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Anwendungsbereich des UNCITRAL-Kaufrechtsübereinkommens — Teil 1

Prof. Dr. Rolf Herber

Veröffentlicht in:

Doralt (Hrsg.): Das UNCITRAL-Kaufrecht im Vergleich zum österreichischen Recht. Wien 1985. S.28–45

S. 28–34, 35–45

Hrn. Dr. Pichler, dem Verlagsleiter Recht (Verlag Manz, Wien) zollt der Herausgeber der Site www.cisg.info seinen aufrichtigsten Dank.

I. Einleitung

Die Vorgeschichte des UNCITRAL-Übereinkommens ist Ihnen bekannt, ich brauche sie hier im einzelnen nicht vor Ihnen auszubreiten 1). Sie kennen auch die Etappen, die letztlich — zwar nicht von der gewissermaßen politischen Legitimation her, jedoch aus der fachlich juristischen Sicht — in einer kontinuierlichen Fortentwicklung zu dem uns heute vorliegenden, auf der Konferenz in Wien 1980 weltweit beschlossenen Obereinkommen der Vereinten Nationen geführt haben. Von den Arbeiten Ernst Rabels, die im Jahre 1929 begannen, beim Römischen Institut in kleinem, erlesenem Kreise Gestalt annahmen, sich dann in einer wechselvollen — durch den Krieg unterbrochenen — Geschichte verfestigten und im Jahre 1964 auf einer Diplomatischen Konferenz in Den Haag die Form eines Staatenübereinkommens annahmen. Genauer gesagt: Zweier Übereinkommen, nämlich über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluß Internationaler Kaufverträge 2). Diese Übereinkommen sind seit 1972 in Kraft und gelten heute für Großbritannien, Belgien, die Niederlande, Italien, San Marino, Luxemburg, die Bundesrepublik Deutschland, Israel und Gambia. Sie gelten also mit wenigen Ausnahmen nur innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; auch dort vermochten sie jedoch kein einheitliches Recht zu schaffen, weil einmal wichtige Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, namentlich Frankreich, den Übereinkommen überhaupt ferngeblieben sind, und weil anderseits die Vertragsstaaten der Haager Übereinkommen sich nicht auf eine einheitliche Ausübung der zahlreichen Vorbehaltsmöglichkeiten haben verständigen können.

Das erste Ergebnis der Arbeiten zur Kaufrechtsvereinheitlichung, die Haager Übereinkommen, hat zwar in der Wissenschaft ein durchaus positives Echo gefunden, vermochte sich jedoch politisch und auch in der Wirtschaft — die das Angebot einer solchen Rechtsordnung ja immerhin auch ohne völkerrechtliche Inkraftsetzung hätte wahrnehmen können — nicht durchzusetzen. Die Gründe sind vielschichtig und Ihnen bekannt. Die beiden wichtigsten sind für unsere Überlegungen jedoch so bedeutsam, daß wir sie uns noch einmal bewußt machen müssen:

Hauptgrund für das Scheitern der Haager Übereinkommen war, daß sowohl bei der Vorbereitung dieser Übereinkommen als auch auf der Staatenkonferenz 1964 viel zu wenige Staaten vertreten waren, die zudem im wesentlichen nur

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westeuropäische waren. Mit der Folge, daß der überwiegende Teil der Staaten der Welt, der am Zustandekommen der Regeln keinen Anteil hatte, nicht bereit war, dieses für ihn fremde Gesetz kommentarlos zu übernehmen. Dieser Mangel ist nun durch die Arbeiten von UNCITRAL behoben. An der weltweit angemessenen Repräsentation bei der Ausarbeitung kann nunmehr kein Zweifel mehr sein, nachdem diese Kommission in jahrelangen Vorbereitungsarbeiten das Übereinkommen insgesamt überprüft und überarbeitet hat und nachdem es dann — auf der Basis des UNCITRAL-Entwurfs aus dem Jahre 1978 3) — auf einer vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufenen Weltkonferenz in Wien von fünfzig Staaten einstimmig verabschiedet wurde 4). Die Zeichnungen des Übereinkommens und die Erklärungen auf und nach der Konferenz lassen nunmehr die Hoffnung begründet erscheinen, daß mehr Staaten als bisher bereit sein werden, die Kaufrechtsvereinheitlichung auch politisch in die Tat umzusetzen.

