Österreichischer Nationalrat,
Erläuterungen zu dem VN-Übereinkommen über
den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980

in: Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XVII. GP 1987, Bd. II, Beil. 94

S. 45-71

Datei Nr. 3

Zu Artikel 12:

Es darf auf die Erläuterungen zu Artikel 11 verwiesen werden. Wie sich aus Artikel 6 ergibt und am Ende des Artikels 12 nochmals unterstrichen wird, ist dieser zwingendes Recht. Das bedeutet, (S. 54) daß die Parteien nicht wirksam ein Abgehen von der nach dem anzuwendenden Recht der lex fori (einschließlich dessen Kollisionsrechts) erforderlichen Schriftform vereinbaren können (zur einschlägigen Rechtslage in Österreich siehe die in den Erläuterungen zu Artikel 11 enthaltenen Ausführungen betreffend den § 8 IPR-Gesetz).

Zu Artikel 13:

Eine schriftliche Erklärung muß grundsätzlich vom Erklärenden unterschrieben sein. Die Erweiterung auf (nicht unterschriebene) Telegramme und Fernschreiben entspricht Artikel II Absatz 2 des (New Yorker) Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. Nr. 200/1961, bzw. Artikel I Z 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, BGBl. Nr. 107/1964.

Zu Artikel 14:

Die Elemente des Zustandekommens eines Kaufvertrages sind wie nach österreichischem Recht das Angebot und seine Annahme (§ 861 ABGB). Tatbestandsmerkmale einer Offerte sind nach Artikel 14 die Bestimmtheit und der Bindungswille des Offerenten. Auch insofern besteht Übereinstimmung mit dem österreichischen Recht.

Ein besonderes Problem ergibt sich aus dem zumindest scheinbar mit Artikel 55 im Widerspruch stehenden Erfordernis eines bestimmten oder wenigstens bestimmbaren Preises (siehe die Erläuterungen zu Artikel 55).

Auch die Konstruktion des Absatzes 2, wonach eine Aufforderung an einen unbestimmten Personenkreis im Zweifel nicht als Anbot, sondern als Einladung zur Stellung eines solchen zu werten ist, entspricht dem geltenden österreichischen Recht. Der Schlußteil dieses Absatzes läßt aber - wiederum in Übereinstimmung mit der hL in Österreich (Rummel in Rummel, ABGB § 861 Rz 8) - zu, daß der Offerent sein Angebot an unbestimmte Personen für bindend erklärt.

Zu Artikel 15:

Das Übereinkommen basiert ebenso wie das österreichische Recht hinsichtlich der Wirksamkeit des Anbots auf der Empfangstheorie (Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts [7], I 100, Rummel in Rummel, ABGB § 862 a Rz 1 f). Es unterscheidet zwischen der Zurücknahme und dem Widerruf eines Anbots. Die Zurücknahme eines Anbots ist immer zulässig, wenn sie dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit dem Anbot zugeht; auch insoweit besteht Übereinstimmung mit dem österreichischen Recht.

Zu Artikel 16:

Ein dem Empfänger einmal zugegangenes Anbot kann nicht mehr zurückgenommen, wohl aber unter den in diesem Artikel geregelten Voraussetzungen widerrufen werden. Nach dem Grundgedanken des Artikels 16 ist - abweichend vom österreichischen Recht - die Offerte auch nach ihrem Zugang, und zwar bis zur Absendung der Annahmeerklärung, widerruflich (Mailbox-Theorie des angelsächsischen Rechts). Dieses Konzept wird jedoch in Absatz 2 durch zwei Ausnahmen wieder dem österreichischen Recht angenähert:

a) Der Offerent kann die Offerte durch seine Erklärung zu einer unwiderruflichen Offerte im Sinne des Abkommens machen; sie kann in diesem Fall nach Artikel 15 - wie nach österreichischem Recht - nur bis zum Zugang frei zurückgenommen werden. Die Unwiderruflichkeit kann der Offerent nach Absatz 2 dadurch zum Ausdruck bringen, daß er eine feste Frist zur Annahme bestimmt. Durch die Wendung "zum Ausdruck bringt" in Artikel 2 lit. a soll aber angezeigt werden, daß die Bestimmung einer festen Annahmefrist nicht unbedingt die Unwiderruflichkeit bewirkt, sondern nur ein - wenn auch sehr gewichtiges - Indiz hiefür ist.

b) Wenn der Empfänger vernünftigerweise auf die Unwiderruflichkeit vertrauen konnte und entsprechend gehandelt hat. Hierunter sollen insbesondere Situationen fallen, in denen der Anbotsempfänger angesichts der besonderen Umstände oder Erfordernisse des angebotenen Geschäftes damit rechnen darf (und dies der Anbietende auch wissen muß), daß das Anbot eine bestimmte Zeit lang aufrechtbleibt, weil zB eingehende Preiskalkulationen oder Beschaffungsgeschäfte erforderlich sind, bevor das Anbot angenommen werden kann.

