Deutsche Bundesregierung

Denkschrift zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980
über Verträge über den Internationalen Warenkauf

in: BT-Drs. 11/3076, S. 38-63

Datei Nr. 1

Denkschrift zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980
über Verträge über den Internationalen Warenkauf

I. Allgemeine Bemerkungen

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist das Ergebnis jahrzehntelanger Arbeiten an einer internationalen Vereinheitlichung des materiellen Kaufrechts und des Kaufabschlußrechts.

Bereits im Jahre 1930 begann auf Anregung des deutschen Rechtsgelehrten Ernst Rabel eine von dem Internationalen Institut zur Vereinheitlichung des Privatrechts in Rom (UNIDROIT) eingesetzte Expertenkommission mit der Ausarbeitung eines Entwurfs über den Abschluß und Inhalt internationaler Kaufverträge. Die Arbeiten fanden ihren ersten Abschluß auf der Diplomatischen Konferenz in Den Haag, die in der Zeit vom 2. bis 25. April 1964 getagt hat. Auf dieser Konferenz wurden zwei Übereinkommen verabschiedet: Das bereinkommen zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (Übereinkommen zur Einführung des EKG) und das Übereinkommen zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufvertragen über bewegliche Sachen (Übereinkommen zur Einführung des EAG).

Die Hoffnungen auf eine weltweite Vereinheitlichung des internationalen Kaufrechts, die sich mit den Haager Übereinkommen von 1964 verbanden, erfüllten sich jedoch nicht. Die Übereinkommen traten zwar im August 1972 völkerrechtlich in Kraft, nachdem sie jeweils von fünf Staaten ratifiziert worden waren. Der Kreis der Vertragsparteien blieb jedoch im wesentlichen auf die europäischen Staaten beschränkt. Zu ihm zählen gegenwärtig neben der Bundesrepublik Deutschland, für die die Übereinkommen seit dem 16. April 1974 in Kraft sind (BGBl. 1973 II S. 885, 919, BGBl. 1974 II S. 146, 148), Belgien, Gambia, Israel, Luxemburg, die Niederlande, San Marino und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Die Gründe für die Zurückhaltung weiterer Staaten, die Haager Übereinkommen von 1964 zu ratifizieren oder ihnen beizutreten, lagen sowohl in sachlichen Einwänden als auch darin, daß der Kreis der an der Ausarbeitung der Übereinkommen beteiligten Staaten zu klein und zu sehr auf Europa beschränkt war. Insbesondere die Entwicklungsländer sahen in den Haager Übereinkommen die Interessen der industrialisierten Staaten stärker als ihre eigenen berücksichtigt.

Angesichts dieser Problematik beschloß die im Jahre 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingesetzte Kommission für internationales Handelsrecht (United Nations Commission on International Trade Law-UNCITRAL) auf ihrer ersten Sitzung im Jahre 1968, weltweit annehmbare Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden Kaufvertrag auszuarbeiten. Grundlage der Arbeiten waren die Texte der Haager Übereinkommen von 1964, Die darin vorgenommene Trennung zwischen Vertragsabschlußrecht und materiellem Kaufrecht wurde zunächst beibehalten. Im Jahre 1976 legte eine von UNCITRAL eingesetzte Arbeitsgruppe einen ersten Entwurf zum materiellen Kaufrecht vor (sog. Genfer Entwurf). Auf der Grundtage dieses Entwurfs verabschiedete UNCITRAL auf der X. Sitzung im Jahre 1977 den sog. Wiener Entwurf. Im selben Jahr erstellte die Arbeitsgruppe einen Entwurf über das Recht betreffend den Abschluß von internationalen Kaufverträgen. Auf der XI. Sitzung von UNCITRAL im Jahre 1978 wurde dieser Entwurf mit dem Wiener Entwurf zu dem sogenannten New Yorker Entwurf zusammengefaßt. Die bis dahin beibehaltene und an dem Vorbild der Haager Übereinkommen von 1964 orientierte Trennung von Kaufabschlußrecht und materiellem Kauf-recht wurde damit aufgegeben.