Auch ein zweiter Grund, der zur Zurückhaltung der Staaten — und damit auch der Wirtschaft, die verständlicherweise ihre Praxis nicht auf ein Übereinkommen umstellen wollte, dessen Inkrafttreten so zweifelhaft war und mit dessen Revision in UNCITRAL schon begonnen wurde, als es in Kraft trat — wesentlich beigetragen haben dürfte, ist zumindest deutlich abgeschwächt worden: Die Übereinkommen von 1964, insbesondere das materiell-rechtliche Übereinkommen, von dessen Schicksal der Erfolg der Kaufrechtsvereinheitlichung letztlich abhängt, waren in vielen Punkten noch zu kompliziert. Dies gilt für eine Reihe wichtiger Teilkomplexe. Einer der praktisch bedeutendsten davon ist der Anwendungsbereich, der nach allgemeinem Urteil in den Übereinkommen von 1964 als nicht besonders gelungen angesehen werden muß. Auch inhaltlich hat das Übereinkommen der Vereinten Nationen die Haager Übereinkommen zu ihrem Vorteil weiterentwickelt: Es hat sie gestrafft und dogmatisch vereinfacht, auch den Anwendungsbereich klarer gefaßt. Daß dies möglich war, verdanken wir insbesondere dem glücklichen Umstand, daß eine Reihe von brillanten Juristen, die bereits an der Ausarbeitung der Haager Übereinkommen beteiligt waren, auch die UNCITRAL-Arbeiten und die Wiener Kaufrechtskonferenz begleitet und maßgeblich beeinflußt haben. Ich darf in diesem Zusammenhang den Präsidenten der Wiener Kaufrechtskonferenz, Herrn Prof. Eörsi, und den Vorsitzenden des Hauptausschusses der Konferenz, Herrn Prof. Loewe, nennen, die hier unter uns sind und denen wir einen guten Teil des Erfolges der Arbeiten verdanken.

Wir können aus dieser Vorgeschichte für unsere Arbeiten zweierlei entnehmen: Wir beschäftigen uns mit einem Übereinkommen, das mit großer Wahrscheinlichkeit das internationale Kaufrecht der nächsten Jahrzehnte wirklich prägen wird. Und: Einer der praktisch besonders bedeutsamen Komplexe, die der Anwendung in den Vertragsstaaten Schwierigkeiten bereiten werden, die möglichst einheitlich gelöst werden sollten, wird der Anwendungsbereich sein.

Der Anwendungsbereich des Übereinkommens ist nicht nur für die Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Ratifizierung bedeutsam, wenn sie zu entscheiden haben, welche Regeln ihres Rechtes und etwa anderer Übereinkommen — ich darf schon hier auf das Haager Übereinkommen von 1955 über das auf Kaufverträge

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anwendbare Recht hinweisen, welches einen anderen Anwendungsbereich hat, sich jedoch glücklicherweise zur Zeit in der Revision befindet — materiell und völkerrechtlich mit dem neuen Übereinkommen in Widerspruch stehen könnten. Er wird für die praktische Anwendung sowohl hinsichtlich seiner sachlichen als auch hinsichtlich seiner räumlichen Kriterien auf lange Zeit Abgrenzungszweifel aufwerfen, die für die Parteien eines Vertrages häufig wichtiger sein werden als manche Auslegungsdifferenz im materiellen Teil. Denn zumindest in der Anfangszeit können sie oft überrascht werden von der Anwendung des neuen internationalen Rechts, mit der sie vielleicht nicht einmal gerechnet haben, auf die aber jedenfalls ihre Geschäftsbedingungen noch nicht abgestellt sind. Dies zeigen auch die Erfahrungen in der Bundesrepublik Deutschland nach der Einführung des Haager Kaufrechts.

