International Law and Commercial Regulation 1980, 63;
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Vilus, Kommentar Konvencije UN o medunarodnoj prodaji robe, Zagreb 1981;
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