Der New Yorker Entwurf bildete den Gegenstand der von der Vollversammlung der Vereinten Nationen nach Wien einberufenen Diplomatischen Konferenz in der Zeit vom 10. März bis 11. April 1980, Das Ergebnis der Diplomatischen Konferenz ist das vorliegende Übereinkommen, Es wurde unter Beteiligung der Vertreter von 62 Staaten erarbeitet. In der Schlußabstimmung im Plenum sprachen sich 42 Staaten für das Übereinkommen aus, neun Staaten enthielten sich der Stimme. Das Übereinkommen wurde bis zum 30. September 1981 von 21 Staaten gezeichnet, darunter am 26. Mai 1981 von der Bundesrepublik Deutschland. Folgende Staaten haben das Übereinkommen bisher ratifiziert oder sind ihm beigetreten: Ägypten, Argentinien, Australien, China, Finnland, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Lesotho, Mexiko, Österreich, Sambia, Schweden, Syrien, Ungarn und die Vereinigten Staaten von Amerika. Eine Reihe von weiteren Staaten bereitet die Ratifizierung oder den Beitritt vor. Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 99 Abs. 1 am 1. Januar 1988 völkerrechtlich in Kraft getreten.

Das Übereinkommen, das 101 Artikel umfaßt, gliedert sich in vier Teile: Teil I (Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen), Teil II (Abschluß des Vertrages), Teil III (Warenkauf) und Teil IV (Schlußbestimmungen). Es ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache gefaßt, wobei alle diese Fassungen gleichermaßen authentisch sind. Die Übersetzung in die deutsche Sprache wurde auf einer Übersetzungskonferenz von Vertretern der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik, der Schweiz und Österreichs erarbeitet.

Das Übereinkommen übernimmt in großem Umfang die Regelungen der Haager Übereinkommen von 1964. Wie diese regelt es den Abschluß des Kaufvertrages (Teil II) und die Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers aus dem Kaufvertrag (Teil III). Die tragenden Grundpfeiler der Haager Übereinkommen von 1964, das Prinzip der Vertragsfreiheit, der Vorrang der Handelsbräu- (S. 39) che und die Maßgeblichkeit des Parteiwillens, sind im wesentlichen erhalten geblieben. Die praktischen Erfahrungen, die mit den Haager Übereinkommen von 1964 gewonnen wurden, werden in weiten Bereichen auch für die Anwendung des Übereinkommens von 1980 von Nutzen sein können.

Im Vergleich zu den Haager Übereinkommen von 1964 hat das Übereinkommen von 1980 wesentliche Vorzüge. Es ist erheblich kürzer und übersichtlicher gefaßt. Durch die Zusammenfassung der Regelungsgegenstände des EKG und des EAG in einem einzigen völkerrechtlichen Instrument wird eine einheitliche Ausgestaltung des Anwendungsbereichs und der allgemeinen Bestimmungen ermöglicht (Teil I). Gleichwohl verbleibt den Staaten die Möglichkeit, bei Ratifikation des Übereinkommens die Vorschriften über den Abschluß des Vertrages (Teil II) oder über das materielle Kaufrecht (Teil III) nicht für sich verbindlich zu erklären (Artikel 92).

Eine weitere Verbesserung wird durch die Beschränkung der Anzahl der möglichen Vorbehalte erreicht. Sie verringert die Uneinheitlichkeit der Rechtsanwendung in den Vertragsstaaten und gewährleistet dadurch größere Rechtssicherheit.

Schließlich ist das System der Leistungsstörungen wesentlich vereinfacht. Anders als das EKG knüpft das Übereinkommen von 1980 für die Beurteilung, welche Rechtsfolgen sich aus einer Vertragsverletzung ergeben, nicht mehr an die verschiedenen Einzeltatbestände der Vertragsverletzung an, sondern nur noch einheitlich an die Nichterfüllung der Pflichten durch den Verkäufer (Artikel 45ff.) und die Nichterfüllung der Pflichten durch den Käufer (Artikel 61 ff.). Vereinfacht wurde auch das Konzept der Lieferung. Der Begriff setzt nicht mehr die Vertragsmäßigkeit der Sache bei Übergabe voraus; abgestellt wird vielmehr - entsprechend dem deutschen internen Kaufrecht - allein auf die Übergabe der Ware (Artikel 31); die Voraussetzungen für den Gefahrübergang werden selbständig geregelt (Artikel 66 bis 70). Aufgegeben wurde schließlich das Rechtsinstitut der Vertragsaufhebung kraft Gesetzes, das für die Vertragsparteien erhebliche Gefahren mit sich brachte.