Überdies wird der Unterschied des Einheitsrechts zum österreichischen Recht noch relativiert, wenn man die auch in Österreich weithin verbreitete Praxis der sogenannten "freibleibenden" Offerte in die Betrachtung einbezieht; eine solche in Österreich ohne weiters zulässige Offerte kann nach hL sogar bis unmittelbar nach dem Zugang der Annahme frei widerrufen werden (Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts [7], I 99).

Zu Artikel 17:

Hier wird nur ein Fall des Erlöschens des Anbots (ein anderer wäre zB der Ablauf der Annahmefrist) herausgegriffen. Wesentlich ist, daß, sollte es sich der Anbotsempfänger später überlegen und er doch eine Annahme "nachschicken", dadurch kein Vertrag mehr zustande käme. Diese nachträgliche Annahme könnte aber ihrerseits wieder ein Anbot darstellen. (S. 55)

Zu Artikel 18:

Diese Annahme kann - wie im österreichischen Recht - sowohl ausdrücklich als auch konkludent erklärt werden. Der zweite Satz des Absatzes 1 stellt klar, daß Schweigen oder Untätigkeit auf ein Anbot hin für sich allein nicht als Annahme zu werten ist. Ein solches rein passives Verhalten kann allerdings in Verbindung mit entsprechenden Handelsbräuchen oder zwischen den Parteien bestehenden Gepflogenheiten (siehe Artikel 9) als Annahme zu gelten haben.

Nach Absatz 2 gilt grundsätzlich auch für die Mitteilung der Annahme wie in Österreich die Empfangstheorie. Auch die Dauer der Geltung der Offene entspricht der österreichischen Rechtslage (vgl. § 862 ABGB): Primär kommt es auf die vom Offerenten selbst festgesetzte Frist an; subsidiär gilt die Offene für eine angemessene Frist (unter Berücksichtigung der Übermittlungsart). Mündliche Angebote müssen sofort angenommen werden. Allerdings hat die Geltungsdauer für jene Offerten, die durch ausdrückliche Erklärung oder nach der Zweifelsregel des Artikels 16 Absatz 1 ohnehin widerruflich sind, nur eingeschränkte Bedeutung. Auch während der Frist kann die Offerte widerrufen werden; nach Ablauf dieser Frist ist die Offerte auch ohne Widerruf erloschen, sodaß auch die Absendung der Annahme den Vertrag nicht mehr zustande bringt. Für die verspätet einlangende Annahme ist aber auf Artikel 21 zu verweisen. Jedenfalls reist die Annahmeerklärung auf Gefahr des Annehmenden.

Absatz 3 regelt - in Übereinstimmung mit § 864 ABGB - den Fall der Realannahme oder "stillen" Annahme, in dem eine ausdrückliche Mitteilung nicht erwartet wird; hier gilt der Zeitpunkt der Annahmehandlung als Abschlußzeitpunkt (vgl. § 864 ABGB).

Zu Artikel 19:

Dieser Artikel enthält Bestimmungen über die modifizierte Annahme, die teils dem österreichischen Recht entsprechen, teils (Absatz 2) eine sinnvolle Weiterentwicklung mit sich bringen. Absatz 1 enthält die auch dem österreichischen Recht bekannte Regel, daß die Annahme zu geänderten Bedingungen den Vertrag nicht herbeiführt, sondern eine neue Offerte darstellt (Rummel in Rummel, ABGB § 861 Rz 4).

Eine Einschränkung enthält Absatz 2: Weicht die Annahme nur unwesentlich vom Antrag ab, so kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Annahmeerklärung zustande, wenn dies vom Antragsteller nicht unverzüglich beanstandet wird. Bei schriftlichen Protesterklärungen genügt die Absendung. Rechtzeitiger Widerspruch führt dazu, daß der gesamte Vertrag nicht zustande kommt, es sei denn, der Oblat hätte die vollständige Annahme des ursprünglichen Anbots selbst für den Fall erklärt, daß der Offerent gegen die vorgenommenen Änderungen Widerspruch erhebt. Die Regel ist zwar im österreichischen Recht nirgends kodifiziert, entspricht aber der neueren Lehre zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben (Rummel in Rummel, ABGB § 861 Rz 13).

Absatz 3 enthält eine demonstrative Aufzählung von Abweichungen, die als wesentlich gelten und die besonderen Rechtsfolgen des Absatz 2 ausschließen.

Beispiel für eine wesentliche Änderung bildet etwa die nachträgliche einseitige Aufnahme einer Gerichtsstands- oder Schiedsgerichtsbarkeitsklausel. Der Annehrnende kann allerdings auch hier klarstellen, daß er es für den Fall der Ablehnung von wesentlichen Ergänzungen und Änderungswünschen bei dem ursprünglichen Vertragstext bewenden lassen will, zB daß bei Ablehnung der von ihm zusätzlich vorgeschlagenen Schiedsklausel der Vertrag ohne diese Ergänzung zustande kommen soll.

