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Neue Entwicklungen im UN-Kaufrecht — Teil 1

Prof. Dr. Burghard Piltz

Veröffentlicht in:

Neue Jurustische Wochenschrift 2000. S.553–560

S. 553–557, 558–560

Zwischenzeitlich sind weltweit über 500 Entscheidungen bekannt, die das UN-Kaufrecht ansprechen. Deutliche Schwerpunkte in der Entscheidungspraxis sind nach wie vor der Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts, im Zusammenhang mit der Lieferung vertragswidriger Ware aufkommende Rechtsfragen sowie die Konsequenzen säumiger Zahlung des Kaufpreises. Der nachstehende Beitrag stellt den derzeitigen Stand der Vertragsstaaten dar, gibt Hinweise zu aktuellen Arbeitsmitteln und fasst in Anlehnung an die Gliederungskriterien der vorangegangenen Beiträge (NJW 1994, 1101, und NJW 1996, 2768) seitdem weiter zugänglich gewordene, in- und ausländische Rechtsprechung zusammen.

I. Vertragsstaaten

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht bzw. CISG) (1) ist nach dem Stand vom 14. 12. 1999 von den nachstehend aufgeführten, insgesamt 57 Staaten ratifiziert bzw. angenommen worden, wobei zum Teil Vorbehalte erklärt wurden (2):

II. Hinweise zu aktuellen Arbeitsmitteln

Seit 1997 sind weitere Kommentare bzw. Darstellungen zum UN-Kaufrecht erschienen:

– Ferrari, La Vendita Internazionale, 1997;

– Honsell (Hrsg.), Kommentar zum UN-Kaufrecht, Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), Zürich, 1997;

– Corvaglia, Das einheitliche UN-KaufR - CISG, Bern, 1998;

– Luis Diez-Picazo y Ponce de León (Hrsg.), La Compraventa Internacional de Mercaderías, Comentario a la Convención de Viena, Madrid, 1998;

– Piltz, Compraventa Internacional, Convención de Viena sobre Compraventa Internacional de Mercaderóas de 1980, Buenos Aires, 1998;

– Schlechtriem, Commentary on the UN-Convention on the International Sale of Goods (CISG), Oxford, 1998;

– Honnold, Uniform Law for International Sales, The Hague, 3. Aufl. (1999);

– Staudinger/Magnus, Wiener UN-Kaufrecht (CISG), Berlin, Neubearb. 1999.

Auch liegen eine Reihe jüngerer Anleitungen zur Gestaltung von Verträgen auf Basis des UN-Kaufrechts vor:

– International Chamber of Commerce, The ICC-Model International Sale Contract, Paris, 1997;

– Häuslschmid/Ullrich, Internationale Verträge nach UN-Kaufrecht, Frankfurt a. M., 1997;

– Piltz, Export Contract (Exportvertrag - Maschine), in: Schütze, Münchener Vertragshandbuch, Bd. III Wirtschaftsrecht, 2. Hbd: Internationales Wirtschaftsrecht, München, 1997;

– Lehr, Der Exportvertrag, Köln, 1998;

– Stadler, Internationale Einkaufsverträge, Heidelberg, 1998.

Von besonderem Wert sind die über das Internet zugriffsfähigen Datenbanken:

– http://www.cisg.law.pace.edu: Enthält Materialien und Kommentierungen zu den Bestimmungen des UN-Kaufrechtes und umfangreiche Literatur- und Rechtsprechungshinweise;

– http://www.jura.uni-sb.de/FB/LS/Witz/cisg.htm: Stellt im Wesentlichen die französische Rechtsprechung zum UN-Kaufrecht dar;

– http://www.uc3m.es/uc3m/dpto/PR/dppr03/cisg: Erfasst insbesondere die in den spanisch-sprachigen Vertragsstaaten ergehenden Entscheidungen;

– http://www.jura.uni-freiburg.de/ipr1/cisg/title/htm: Enthält eine umfassende Datenbank zum UN-Kaufrecht. Gerichtliche Entscheidungen sind teilweise im Volltext abrufbar;

http://www.uncitral.org: Datenbank der UNCITRAL, über die neben dem aktuellen Ratifikationsstand insbesondere auch CLOUT (6) eingesehen werden kann.