Die Bundesregierung hält es für geboten, daß die Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen von 1980 ratifiziert. Es besteht keine Aussicht mehr darauf, daß die Haager Übereinkommen von 1964 eine weitere Verbreitung finden. Italien, seit dem 23. August 1972 Vertragsstaat der Haager Übereinkommen von 1964, hat diese bereits mit Wirkung zum 31. Dezember 1987 gekündigt. Weitere Vertragsstaaten planen, diesem Schritt zu folgen und das Übereinkommen von 1980, das die Kündigung der Haager Übereinkommen von 1964 voraussetzt, zu ratifizieren. Die EG-Kommission hat sich nachdrücklich für eine Ratifizierung des Übereinkommens durch alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ausgesprochen. Darüber hinaus bereiten insbesondere die UdSSR und die skandinavischen Staaten Dänemark und Norwegen eine Ratifizierung des Übereinkommens vor. Damit besteht nunmehr die wirkliche Chance, daß sowohl in Europa als auch weltweit ein einheitliches Kaufrecht für internationale Warenkaufverträge gelten wird. Diese weltweite Rechtsvereinheitlichung wird für die stark außenhandelsorientierte Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland eine erhebliche Rationalisierung der Rechtsgrundlagen des Außenhandelsgeschäfts mit sich bringen.

II. Bemerkungen zu den einzelnen Vorschriften

Teil I Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Kapitel 1 Anwendungsbereich


Zu Artikel 1

Artikel 1 legt fest, wann ein internationaler Kaufvertrag im Sinne des Übereinkommens vorliegt.

Nach Absatz 1 setzt der internationale Charakter eines Kaufvertrages voraus, daß die Vertragsparteien ihre Niederlassung, in Ermangelung einer solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Artikel 10 Buchstabe b), in verschiedenen Staaten haben. Weiter müssen nach Absatz 1 Buchstabe a beide Staaten Vertragsstaaten sein. Dieses Erfordernis entspricht der Regelung des Haager Kaufrechts in der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung (Artikel 1 Abs. 1 EKG). Auf die Aufnahme weiterer objektiver, den internationalen Charakter des Vertrages kennzeichnender Merkmale, wie sie das Haager Kaufrecht vorsieht, wurde im Interesse erleichterter Rechtsanwendung verzichtet.

Die Begrenzung des räumlichen Anwendungsbereichs des Übereinkommens auf die Fälle, in denen die Vertragsparteien ihre Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Vertragsstaaten haben, wurde von vielen Staaten, die an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt waren, als zu eng empfunden. Um dem Übereinkommen eine möglichst weitreichende Anwendung zu sichern, wurde daher als Alternative zu Buchstabe a die Regelung des Buchstabens b eingefügt. Nach dieser Bestimmung gelangt das Übereinkommen auch dann zur Anwendung, wenn eine oder sogar beide Vertragsparteien ihre Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nichtvertragsstaaten haben, vorausgesetzt, daß die Regeln des internationalen Privatrechts auf die Rechtsordnung eines Vertragsstaats verweisen.

Nach Artikel 95 des Übereinkommens kann jeder Staat bei der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß für ihn Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe b nicht verbindlich ist. Würde ein Staat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, als Vertragsstaat im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Buchstabe b angesehen, könnte die mit dieser Vorschrift angestrebte Einheitlichkeit der Rechtsanwendung gefährdet werden. Denn dann hinge die Anwendung des Übereinkommens nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe b davon ab, ob ein gerichtliches Verfahren in einem Vorbehaltsstaat oder in einem Vertragsstaat betrieben würde, der eine Erklärung nach Artikel 95 nicht abgegeben hat. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, sieht Artikel 2 des Entwurfs eines Vertragsgesetzes zu dem Übereinkommen vor, daß das Übereinkommen außer Betracht bleibt, wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Staates führen, der eine Erklärung nach Artikel 95 abgegeben hat. Die Frage, welches materielle Recht zur Anwendung gelangt, wenn Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe b außer Betracht bleibt, bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts. Ergänzend wird auf die Begründung zu Artikel 2 des Entwurfs eines Vertragsgesetzes zu dem Übereinkommen verwiesen. (S. 40)