Zu Artikel 20:

Die Festsetzung des Beginnes des Fristenlaufes in Absatz 1 gibt sowohl dem Absender als auch dem Empfänger größtmögliche Sicherheit, kann allerdings dazu führen, daß dem Anbotsempfänger mehr oder weniger Überlegungs- oder Vorbereitungszeit eingeräumt wird, als sich dies der Offerent vorgestellt hat. Steht auf diese Weise dem Anbotsempfänger überhaupt kein Zeitraum zur Verfügung, weil das Anbot erst nach Ende einer vom Offerenten gesetzten Frist einlangt, so kann die Annahme doch nach Artikel 21 Absatz 1 konvalidieren.

Nach Absatz 2 sind Feiertage oder arbeitsfreie Tage bei der Fristenberechnung mitzuzählen, bewirken aber eine Ablaufhemmung bis zum nächsten Werktag (ebenso Artikel 5 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung der Fristen, BGBl. Nr. 254/1983, und FeiertagsruheG, BGBl. Nr. 153/1957 idF BGBl. Nr. 264/1967, sowie BG über die Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag, BGBl. Nr. 37/1961).

Zu Artikel 21:

Im Fall der verspäteten Annahme (Absatz 1) darf der Annehmende nicht damit rechnen, daß der Vertrag doch zustande kommt. Es ist daher sinnvoll, vom Offerenten, sollte auch er den Vertragsabschluß noch wünschen, eine sofortige positive Erklärung zu verlangen. Auch nach österreichischem Recht kann ja eine verspätete Annahme in eine annahmefähige Offerte umgedeutet werden. Hat hingegen der Übermittlungsweg unangemessen lange gedauert (Absatz 2), so kann der Annehmende davon ausgehen, daß der Vertrag zustande (S. 56) gekommen ist. Der Offerent, der sich schon anders entschlossen hat, soll zwar geschützt bleiben, aber nur bei Einhaltung einer Pflicht zur sofortigen Notifikation des Nichtzustandekommens wegen verspäteten Eingangs der Annahme. Die Regel stimmt mit § 862 a Satz 2 ABGB überein.

Besonders zu unterstreichen ist, daß die Verfasser des Übereinkommens die Reaktion des Offerenten für so dringend angesehen haben, daß sie die Möglichkeit einer mündlichen (oder fernmündlichen) Mitteilung eigens angeführt haben.

Zu Artikel 22:

Dieser Artikel ist hinsichtlich der Annahme das Gegenstück zu Artikel 15 Absatz 2. Eine Regelung für eine Annahme, die sich selbst für widerruflich oder für unwiderruflich erklärt, ist nicht vorgesehen - weil in der Praxis durchaus unüblich.

Zu Artikel 23:

In diesem Artikel wird der Zeitpunkt, in dem der Kaufvertrag als geschlossen angesehen ist, im Sinne der Empfangstheorie bestimmt.

Zu Artikel 24:

Die hier gegebene Definition des Begriffes "Zugehen" einer Willenserklärung im Zusammenhang mit der Vertragsschließung entspricht ebenfalls der im österreichischen Recht herrschenden Empfangstheorie.

Zu erwähnen ist, daß der Ausdruck "ihm persönlich" (entspricht dem englischen Originaltext, im französischen heißt es "ihm selbst") bloß als Gegensatz zu den anderen - gleichgeordneten - örtlichen Zustellungsmöglichkeiten gewählt wurde, daß aber auch die Zustellung etwa an einen Vertreter des Empfängers als "Zugehen" an diesen wirkt. Das Einlangen bei der Niederlassung, der Postanschrift oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort (im Sinn einer Wohneinheit und nicht etwa einer Gemeinde) genügt aber, gleichgültig, ob der Empfänger selbst tatsächlich erreicht wurde. Diese Regelung gilt allerdings nur für den Teil II des Übereinkommens. Für den Teil III sind eigene Regeln vorgesehen, so insbesondere für die Mängelrüge (Artikel 27).

Zu Artikel 25:

Die hier enthaltene Umschreibung des Begriffes "wesentliche Vertragsverletzung" ist für den ganzen Teil III des Übereinkommens von Bedeutung, weil die Ausübung vieler Rechte des Verkäufers und des Käufers davon abhängt, ob eine Vertragsverletzung durch die andere Partei als "wesentlich" anzusehen ist oder nicht. So ist eine "wesentliche Vertragsverletzung" (zB bei mangelhafter Lieferung) durch den Verkäufer auch Voraussetzung dafür, daß der Käufer nach Artikel 49 die Aufhebung des Vertrages verlangen kann. Dafür, wann eine Partei in ihren nach dem Vertragsinhalt berechtigten Erwartungen entscheidend enttäuscht wird, gibt es keinen allgemeingültigen Maßstab; vielmehr ist vom Inhalt des einzelnen Vertrages auszugehen und danach zu fragen, wieweit - vorhersehbar - durch die Vertragsverletzung der die Erfüllung des Vertrages Anstrebende sein Interesse daran verliert.