Ich freue mich deshalb besonders darüber, daß Sie mir Gelegenheit geben, auf Ihrer Veranstaltung einige einführende Bemerkungen gerade zu diesem Teil des neuen Übereinkommens zu machen, der die deutsche Rechtsprechung nach Inkrafttreten der Haager Kaufrechtsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland am 16. April 1974, also vor genau neun Jahren, wohl am meisten von allen Vorschriften des neuen Einheitsrechts beschäftigt hat. Die Probleme der Anwendung des Wiener Kaufrechts werden zwar im einzelnen von denen des Haager Rechts verschieden sein, da die Bestimmungen über den Anwendungsbereich erhebliche Veränderungen erfahren haben. Gleichwohl wird man aus den Erfahrungen mit den geltenden Übereinkommen auch für die Zukunft lernen können.

Lassen Sie mich deshalb versuchen. Ihnen aus dieser Sicht einen kurzen Überblick über die Probleme des Anwendungsbereichs des neuen Kaufrechts zu geben.

II. Die Sitaution unter dem Haager Kaufrecht

Schon im Hinblick darauf, daß die bisherigen Erfahrungen und höchstrichterlichen Entscheidungen in der Bundesrepublik Deutschland auf diesem Hintergrund entstanden sind, sollten wir uns zu Beginn der Überlegungen wohl noch einmal skizzenhaft vergegenwärtigen, wie der Anwendungsbereich der Haager Kaufrechtsübereinkommen ausgestaltet war. Er ist auch der Schlüssel für das Verständnis der daraus hervorgegangenen Wiener Abkommensregelung.

Nur kurz erwähnen und für die sachliche Betrachtung in diesem Zusammenhang weitgehend beiseite lassen möchte ich dabei den Unterschied im Aufbau der beiden Übereinkommenssysteme:

Die Haager Konferenz hat zwei selbständige Übereinkommen über das materielle Kaufrecht und über den Abschluß von Kaufverträgen verabschiedet, wobei die Struktur noch dadurch kompliziert ist, daß beide Übereinkommen nur Trägerübereinkommen sind mit jeweils einer als Anlage beigefügten Loi Uniforme. Wir haben also Parallelregelungen für die beiden Teilgebiete vor uns und müssen innerhalb beider Gebiete gerade beim Anwendungsbereich sowohl die Loi Uniforme selbst — die ihren räumlichen und sachlichen Geltungsbereich in den ersten Artikeln umschreibt — also auch die jeweilige Konvention — welche die zulässigen und im wesentlichen auf den Anwendungsbereich bezogenen Vorbehalte der Staaten umschreibt — sowie schließlich natürlich auch die von den Vertragsstaaten tatsächlich erklärten Vorbehalte heranziehen.

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Das Wiener Kaufrecht faßt materielles Recht und Abschlußrecht in einer einzigen Konvention zusammen, läßt allerdings zu, daß beide Teile — durch Erklärung entsprechender Vorbehalte — nur einzeln angenommen werden. Das Übereinkommen verzichtet auch auf die besondere Herausstellung der Loi Uniforme als solcher, ist vielmehr — wie dies bei rechtsvereinheitlichenden Übereinkommen heute die Regel ist — einheitlich normativ gefaßt.

Für den Anwendungsbereich ergibt sich daraus eine Vereinfachung insofern, als er im allgemeinen Teil der Wiener Konvention einheitlich für materielles Recht und Abschlußrecht geregelt werden konnte und als Vorbehalte, die nur noch in sehr beschränktem Umfange zugelassen sind, sich in der gleichen Konvention im Schlußteil befinden. Dadurch hat die Übersichtlichkeit stark gewonnen

Beim Vergleich der Anwendungsbereiche soll jedoch von diesen technischen Unterschieden abgesehen werden. Für das Haager Kaufrecht möchte ich — da insoweit, wie erwähnt — verschiedene, wenn auch weilgehend gleichlautende Vorschriften gelten — primär von dem materiellen Kaufrecht ausgehen.