Durch den Wegfall der im Haager Kaufrecht normierten objektiven Abgrenzungskriterien wird der in Absatz 1 beschriebene räumliche Anwendungsbereich des Übereinkommens im Vergleich zu dem des Haager Kaufrechts erheblich ausgeweitet. Um gleichwohl nicht zu einer zu weitgehenden Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Anwendung des Übereinkommens zu gelangen, begrenzt Absatz 2 den Anwendungsbereich durch Einführung eines subjektiven Abgrenzungskriteriums. Nach dieser Vorschrift soll das einheitliche Kaufrecht nicht zur Anwendung gelangen, wenn der durch die Niederlassung der Vertragsparteien in verschiedenen Staaten gekennzeichnete Auslandsbezug für eine Vertragspartei nicht erkennbar ist, das heißt, sich weder aus dem Vertrag noch aus früheren Geschäftsbeziehungen, aus Vertragsverhandlungen oder aus sonstigen vor oder bei Vertragsabschluß erteilten Informationen ergibt. Die Regelung gewinnt praktische Bedeutung vor allem in den Fällen der mittelbaren Stellvertretung, in denen objektiv nicht erkennbar ist, daß der Stellvertreter für einen Dritten mit Niederlassung in einem anderen als dem Staat, in dem sich die Niederlassung des Vertragspartners befindet, tätig wird.

Absatz 3 stellt, ebenso wie das Haager Kaufrecht, klar, daß die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien ebensowenig wie deren Kaufmannseigenschaft oder der handelsrechtliche oder bürgerlich-rechtliche Charakter des Kaufvertrages für die Anwendung des Übereinkommens eine Rolle spielt.

Zu Artikel 2

Artikel 2 schränkt den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens ein, der bereits durch Artikel 1 Abs. 1 auf Kaufverträge über Waren begrenzt ist.

Nach Buchstabe a gilt das Übereinkommen nicht für bestimmte Verbrauchergeschäfte. Diese werden als Käufe "von Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt" definiert. Sinn dieser Regelung ist es, Kollisionen mit nationalen Verbraucherschutzgesetzen zu vermeiden. Die Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer vor oder bei Vertragsabschluß weder wußte noch wissen mußte, daß die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde. Bei mangelnder Erkennbarkeit des privaten Gebrauchszwecks bleibt also das Übereinkommen anwendbar.

Aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens sind ferner die Käufe bei Versteigerungen (Buchstabe b) sowie aufgrund von Zwangsvollstreckungs- oder anderen gerichtlichen Maßnahmen (Buchstabe c) ausgenommen. Eine Unterwerfung derartiger Rechtsgeschäfte unter das internationale einheitliche Kaufrecht erschien wegen ihres primär lokalen Charakters sowie wegen der regelmäßigen Anwendbarkeit öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen nicht geboten.

Nach Buchstabe d sind weiter ausgenommen Verträge über den Kauf von Wertpapieren oder Zahlungsmitteln. Ebenso wie das Haager Kaufrecht (Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a EKG) berücksichtigt das Übereinkommen, daß die auf den Warenkauf zugeschnittenen Bestimmungen des Übereinkommens den Gegebenheiten des Wertpapier-und Devisenhandels nicht gerecht werden. Kaufverträge über Papiere, die als Traditionspapiere die Ware vertreten (Konnossement, Order-Lagerschein), werden dagegen, soweit sie als Kaufverträge über die betreffende Ware auszulegen sind, in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen.

Ausgeschlossen ist weiter der Kauf von Seeschiffen, Binnenschiffen, Luftkissenfahrzeugen und Luftfahrzeugen (Buchstabe e). Eine Beschränkung dieser Ausnahme auf eingetragene Oder eintragungspflichtige Schiffe, wie sie im Haager Kaufrecht (Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b EKG) vorgesehen ist, wurde fallengelassen, weil die nationalen Rechte sehr unterschiedliche Anforderungen an eine Registrierungspflicht stellen. Die Einbeziehung der Luftkissenfahrzeuge in den Ausnahmekatalog des Buchstabens e dient der Klarstellung, daß diese Fahrzeuge, ungeachtet dessen, ob sie als Schiffe einzuordnen sind, in keinem Fall unter den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen.