Die Vorhersehbarkeit für die Vertragsbrüchige Partei unterwirft Artikel 25 sowohl einem subjektiven als auch einem objektiven Test (zu den Ausdrücken "vernünftig", "der gleichen Art" und "unter den gleichen Umständen" siehe die Erläuterungen zu Artikel 8). Es genügt für die Wesentlichkeit der Vertragsverletzung, daß der eine oder der andere dieser Tests positiv ausfällt.

Als Zeitpunkt der Vorhersehbarkeit ist der des Vertragsabschlusses heranzuziehen.

Zu Artikel 26:

Das Übereinkommen sieht als strengste Sanktion einer Vertragsverletzung die Aufhebung des Kaufvertrages vor (siehe Artikel 49, 64); sie geschieht durch - rechtsgestaltende - Erklärung. Für ihre Vornahme und die Voraussetzungen ihrer Wirksamkeit gilt Artikel 27. Auf die gerichtliche Geltend machung, die das österreichische Recht im Gewährleistungsrecht verlangt (§ 933 ABGB), kommt es nicht an.

Zu Artikel 27:

Für die verschiedenen Anzeigen, Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die im Teil III des Übereinkommens vorgesehen sind, genügt, daß sie nachweislich vorgenommen (bei schriftlichen Nachrichten: abgesendet) werden, und zwar mit geeigneten Mitteln. Verspätung, Verstümmelung oder Verlust während der Übermittlung der Nachricht gehen zu Lasten des Empfängers. Für alle diese Erklärungen steht das Übereinkommen daher auf dem Boden der Absendetheorie. Dies entspricht der herrschenden öL zur Mängelrüge (OGH HS Erg/21/1952, EvBl. 1967/305; Pisko in Staub - Pisko [3], Artikel 347 Anm. 65; Holzhammer, Handelsrecht [2], 105; aM Wünsch, Handelsrecht 184).

Zur Rechtfertigung dieser sicher manchmal für den Adressaten harten Regelung wurde insbesondere darauf hingewiesen, daß das Übereinkommen ja letztlich den gesamten Welthandel regeln soll, aus bestimmten Staaten oder gar Teilen der Erde Zustellnachweise aber - derzeit - überhaupt nicht zu erhalten sind; es wären daher bei jeder anderen Lösung alle dorthin gerichteten Mitteilungen von vornherein wirkungslos. In teleologischer Hinsicht läßt sich auch anführen, daß die meisten Erklärungen, die Artikel 27 zum Gegenstand hat, auf Grund von beim Partner eingetretenen Leistungsstörungen abgegeben werden, sodaß jener das Übermittlungsrisiko tragen soll, von dessen Sphäre die Störung ausgegangen ist. (S. 57)

Zu Artikel 28:

Diese Bestimmung ist ein Zugeständnis an das anglo-amerikanische Recht, dem grundsätzlich die gerichtliche Durchsetzbarkeit von Ansprüchen auf Erfüllung eines Vertrages durch eine andere Leistung als die Zahlung von Geld nicht bekannt ist. So wird etwa vor Gerichten in Großbritannien ein Anspruch auf Ersatzlieferung wegen Sachmängel (Artikel 46 Absatz 2) als solcher nicht durchgesetzt werden können und immer in einen Schadenersatzanspruch umfunktioniert werden. Will man die betreffenden Staaten in den Anwendungsbereich des Übereinkommens einbeziehen, so ist eine Bestimmung von der An des Artikels 28 (entsprechend Artikel VII Absatz 1 des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1964 zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes über den Kauf beweglicher körperlicher Sachen) unvermeidlich.

Zu Artikel 29:

Dieser Artikel steht in engem Zusammenhang mit den Artikeln 11, 12 und 96. Selbst vor den Gerichten der Staaten, die nicht vom Vorbehalt der zuletzt genannten Bestimmung Gebrauch gemacht haben, ist aber die Parteienvereinbarung, wonach Vertragsänderung und Vertragsaufhebung nur schriftlich wirksam sein sollen, relevant, es sei denn, das Beharren auf der Unwirksamkeit mündlicher Vereinbarung stünde im Widerspruch mit dem Verhalten der Partei, die sich auf diese Unwirksamkeit beruft. Bei dieser Einschränkung handelt es sich um eine konkrete Umsetzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, wie er allgemein in Artikel 7 Absatz 1 verankert ist.

Zu Artikel 30:

Dieser Artikel führt die Hauptpflichten des Verkäufers an, von denen die Liefer- und die Eigentumsverschaffungspflicht essentialia des Kaufvertrages sind. Mit den Einzelheiten beschäftigen sich die folgenden Artikel.