Der räumliche Anwendungsbereich des Haager Kaufrechts, der die Rechtsprechung am meisten beschäftigt hat, bei dem aber auch die größten Verschiedenheiten gegenüber dem Wiener Kaufrecht bestehen, ist skizzenhaft wie folgt zu umschreiben:

Das Übereinkommen gilt nach Art l EKG für alle Kaufverträge zwischen Vertragsparteien, die ihre Niederlassung im Gebiet verschiedener Staaten haben, sofern eine der folgenden weiteren Voraussetzungen gegeben ist: Die Erfüllung des Kaufvertrages muß eine internationale Beförderung verlangen, der Abschluß des Vertrages muß über die Grenze vorgenommen worden sein oder die Lieferung muß in einem anderen als dem Staat vorzunehmen sein, in dem der Vertrag geschlossen worden ist. Im einzelnen ist bei diesen Merkmalen manches zweifelhaft; das Übereinkommen enthält zwar eine Definition des schriftlichen Vertragsabschlusses über die Grenze, jedoch nicht des Begriffes der Niederlassung.

Die Anwendung der Regeln des Internationalen Privatrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Kompliziert wird diese an sich schon nicht einfache Regelung nun weiter noch dadurch, daß das Übereinkommen den Vertragsstaaten ermöglicht, für die Grundvoraussetzung — Niederlassung der Vertragsparteien in zwei verschiedenen Staaten — aufgrund eines ausdrücklichen Vorbehaltes eine weitere Einschränkung vorzusehen, nämlich zu verlangen, daß es sich bei diesen Staaten um Vertragsstaaten handelt. Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Ratifizierung von dieser Einschränkungsmöglichkeit Gebrauch gemacht.

Lassen Sie mich gleich hier erwähnen, daß das Haager Kaufrecht einige andere gravierende Vorbehalte ermöglicht. Der harmloseste davon ist der des Art II des Trägerübereinkommens, der es Staaten mit weitgehend gleichem Kaufrecht — gedacht war vor allem an die skandinavischen Staaten — gestattet, den Geschäftsverkehr zwischen ihnen weiterhin nationalen Regeln zu unterstellen 5). Über den erwähnten Vertragsstaatenvorbehalt, von dem außer der Bundesrepublik Deutschland auch Italien, Gambia und San Marino Gebrauch gemacht haben, gelangen wir in Art IV zu einem Vorbehalt, der es ermöglicht, bei Annahme des Übereinkommens die erwähnte Regel auszuschließen, wonach das Übereinkom-

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-men unabhängig vom internationalen Privatrecht anzuwenden sein soll: Ein Staat kann erklären, daß er das Übereinkommen nur anwendet, wenn ein Übereinkommen über das internationale Privatrecht auf dem Gebiet des internationalen Kaufs, dem er bereits angehört, zur Anwendung des Einheitsgesetzes führt. Die Folgen dieses Vorbehalts, von dem Belgien und Italien Gebrauch gemacht haben, sind höchst kompliziert, insbesondere bei Kaufverträgen zwischen Angehörigen solcher Vorbehaltsstaaten und anderer Vertragsstaaten. Die Existenz des Vorbehalts 6) hat sicher dazu geführt, daß das Bedürfnis zu einer Anpassung des Haager Übereinkommens von 1955 über das auf Kaufverträge anwendbare Recht — dem die Bundesrepublik Deutschland nicht angehört — bisher nicht sehr stark empfunden wurde. Vielleicht zum Glück, weil es nun gleich an das Wiener Übereinkommen angepaßt werden kann und sollte.