Ausdrücklich ausgeschlossen sind schließlich auch Lieferverträge über elektrische Energie (Buchstabe f). Die Regelung entspricht dem Haager Kaufrecht (Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c EKG).

Zu Artikel 3

Absatz 1 bezieht - wie schon Artikel 6 EKG - Werklieferungsverträge im Sinne des § 651 BGB, und zwar auch solche, die unvertretbare Sachen zum Gegenstand haben, in den Anwendungsbereich des Übereinkommens ein. Ausgenommen sind die Verträge, bei denen der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen hat.

Nach Absatz 2 sind ferner diejenigen Verträge vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen, bei denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, die die Ware liefert, darin besteht, Arbeit oder andere Dienste zu leisten. Die Vorschrift dient der Klarstellung, daß bei Verträgen, bei denen die typisch kaufvertraglichen Leistungen nur untergeordnete Bedeutung haben, das Übereinkommen auf den gesamten Vertrag keine Anwendung findet. Bedeutung erlangt diese Regelung vor allem bei Anlagenlieferverträgen, bei denen regelmäßig sowohl werkvertragliche als auch typisch kaufvertragliche Leistungen geschuldet werden.

Zu Artikel 4

Artikel 4 legt den Regelungsbereich des Übereinkommens fest. Bedeutung hat diese Vorschrift vor allem im Hinblick auf Artikel 7 Abs. 2, der für die Ausfüllung von Lücken innerhalb des Regelungsbereichs des Übereinkommens verlangt, daß zunächst auf die allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen ist, die diesem Übereinkommen zugrunde liegen.

Satz 1 stellt klar, daß das Übereinkommen ausschließlich den Abschluß des Kaufvertrages sowie die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelt. Nicht in den Regelungsbereich des Übereinkommens fällt dagegen - vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Bestimmung in dem Übereinkommen - die Frage, wann ein Kaufvertrag oder einzelne seiner Bestimmungen oder unter welchen Voraussetzungen Gebräuche rechtsgültig sind (Satz 2 Buchstabe a), Angesichts der Schwierigkeiten, hierüber international eine Einigung herbeizuführen, erschien es geboten, diese Materie nicht in dem Übereinkommen zu regeln. Fragen, die die Unwirksamkeit eines Vertrages etwa mangels der Geschäfts- (S. 41) fähigkeit eines Vertragspartners, die Nichtigkeit sittenwidriger Vertragsklauseln oder die Anerkennung bestimmter Gebräuche betreffen, sind daher nach dem kollisionsrechtlich zu bestimmenden anwendbaren nationalen Recht zu beantworten. Nicht in den Regelungsbereich des Übereinkommens fallen weiter nach Satz 2 Buchstabe b die Wirkungen, die der Vertrag auf das Eigentum an der verkauften Ware haben kann. Die Regelung entspricht dem Haager Kaufrecht (Artikel 8 Satz 2 EKG). Nach wie vor sah man keine Möglichkeit, den Gegensatz von Konsens- und Traditionsprinzip durch internationale Vereinheitlichung zu überwinden. Zudem erschien eine Regelung dieser Frage für den Zweck des Übereinkommens nicht unbedingt erforderlich. Das Übereinkommen begnügt sich daher mit Bestimmungen über die Verpflichtung des Verkäufers zur Übertragung lastenfreien Eigentums (Artikel 41 und 42) und über den Gefahrübergang (Artikel 66 bis 70); die Frage, welche Handlungen zur Übertragung des Eigentums erforderlich sind, bleibt der Beantwortung nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht überlassen.

Zu Artikel 5

Im Gegensatz zum Haager Kaufrecht ist nach Artikel 5 die Haftung des Verkäufers für durch die verkaufte Ware verursachte Personenschäden aus dem Regelungsbereich des Übereinkommens ausdrücklich ausgenommen. Diese auf Betreiben der Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreichs und Finnlands aufgenommene Regelung soll der Besonderheit mancher nationaler Rechtsordnungen Rechnung tragen, die die Haftung des Produzenten für seine Ware nicht - wie die Bundesrepublik Deutschland -auf außervertragliche, sondern auf vertragliche Ansprüche stützen. Derartige Ansprüche sollen, soweit sie Personenschäden betreffen, der Regelung durch das nationale Recht vorbehalten bleiben.