Auch mangelhafte Ware ist gelieferte Ware, es sei denn, es handle sich offensichtlich um ein "aliud". Geliefert ist die Ware auch dann, wenn der Käufer, dem sie zur Verfügung gestellt wird, sie nicht übernimmt.

Zu Artikel 31:

Die Lieferung der Ware besteht darin, daß der Verkäufer sie dem Käufer zur Verfügung stellt.

"Beförderer" im Sinn der lit. a ist der Frachtführer, nicht etwa ein Spediteur (außer er ist zugleich selbst der Frachtführer). Ein allfälliger Transport der Ware mit dem Verkäufer gehörigen oder durch ihn beigestellten Transportmitteln zum ersten (selbständigen) Beförderer ist noch keine Beförderung im Sinn der Bestimmung. Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 regelt davon unabhängig die Frage der Gefahrtragung beim Versendungskauf.

Lit. b regelt den Fall bereits spezifizierter Waren und von Verkäufen aus einem Vorrat, aus welchem noch die Konzentration der Gattungsschuld vorzunehmen ist, oder den Verkauf von herzustellenden Waren; in allen diesen Fällen hat der Verkäufer im Zweifel die Ware an dem Ort zur Verfügung zu stellen, an dem sich die Ware nach der Kenntnis der Parteien befand oder wo sie herzustellen war. Die genaue Kenntnis der geographischen Position, an der sie sich gerade befindet, ist nicht erforderlich. Hinsichtlich des Gefahrenüberganges in diesem Fall siehe aber Artikel 68.

Wie sich aus lit. c ergibt, ist die Lieferpflicht des Verkäufers, soweit sich nicht aus dem Kaufvertrag, zB durch Anführung entsprechender "Incoterms", oder aus Handelsbräuchen oder Gepflogenheiten zwischen den Parteien anderes ergibt, grundsätzlich eine Holschuld. Die Maßgeblichkeit der Niederlassung des Verkäufers "bei Vertragsabschluß" verhindert die Erschwerung der Abholung durch eine Verlegung der Niederlassung.

Zu Artikel 32:

Hier ist von mit der Lieferung verbundenen Nebenpflichten die Rede, nämlich von den erforderlichen Maßnahmen zur Identifizierung der Ware und von der allfälligen Verpflichtung zum Abschluß von Beförderungsverträgen sowie zur Erteilung von Auskünften zwecks Abschluß einer Transportversicherung (sofern der Verkäufer nicht selbst verpflichtet ist, eine solche einzugehen).

Die Verletzung dieser Pflicht kann den Gefahrenübergang gemäß Artikel 67 Absatz 2 verhindern, aber auch einen Vertragsbruch im Sinne des Abkommens darstellen und alle damit verbundenen Rechtsbehelfe auslösen.

Zu Artikel 33:

Lit. a erfaßt nicht nur Fixgeschäfte, sondern auch einfache Zeitgeschäfte (vgl. Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts [7], 221).

In allen Fällen, in denen es sich nicht um ein solches Geschäft handelt, kann der Verkäufer zu einem Zeitpunkt seiner Wahl innerhalb eines vereinbarten (lit. b) oder bloß eines angemessenen Zeitraums (lit. c) liefern; entgegenstehende ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen (lit. b) sowie allfällige Handelsbräuche oder Gepflogenheiten zwischen den Parteien sind zu beachten. Hinsichtlich des Begriffes "angemessen" vgl. die Erläuterungen zu Artikel 8 Absatz 2.

Die Regelungen entsprechen im grundsätzlichen den österreichischen Bestimmungen gemäß § 904 und § 906 ABGB. Die Fälligstellung durch Mahnung nach österreichischem Recht ist dem Übereinkommen unbekannt. (S. 58)

Zu Artikel 34:

Die hier behandelten Urkunden können sowohl solche sein, deren Innehabung für die Erlangung der Ware erforderlich ist (Wertpapiere wie etwa ein Konnossement, aber auch Beweisurkunden wie Frachtbriefe usw.), als auch notwendiges Zubehör (zB ein Typenschein eines Kraftfahrzeuges oder eine bloße Gebrauchsanweisung).

Zu den Artikeln 35 bis 44 ist folgendes vorauszuschicken:

Die Bestimmungen des Abschnittes II regeln die Fragen der Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware, der Haftung des Verkäufers für Vertragswidrigkeit derselben und der Obliegenheit des Käufers zur rechtzeitigen Feststellung der Vertragswidrigkeit und zu deren Rüge. Sie gehen vom Begriff der Vertragsgemäßheit (deren Voraussetzungen in Artikel 35 festgelegt sind) bzw. der Vertragswidngkeit aus: Ausdrücke wie "Sachmangel" oder "Rechtsmangel" werden als in den einzelnen Rechtsordnungen verschieden interpretiert vermieden. Es gibt auch keine unterschiedlichen Grade der Mängel einer Ware; die jeweils für adäquat erachteten Rechtsfolgen der Vertragswidrigkeit werden in Abschnitt III (in einem Fall auch im Artikel 37) im einzelnen angeführt, wobei der Begriff der "wesentlichen Vertragsverletzung" (siehe Artikel 27) von besonderer Bedeutung ist.