Der letzte und weitreichendste Vorbehalt ist der des Art V des Übereinkommens, der es einem Vertragsstaat ermöglicht, das — an sich schon dispositive — einheitliche Kaufrecht überhaupt nicht in sein Recht einzufügen, sondern den Kaufvertragsparteien lediglich zu gestatten, seine Anwendung zu vereinbaren. Ein so weitgehender, von Großbritannien auf der Haager Konferenz vorgeschlagener und von diesem und Gambia ausgeübter Vorbehalt wirft die Frage auf, ob es sich hier überhaupt noch um eine der Verpflichtung der anderen Vertragsstaaten gleichwertige Anwendung des Übereinkommens handelt — eine rhetorische Frage, da doch die Haager Konferenz diesen Vorbehalt ausdrücklich zugelassen hat. Sie hätte dies auch um den Preis des Scheiterns der Konferenz nicht tun dürfen, und die Wiener Konferenz hat den entsprechenden britischen Antrag abgelehnt. Ich hoffe übrigens sehr, daß England — das einzige Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaft, das deshalb noch ernste Vorbehalte gegenüber dem Wiener Übereinkommen hat und dieses auch bisher nicht unterzeichnete — sich gleichwohl dazu entschließen wird, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Schon die Aufzählung der Vorbehalte läßt ahnen, welche Schwierigkeiten sich daraus ergeben, daß schon die wenigen Vertragsstaaten unterschiedlichen Gebrauch von den vorgesehenen Einschränkungsmöglichkeiten gemacht haben. Das, was die Loi Uniforme gerade vermeiden wollte, ist hinsichtlich des Anwendungsbereichs noch viel gravierender eingetreten: Daß es nämlich für die Anwendung des Übereinkommens nicht darauf ankommen soll, ob dessen Text als rezipiertes Recht des einen oder des anderen Vertragsstaates anzuwenden ist; der einheitliche Wortlaut sollte vielmehr auch eine einheitliche Anwendung garantieren, soweit dies überhaupt möglich ist. Wir kennen bei internationalen Abkommen allerdings auch sonst leider diese Erscheinung, daß angesichts der Verschiedenheiten der nationalen Ausführungsgesetze und der Interpretation durch die Gerichte das Kollisionsrecht auch im Verhältnis der Vertragsstaaten untereinander nicht entbehrlich wird. Ein markantes Beispiel sind etwa die Haager Regeln von 1924 über Konnossemente, die es allerdings den Vertragsstaaten ausdrücklich vorbehielten, ihre Regeln durch eigenständiges Ausführungsgesetz zu rezipieren, und die heute wegen ihres Alters und der zwischenzeitlichen technischen Entwicklung in besonderem Maße Regelungslücken aufweisen. Die Rechtsprechung freilich hat, soweit ich sehe, das durch die Vorbehalte entstandene Kollisionsproblem

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unter den Vertragsstaaten verhältnismaßig einfach gelöst: Sie tendiert dahin, die durch den Vorbehalt bedingte Fassung stets und nur dann anzuwenden, wenn sie der lex fori entspricht 7). Magnus 8) weist in einer Untersuchung der Rechtsprechung zum Haager Kaufrecht eine Reihe von Entscheidungen nach, nach denen es der Anwendung des Übereinkommens nicht im Wege steht, daß der jeweils andere berührte Staat von den Vorbehalten der Art IV oder V Gebrauch gemacht hat.

Zur Kennzeichnung des sachlichen Anwendungsbereichs ist darauf hinzuweisen, daß das Haager Kaufrecht nur für Kaufverträge über bewegliche Sachen gilt, daß Wertpapiere und Zahlungsmittel, eingetragene Schiffe und Luftfahrzeuge, elektrische Energie und gerichtliche Zwangsverkäufe ausgeschlossen sind und daß Werklieferungsverträge den Kaufverträgen gleichstehen, sofern nicht der Besteller einen wesentlichen Teil des Materials zu liefern hat. Auf die Kaufmannseigenschaft kommt es nicht an; das Übereinkommen läßt jedoch zwingende nationale Vorschriften zum Schutz des Käufers bei Abzahlungsgeschäften unberührt.

Von außerordentlich großer Bedeutung für die praktische Anwendung des Haager Kaufrechts ist Art 3. Danach steht es den Parteien eines Kaufvertrages frei, die Anwendung des Gesetzes ganz oder teilweise auszuschließen. Der Ausschluß kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. Diese Vorschrift muß im Zusammenhang gesehen werden mit Art 9, der den Vorrang von Handelsbräuchen vor der Übereinkommensregelung festlegt.

Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang schließlich, daß das Haager Kaufrecht selbstverständlich — dies ist in Art 4 jedoch nochmals hervorgehoben -vereinbart werden kann.