Nicht erfaßt sind von Artikel 5 Ansprüche für eine durch die Ware verursachte Sachbeschädigung. Versuche, die Vorschrift generell auf "Ansprüche aus Produkthaftung" auszudehnen und damit zugleich auch auf die Beschädigung von Sachen zu erstrecken, hatten aufgrund der Schwierigkeit, den Begriff der Produkthaftung zu definieren, keinen Erfolg. Vertragliche Ansprüche wegen Sachschäden, die auf die Fehlerhaftigkeit eines Produkts zurückzuführen sind, bleiben also dem Übereinkommen unterstellt.

Zu Artikel 6

Artikel 6 übernimmt den bereits in Artikel 3 EKG verankerten Grundsatz der Privatautonomie. Die Vorschrift stellt es den Vertragsparteien frei, die Bestimmungen des Übereinkommens auszuschließen, von ihnen abzuweichen oder deren Wirkung zu ändern. Abweichend vom Haager Kauf-recht ist in Artikel 6 die Möglichkeit eines stillschweigenden Ausschlusses nicht mehr besonders erwähnt. Die Streichung des Hinweises auf eine stillschweigende Ausschlußmöglichkeit soll allzu großzügigen Unterstellungen eines Ausschlusses des Einheitskaufrechts durch die Gerichte vorbeugen. Kann aber ein auf Ausschluß oder Abbedingung des Übereinkommens gerichteter Parteiwille mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, so ist dieser Parteiwille in Übereinstimmung mit dem Haager Kaufrecht auch dann nach Artikel 6 zu beachten, wenn er nur stillschweigend zum Ausdruck gebracht wurde. In welchen Fällen ein solcher Parteiwille vorliegt, wird nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sein: Allein die -kollisionsrechtliche - Verweisung auf eine bestimmte Rechtsordnung wird regelmäßig, ebenso wie nach Haager Kaufrecht, nicht für die Annahme eines tatsächlich vorliegenden Parteiwillens auf Ausschluß des Übereinkommens ausreichen. Ein Vorschlag Kanadas und Belgiens, Artikel 6 dahingehend zu ergänzen, daß die Wahl des Rechts eines Vertragsstaats als Ausschluß des Übereinkommens zu verstehen sei, fand keine Mehrheit.

Kapitel II Allgemeine Bestimmungen

Zu Artikel 7


Artikel 7 regelt zwei Sachverhalte: Absatz 1 bestimmt, welche Umstände bei der Auslegung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, Absatz 2 verweist auf die Rechtsquellen, die bei der Lückenfüllung herangezogen werden sollen.

Die allgemeine Auslegungsregel des Absatzes 1 hat im Haager Kaufrecht kein Gegenstück. Die Bestimmung soll der Klarstellung dienen, daß die Auslegung des Übereinkommens nach autonomen, einheitlichen Maßstäben zu erfolgen hat. Der Hinweis auf den internationalen Charakter des Übereinkommens und die Notwendigkeit seiner einheitlichen Anwendung soll verhindern, daß die Vorschriften des Übereinkommens bei ihrer Auslegung mit rein innerstaatlichen Rechtsvorschriften gleichgesetzt werden. Das Prinzip der "Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel" ist dem deutschen Recht als Beachtung von Treu und Glauben geläufig. Es hat seinen Niederschlag in einer Reihe von Vorschriften des Übereinkommens gefunden, so in Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b, Artikel 21 Abs. 2, Artikel 29 Abs. 2, den Artikeln 37, 40 und 48, Artikel 49 Abs. 2, Artikel 64 Abs. 2 und den Artikeln 82 und 85 bis 88.

Die in Absatz 2 enthaltene Vorschrift über die Lückenfüllung ist im wesentlichen Artikel 17 EKG nachgebildet. Sie beschränkt sich jedoch nicht darauf anzuordnen, daß die von dem Übereinkommen offen gelassenen Fragen nach den allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden sind, die dem Übereinkommen zugrunde liegen. Abweichend von der Vorschrift des Haager Kaufrechts bestimmt sie außerdem ausdrücklich, daß Fragen, die in dem Übereinkommen geregelte Gegenstände betreffen, aber nicht ausdrücklich in ihm entschieden werden, mangels allgemeiner Grundsätze, die dem Übereinkommen zugrunde liegen, nach dem Recht zu entscheiden sind, das nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwenden ist. Der Ausweg, über internationales Privatrecht auf nationales Kaufrecht zurückzugreifen und so eine Lücke innerhalb des Regelungsbereichs des Übereinkommens zu schließen, ist also nicht mehr versperrt. Auch nach dem Übereinkommen muß aber zunächst versucht werden, Regelung-Lücken aus dem Übereinkommen heraus zu füllen.