Zu Artikel 35:

Diese Bestimmung legt fest, unter welchen Voraussetzungen gelieferte Ware vertragsgemäß ist. Sie bezieht sich auf Qualität, Quantität und Verpackung der Ware und entspricht im wesentlichen dem Geist der §§ 922 ff. ABGB. Eine Vertragswidrigkeit der Ware, über die der Käufer "nicht in Unkenntnis sein konnte" (Absatz 3), entspricht in etwa einem "in die Augen fallenden Mangel" im Sinne von § 928 ABGB.

Zu Artikel 36:

Absatz 1 entspricht dem österreichischen Recht. Hinsichtlich des als maßgeblich festgesetzten Zeitpunktes des Überganges der Gefahr siehe die Artikel 67 bis 69. Die Verletzung einer Garantie im Sinne des zweiten Halbsatzes des Absatzes 2 (die Aufzählung ist taxativ) bedeutet immer eine Verletzung der Pflichten des Verkäufers und macht diesen haftbar.

Zu Artikel 37:

Der Sinn dieser Bestimmung ist eher eine Grenzziehung für das Behebungsrecht des Verkäufers; seine Ausübung darf dem Käufer nicht - etwa wegen der damit verbundenen Störung seines Betriebes - unzumutbar sein. Aber selbst wenn die Störung nicht so krasse Formen annimmt (etwa nur Einbußen durch Zeitaufwand oder Verzögerungen, die gegenüber dem Wert der Mangelbehebung geringfügig sind), wird der Verkäufer im Rahmen der Artikel 74 ff. schadenersatzpflichtig. Nach dem vertraglichen Lieferzeitpunkt ist eine Mängelbehebung nur noch unter den Voraussetzungen des Artikels 48 möglich. Im österreichischen Recht fehlt eine vergleichbare Bestimmung.

Zu Artikel 38:

Die Artikel 38, 39, 40 und 44 sind das Ergebnis eines besonders schwer erzielten Kompromisses zwischen Industrie- und Entwicklungsstaaten. Während von den ersteren von den Handelstreibenden schnelles und zweckmäßiges Agieren und eine baldige Klarstellung der Rechtssituation verlangt wurde, befürchteten die letzteren Übervorteilung durch Lieferung untauglicher Güter, zu deren sofortiger Prüfung ihnen die Sachverständigen fehlen und deren Mängel sie daher erst nach einer gewissen Zeit des Gebrauches festzustellen in der Lage sind. Der Wunsch nach Einräumung längerer Fristen erweckte aber wieder das Mißtrauen der Staaten, die vor allem technische Ausrüstungsgegenstände liefern, die Abnehmer könnten diese unsachgemäß behandeln und dann - unter Umständen sogar bona fide - einen bereits bei der Lieferung bestehenden Mangel behaupten.

Der Kompromiß - etwa Artikel 38 Absatz 1: eine so kurze Frist, wie die Umstände es erlauben - läßt selbstverständlich an Präzision zu wünschen übrig, kann aber doch als ausgewogen und anwendbar bezeichnet werden.

Absatz 2 gilt für Waren, bei denen von vornherein feststeht, daß zur Inbesitznahme durch den Käufer eine Beförderung notwendig ist. Dem Käufer kann ja nicht zugemutet werden, die Ware während dieser Beförderung zu untersuchen. Es kann ihm aber in der Regel auch nicht zugemutet werden, die Ware nach ihrer Ankunft bei ihm zu untersuchen, was die Notwendigkeit des Abiadens, Auspackens usw. mit sich bringt, wenn er sie sofort - meistens an einen neuen Käufer - weiterzusenden beabsichtigt. Es soll also die Prüfung der Ware erst an dem neuen Bestimmungsort vorgenommen werden müssen (etwa von dem zweiten Käufer, allerdings im Namen des ersten Käufers und Wiederverkäufers) (Absatz 3). Das ist aber nur zulässig, wenn der erste Verkäufer von dieser Weiterversendung wußte oder wissen mußte, weil er ja sonst durch übermäßigen Zeitablauf in Sicherheit gewiegt werden könnte, daß es zu keiner Mängelrüge nach Artikel 39 mehr kommen werde.