Wenden wir uns nun der Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen zu. Sie läßt einige Schwerpunkte erkennen, auf die ich kurz hinweisen möchte. Dabei möchte ich einleitend auf das Ergebnis der schon erwähnten Untersuchung von Magnus verweisen, daß bisher keine signifikanten Differenzen in der Rechtsprechung der Vertragsstaaten aufgetreten sind und daß sich die Gerichte bemüht haben, das einheitliche Recht auch möglichst einheitlich, dh unter Berücksichtigung auch der fremden Rechtsprechung auszulegen, wo immer ihnen dies möglich war.

Sie sind damit dem Gebot des Art 17 gefolgt, das Übereinkommen nach seinen eigenen Grundsätzen und ohne Rücksicht auf das nationale Recht auszulegen, das auch in dem Wiener Übereinkommen — wenngleich etwas vorsichtiger formuliert — enthalten ist.

Außer der schon erwähnten Entscheidung über die kollisionsrechtliche Behandlung vorbehaltsbedingter nationaler Übereinkommensfassungen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung namentlich in folgenden Punkten Klarstellungen herbeigeführt:

Sie hat einmal den internationalen Charakter des Kaufvertrages so weitgehend angenommen, wie ihr dies die — durch den deutschen Vorbehalt bedingte — auf Vertragsstaaten beschränkte Fassung des Art l ermöglichte: Das internationa-

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-le Element des Vertrages selbst, also die erforderte Beförderung oder der Abschluß über die Grenze, kann auch im Verhältnis zu einem Nichtvertragsstaat gegeben sein 9). Diese Tendenz zu großzügiger Bejahung der Anwendbarkeit zeigt sich auch bei der Entscheidung, daß Einzelkaufverträge, die im Rahmen eines -vor Inkrafttreten des Einheitlichen Kaufgesetzes abgeschlossenen — Vertragshändlervertrages abgeschlossen worden sind 10), den Bestimmungen des Haager Kaufrechts unterliegen sollen.

Während nun die erwähnten Aspekte nur zum Teil und insoweit in etwas veränderter Form auch beim Wiener Kaufrecht auftreten, wird eine Frage auch dort mit Sicherheit im Zentrum der Anwendungsproblematik stehen, die die deutsche höchstrichterliche Rechtsprechung intensiv beschäftigt hat: Wann ist das Einheitskaufrecht, wenn es an sich nach seinem Geltungsbereich anzuwenden wäre, als durch Parteivereinbarung ausgeschlossen anzusehen, wann insbesondere liegt ein stillschweigender Ausschluß vor? Eine besondere Variante dieses Problems — die allerdings systematisch nicht zum Anwendungsbereich gehört, sondern in den materiellen Teil des Abschlußübereinkommens fällt — ist die Behandlung einander widersprechender Geschäftsbedingungen, der sogenannten "battle of forms".

Auf die Rechtsprechung zum vertraglichen Ausschluß des Übereinkommens kann, weil insoweit Änderungen nicht eingetreten sind, im Rahmen der Darstellung des Anwendungsbereichs des Wiener Übereinkommens eingegangen werden, der ich mich nun zuwenden möchte.

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Fussnoten

1) Vgl erwa Dölle in seiner Einleitung zum Kommentar zum Einheitlichen Kaufrecht; Schlechtriem, Einheitliches UN-Kaufrecht (Tübingen 1981) 1 f.

2) Bundesgesetzblatt 1973 Teil II, 885, 919.

3) Dazu eingehend Huber, RabelsZ 1979, 413 ff; auch Magnus, ZRP 1978, 129 ff.

4) Über die Konferenz vgl insbesondere Schlechtriem (FN 1) und Herber, RIW/AWD 1980, 601 ff.

6) Der allerdings in der Form des allgemeinen Vorrangs spezieller Übereinkommen auch in An 90 des Wiener Übereinkommens zum Ausdruck kommt.

7) Vgl die Hinweise bei Magnus (FN 8) 150.

8) RabelsZ 1981,144 ff; zur Rechtsprechung des BGH auch Hiddemann, WM Sonderbeilage 5/82, 10 f.

9) BGH 28. 3. 1979, NJW 1979, 1779ff.

10) BGH 4. 4. 1979, NJW 1979, 1782.

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