Zu Artikel 8

Artikel 8 regelt die Auslegung der Willenserklärungen der Parteien sowie des gesamten Vertrages. Er entspricht weitgehend den Bestimmungen der §§ 133 und 157 BGB. Im Haager Kaufrecht findet sich eine solche Regelung nicht. (S. 42)

Nach Absatz 1 ist bei der Auslegung der Erklärung oder des rechtserheblichen Verhaltens einer Partei auf deren wirklichen Willen abzustellen, sofern der Erklärungsempfänger diesen kannte oder über ihn nicht im Unklaren sein konnte.

Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so richtet sich die Auslegung der Erklärung nach Absatz 2 danach, wie sie von einer vernünftigen mit dem Erklärungsempfänger vergleichbaren Person unter den gegebenen Umständen verstanden worden wäre.

Für die Ermittlung des Willens des Erklärenden oder des objektiven Erklärungsinhalts sind nach Absatz 3 alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Dazu gehören insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien und die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten sowie die Gebräuche und das spätere Verhalten der Parteien.

Zu Artikel 9

Artikel 9 befaßt sich mit der Bindungswirkung von Gebräuchen und Gepflogenheiten. Die Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit Artikel 6. Sie bestätigt den dort bereits zum Ausdruck gebrachten Grundsatz, daß das von den Vertragsparteien im Einzelfall Gewollte Vorrang vor den Normen des Übereinkommens haben soll.

Absatz 1 stellt klar, daß die Parteien an die Gebräuche gebunden sind, mit denen sie sich einverstanden erklärt haben und die sie zum Vertragsinhalt erhoben haben. Ob die Parteien durch eine Bezugnahme auf Gebräuche Vorschriften des Übereinkommens abbedungen haben, richtet sich gemäß Artikel 6 des Übereinkommens nach dem tatsächlich geäußerten Willen der Parteien.

Keiner ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung bedarf es dagegen für eine Bindung der Parteien an die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, Da die Parteien selbst durch ihr eigenes Verhalten an der Entstehung der Gepflogenheiten mitgewirkt haben, indem sie durch bestimmte Verhaltensweisen ihre Geschäftsbeziehungen geprägt haben, begründet Absatz 1 eine Bindung der Vertragsparteien an Gepflogenheiten auch bei einer fehlenden Einbeziehung in den Vertrag.

Nach Absatz 2 sind die Parteien auch an Gebräuche gebunden, auf die sie sich nicht ausdrücklich oder stillschweigend bezogen haben, deren Beachtung aber bei gleichartigen Verträgen in dem betreffenden Geschäftszweig einer allgemein herrschenden Übung entspricht. Voraussetzung ist allerdings, daß die Parteien diese Gebräuche kannten oder hätten kennen müssen und daß diese im internationalen Handel den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig weithin bekannt sind. Das Erfordernis der internationalen Bekanntheit des Gebrauchs stellt gegenüber der entsprechenden Regelung im Haager Kaufrecht (Artikel 9 Abs. 2 EKG), nach der auch nationale, regionale oder örtliche Gebräuche verbindlich sein können, wenn vernünftige Personen in der gleichen Lage gewöhnlich annehmen, daß sie auf ihren Vertrag anzuwenden sind, eine Einschränkung dar. Die Beschränkung des Vorrangs nicht vereinbarter Gebräuche auf solche, die internationale Bekanntheit erlangt haben, beruht auf der Sorge der Entwicklungsländer, eine Vertragspartei, die aus einem Entwicklungsland stamme, könne sonst durch Gebräuche gebunden werden, die ihr aus ihrer Heimat nicht bekannt sind und auch nicht bekannt sein können.