Diese Regelung ist detaillierter als die des ersten Teiles des § 377 HGB, entspricht aber durchaus dessen Geist; sie ist allerdings etwas käuferfreundlicher, weil auch nach Fristversäumnis Ansprüche im Rahmen des Artikels 40 und des Artikels 44 geltend gemacht werden können. Die vagere Formulierung der zeitlichen Komponente ergibt sich aus der oben skizzierten Situation im Welthandel. (S. 59)

Zu Artikel 39:

Auch die "angemessene Frist" für die Rüge ist eine Folge des zu Artikel 38 geschilderten Konfliktes. Man wird allerdings die Angemessenheit ebenfalls subjektiv und daher auch nach den technischen Möglichkeiten des Käufers bewerten müssen. Mangels einer besonderen Vorschrift gilt für die Anzeige Artikel 27 (vgl. hiezu § 377 Absatz 4 HGB). Die Rüge muß wie im innerstaatlichen Recht die An des Mangels genau anführen (Absatz 1).

Absatz 2 dieses Artikels gehörte hinsichtlich der absoluten Frist zu den umstrittensten Bestimmungen des Übereinkommens. Die nach österreichischem Recht schon für die Klage (nicht für die bloße Rüge) vorgesehene Frist von sechs Monaten (§ 933 Absatz 1 ABGB) war offensichtlich die kürzeste von jenen aller Staaten, deren Vertreter im Rahmen der Wiener Konferenz an der Diskussion teilgenommen haben. Die Entwicklungsstaaten strebten vehement eine Gleichziehung mit der Verjährungsfrist als solcher an, die im anglo-amerikanischen Rechtskreis im allgemeinen sechs Jahre, nach dem VN-Übereinkommen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vier Jahre beträgt. Es wurde eine die überwiegende Mehrheit der Teilnehmerstaaten gerade noch befriedigende Einigung erzielt. Unterstrichen muß aber werden, daß die Zweijahresfrist ja nur dann ausgeschöpft werden kann, wenn der Käufer die Ware nicht früher untersuchen oder wenn er trotz Untersuchung die Vertragswidngkeit nicht früher feststellen oder wenn er trotz Feststellung der Vertragswidngkeit diese nicht früher anzeigen konnte. Das Übereinkommen sagt zwar nicht ausdrücklich, wen die Beweislast für diese Umstände trifft; aus seinem Geist (Artikel 7) ergibt sich aber, daß es grundsätzlich derjenige ist, der sich auf ein derartiges Hindernis beruft.

Eine nach Ablauf von zwei Jahren nach Übergabe der Ware vorgenommene Mängelrüge ist unbeachtlich. Da das Übereinkommen die Rechtsfolgen von Vertragsverletzungen umfassend unter Ausschluß der Heranziehung nationalen Rechts regelt, fallen auch Schadenersatzansprüche unter diese Frist.

Der letzte Satzteil besagt nicht etwa, daß Rüge-, Gewährleistungs- und Garantiefristen vermengt oder gar einander gleichgesetzt werden sollen. Das Übereinkommen regelt auch nicht besonders die Garantie, dh. üblicherweise eine Vereinbarung, mit welcher der Verkäufer die Haftung dafür übernimmt, daß eine Ware während einer festgesetzten Zeit bestimmte Eigenschaften behält oder zu einem bestimmten Gebrauch tauglich bleibt (Artikel 36 Absatz 2). Ebenfalls in der Regel wird man davon ausgehen können, daß der Verkäufer für Mängel nach dem betreffenden Zeitpunkt nicht haften will und daß der Käufer dies akzeptiert. Wenn er daher die Ware zwar innerhalb der Zweijahresfrist, aber erst nach Ablauf der Garantiezeit untersucht und dann erst einen Mangel feststellt, wird sich im allgemeinen aus der Auslegung der Garantie ergeben, daß die Rüge wohl als mit der vereinbarten Garantiefrist unvereinbar anzusehen ist. Eine längere Garantiefrist tritt an die Stelle der zweijährigen Rügefrist (Absatz 2).

Zu Artikel 40:

Die Artikel 38 und 39 enthalten Pflichten, vor allem im Hinblick auf die Wahrung von Fristen, die der Käufer einhalten muß, um wegen Vertragswidrigkeit der Ware die Sanktionen der Artikel 45 ff. in Anspruch nehmen zu können. Das Versäumen dieser Pflichten kann ihm aber von einem schlechtgläubigen oder grob fahrlässigen Verkäufer nicht entgegengehalten werden.

Artikel 40 schützt den Käufer in weiterreichendem Umfang als § 377 HGB: Während nach dem Abkommen die Fristversäumung dem Käufer nicht schadet, wenn dem Verkäufer die Vertragswidngkeit bekannt war oder bekannt sein mußte, gilt dasselbe im innerstaatlichen Recht nur bei Arglist des Verkäufers Nach dem Abkommen ist aber wie im innerstaatlichen Recht (dazu Brüggemann in Groß-KommHGB4, § 377 Rz 188) anzunehmen, daß Wissen oder Wissenmüssen des Verkäufers zwischen Vertragsabschluß und Leistung (Konkretisierung der Gattung) ausreichend ist.