Zu Artikel 10

Artikel 10 ergänzt die zahlreichen Bestimmungen des Übereinkommens, die an die Niederlassung der Vertragsparteien anknüpfen (vgl. Artikel 1 Abs. 1 und 2, die Artikel 12 und 20 Abs, 2 Satz 2, die Artikel 24 und 31 Buchstabe c, Artikel 42 Abs. 1 Buchstabe b. Artikel 57 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2, Artikel 69 Abs. 2, die Artikel 90 und 93 Abs. 3, Artikel 94 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, Artikel 96).

Buchstabe a bestimmt, daß bei mehreren Niederlassungen einer Partei auf diejenige abzustellen ist, die unter Berücksichtigung der vor oder bei Vertragsabschluß den Parteien bekannten oder von ihnen in Betracht gezogenen Umstände die engste Beziehung zu dem Vertrag und zu seiner Erfüllung hat. Ausgeschlossen ist demnach, grundsätzlich auf den Hauptsitz des Unternehmens abzustellen, Die Definition entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der für die Bestimmung der maßgeblichen Niederlassung nach dem Haager Kaufrecht darauf abgestellt hat, ob sich der Vertrag nach dem Willen der Vertragschließenden auf den Geschäftsbetrieb dieser Niederlassung bezieht (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 2. Juni 1982 - VIII ZR 43/81 -, Recht der Internationalen Wirtschaft 1982, 594).

Buchstabe b berücksichtigt die Fälle, in denen eine Vertragspartei keine Niederlassung hat. Die Vorschrift stellt klar, daß hier der gewöhnliche Aufenthalt der Vertragspartei maßgeblich ist.

Zu Artikel 11

Die Bestimmung stellt in Übereinstimmung mit dem inländischen Recht klar, daß für Kaufverträge über Waren keine besondere Form erforderlich ist. Im Hinblick auf Beweisvorschriften anderer Rechtsordnungen wird ausdrücklich hervorgehoben, daß der Beweis des Vertragsabschlusses auch durch Zeugen geführt werden kann. Die Vorschrift ist jedoch nicht anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Artikel 96 abgegeben hat und die Voraussetzungen des Artikels 12 vorliegen,

Zu Artikel 12

Die Bestimmung schränkt den Regelungsbereich des Übereinkommens in den Fällen ein, in denen ein Vertragsstaat einen Vorbehalt nach Artikel 96 erklärt hat: Hat eine der Vertragsparteien ihre Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vorbehaltsstaat, so bestimmt sich die Formgültigkeit des Vertrages, einer Änderungs- oder Aufhebungsvereinbarung oder eines Angebots, einer Annahme oder einer sonstigen Willenserklärung nicht nach den Artikeln 11 und 29 oder Teil II des Übereinkommens, sondern nach dem aufgrund des internationalen Privatrechts der lex fori berufenen Recht. Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen ein Rechtsstreit vor einem Gericht eines Vorbehaltsstaats anhängig ist, sondern auch, wenn ein Gericht eines Vertragsstaats, der keinen Vorbehalt nach Artikel 96 erklärt hat, angerufen wird. Abzustellen ist allein darauf, in welchen Staaten die Vertragsparteien ihre Niederlassung haben.

Die Formulierung "Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung" dient der Klarstellung, daß nur eine Vereinbarung nach Artikel 29 des Übereinkommens, nicht dagegen die einseitige Vertragsaufhebungserklärung unter die Reichweite des Vorbehalts und entsprechender nationaler Formvorschriften fällt. (S. 43)

Da die Abbedingung des Artikels 12 Satz 1 einen Eingriff in den dem nationalen Gesetzgeber vorbehaltenen Regelungsbereich, insbesondere seine Befugnis, zwingende Formvorschriften für internationale Kaufverträge zu erlassen, bedeuten würde, schließt Satz 2 ausdrücklich die Möglichkeit aus, daß die Parteien von der genannten Vorschrift abweichen oder ihre Wirkung ändern.

Zu Artikel 13

Artikel 13 stellt klar, daß in den Fällen, in denen ein Staat einen Vorbehalt nach Artikel 96 erklärt und für Kaufverträge im Sinne des Übereinkommens die Schriftform verlangt, diesem Erfordernis auch durch ein Telegramm oder ein Fernschreiben genügt wird. Die Vorschrift, die vor allem für die Anwendung des Artikels 29 Abs. 2 und des Artikels 96 von Bedeutung ist, wurde aufgrund eines Vorschlags der Bundesrepublik Deutschland in das Übereinkommen aufgenommen.

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