Zu Artikel 41:

Dem anglo-amerikanischen Recht folgend, enthält Artikel 40 nicht nur eine Rechtsverschaffungspflicht des Verkäufers, sondern auch eine Verpflichtung, den Käufer frei von Ansprüchen Dritter zu halten, mögen diese auch unberechtigt sein. Im innerstaatlichen Recht läßt sich eine ähnliche Verpflichtung des Verkäufers zumindest als vertragliche Nebenpflicht (Reischauer in Rummel, ABGB § 931 Rz 1) begründen.

Artikel 41 unterscheidet sich von Artikel 40 insofern, als Ansprüche wegen Rechtsmängel nicht schon bei Kennen oder Kennenmüssen des Käufers ausgeschlossen sind, sondern nur, wenn der Käufer sich damit einverstanden erklärt hat, die mit einem fremden Recht belastete Sache an sich zu nehmen; auch hier besteht eine Ähnlichkeit mit dem österreichischen Recht, das Gewährleistungsansprüche aus Rechtsmängeln bei rechtsgeschäftlicher Vereinbarung ausschließt, aber auch - und insofern über das Abkommen hinausgehend - bei Kenntnis des Erwerbers (§ 929 ABGB).

Zum Unterschied von den in Artikel 42 behandelten Rechten oder Ansprüchen aus gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum kommt es hier auf die Kenntnis der Rechte oder Ansprüche Dritter durch den Verkäufer, dh. auf sein allfälliges Verschulden, nicht an. (S. 60)

Zu Artikel 42:

Zunächst könnte man den Standpunkt einnehmen, daß Rechte oder Ansprüche Dritter, die auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhen, nicht unbedingt im Rahmen der Gewährleistung behandelt werden müssen. Selbst wenn ihm die Sache nicht entzogen wird, könnte aber dem Käufer oder einem seiner Rechtsnachfolger ein bestimmter Gebrauch der Sache untersagt und dadurch ihr Wert gemindert werden. Artikel 42 bildet somit ein Mittelding zwischen der Haftung für Sachmängel und für Rechtsmängel, weil die tatsächliche Funktionsfähigkeit der Sache gewährleistet sein soll, die auch durch Ansprüche Dritter aus gewerblichem Rechtsschutz oder Immaterialgüterrechten beeinträchtigt werden kann.

Da man vom Verkäufer nicht verlangen kann, daß er das Recht aller bestehenden Staaten kennt und einhält, war in Absatz 1 eine international-privatrechtliche Regelung erforderlich, die das Recht des Staates (samt allfälliger Rück- oder Weiterverweisungen) bezeichnet, dem der Verkäufer entsprechen muß. Im übrigen ist Artikel 42 auch in anderen Belangen für den Verkäufer weniger streng gefaßt als Artikel 41. Der Anspruch besteht nur bei Arglist oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers und Fehlen eines derartigen Verschuldens beim Käufer. Keine Haftung besteht, wenn technische Angaben des letzteren zur Verletzung des Immaterialgüterrechts geführt haben.

Zu Artikel 43:

Dieser Artikel regelt für die Rechtsmängel nach Artikel 41 und 42 die Rügepflicht sinngemäß wie Artikel 39 und 40 für die Sachmängel, allerdings ohne die absolute Zweijahresfrist. Bei Sachmängeln kann man ja nach Ablauf einer gewissen Zeit kaum mehr feststellen, ob sie zum Zeitpunkt der Lieferung (schon) bestanden haben, während diese Schwierigkeit bei Rechtsmängeln nicht nur in der Regel wegfallen, sondern diese oft auch erst später hervorkommen und möglicherweise zunächst Gegenstand längerer Verhandlungen, Begutachtung und Befassung von Behörden sein kann.

Nach der verwandten Bestimmung des § 931 ABGB müßte der Käufer dem Verkäufer den Streit verkünden; allerdings führt die unterlassene Verkündigung nicht zum Verlust von Gewährleistungsansprüchen, sondern bloß in nachteiliger Folge zur Bindungswirkung eines Prozesses zwischen dem einen Anspruch behauptenden Dritten und dem Verkäufer.

Nach Artikel 43 hingegen führt die Unterlassung der Rüge zum Verlust der Rechtsbehelfe des Käufers (allerdings auch hier mit der Einschränkung des Artikels 50). Die Rügeobliegenheit des Käufers ist hier strenger als bei Sachmängeln (Artikel 40), weil er davon nur bei Kenntnis des Verkäufers befreit wird (Absatz 2).

Zu Artikel 44:

Auf die einführenden Bemerkungen zu Artikel 38 sei hingewiesen. Selbst der Käufer, der für die Unterlassung der Anzeige eine entsprechende Entschuldigung hat, kann nicht mehr Erfüllung, Verbesserung oder Schadenersatz für entgangenen Gewinn verlangen oder die Aufhebung des Vertrages erklären. Ihm stehen vielmehr nur die hier aufgezählten "milderen" Sanktionen zur Verfügung; die absolute Zweijahresfrist des Artikels 39 Absatz 2 läßt nach ihrem Ablauf auch diese nicht mehr zu.

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