III. Rechtsprechung zum UN-Kaufrecht

1. Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts

Gegenstand des UN-Kaufrechts sind Kaufverträge über Waren, Art. 1 I CISG. Ausgenommen nach Art. 2 lit.a CISG sind jedoch Käufe, die - wie etwa der Erwerb eines PKW - zu privaten Zwecken (7) erfolgen, wobei entscheidend der beabsichtigte, nicht letztlich der tatsächliche Gebrauch ist (8). Der Verkauf von Aktien fällt nach Art. 2 lit.d CISG ebenfalls nicht unter das UN-Kaufrecht (9). Im Übrigen bereitet weder der Begriff "Kaufverträge" noch das Tatbestandsmerkmal "Ware" Abgrenzungsschwierigkeiten. Ohne Unterscheidung nach Standard- oder Individualsoftware (10) wendet die ausländische Rechtsprechung das UN-Kaufrecht auch auf Verkäufe von Computerprogrammen an (11). Für das UN-Kaufrecht ist es ohne Bedeutung, ob die Ware bereits existiert oder erst noch hergestellt oder erzeugt werden muss, es sei denn, dass der "Käufer" einen wesentlichen Teil der für die Herstellung erforderlichen Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen hat,

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Art. 3 I CISG. Für die danach vorzunehmende Abgrenzung werden insbesondere die jeweiligen Wertverhältnisse Anhaltspunkte vermitteln; bei Zulieferungen des Käufers unter 20% des Gesamtwertes liegt "ein wesentlicher Teil" und damit eine Ausnahme nach dieser Bestimmung nicht vor (12). Art. 3 II CISG nimmt darüber hinaus die Verträge von dem Anwendungsbereich des UN-Kaufrechtes aus, die zwar auch kaufrechtliche Pflichten vorsehen, in denen letztlich jedoch die kauffremden Inhalte überwiegen. Ein Vertriebshändlervertrag (13) oder ein Rahmenvertrag (14) sind daher kein Kaufvertrag im Sinne des UN-Kaufrechts. Für die in Durchführung dieser Verträge dann abgeschlossenen einzelnen Kaufgeschäfte hingegen wird einhellig die Geltung des UN-Kaufrechts befürwortet (15).

Das UN-Kaufrecht gilt für erkennbar grenzüberschreitende Sachverhalte, nicht jedoch für reine Inlandsgeschäfte. Zusätzlich erforderlich ist ein Kontakt zu mindestens einem der Vertragsstaaten (16), vgl. Art. 1 I und II CISG. Die Staatsangehörigkeit der Parteien ist unerheblich, allein entscheidend ist die Lokalisierung ihrer jeweiligen Niederlassungen (17). Danach kommt das UN-Kaufrecht zum einen zur Anwendung, wenn die Staaten, in denen der Verkäufer und der Käufer jeweils ihre Niederlassung haben, beide Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts sind, Art. 1 I lit.a CISG. Diese, am häufigsten vorkommende Variante bereitet der Praxis keinerlei Probleme (18). Zum anderen kommt das UN-Kaufrecht aber auch zur Anwendung, wenn die Parteien in verschiedenen Staaten - nur eben nicht beides Vertragsstaaten und daher nicht Art. 1 I lit.a CISG genügend - niedergelassen sind und das Internationale Privatrecht des Forums auf die Rechtsordnung eines Vertragsstaates verweist, Art. 1 I lit.b CISG (19).

Nach Art. 28 II EGBGB gilt für Kaufverträge im Zweifel das Recht des Verkäufers (20). Für den deutschen Exporteur hat diese Regel in Verbindung mit Art. 1 I lit.b CISG zur Konsequenz, dass vorbehaltlich der Wahl eines dritten Rechts demzufolge auch für die Lieferungen in Nicht-Vertragsstaaten das UN-Kaufrecht berufen wird (21). Das gleiche Resultat tritt ein, wenn die Parteien das Recht eines Vertragsstaates des UN-Kaufrechts, also zum Beispiel etwa nach Art. 27 EGBGB deutsches Recht, wählen oder österreichisches Recht vereinbaren (22). Die Rechtswahl muss nicht unbedingt ausdrücklich, sondern kann auch stillschweigend vorgenommen werden. So wird die Absprache Hamburger freundschaftlicher Arbitrage als stillschweigende Vereinbarung des am Sitz des Schiedsgerichts geltenden, deutschen Rechts gedeutet und daraus über Art. 1 I lit.b CISG die Geltung des UN-Kaufrechts gefolgert (23). Allerdings setzt Art. 100 CISG Grenzen für das zeitliche Eingreifen des UN-Kaufrechts, so dass ungeachtet der IPR-rechtlichen Verweisung in einen Vertragsstaat gleichwohl das UN-Kaufrecht nicht zur Anwendung kommt, wenn es zu dem maßgeblichen Zeitpunkt für den betreffenden Staat noch nicht in Kraft getreten war (24).

Soweit die vorstehenden Voraussetzungen gegeben sind, ist das UN-Kaufrecht anwendbar, ohne dass es einer weiteren Willensbekundung der Parteien bedarf. Absprachen zu dem anzuwendenden Recht können jedoch als ausdrücklicher oder konkludenter Ausschluss des UN-Kaufrechts nach Art. 6 CISG von Bedeutung sein (25). Jeder Ausschluss setzt allerdings ein entsprechendes Bewusstsein voraus, das bei unreflektierter Anwendung des einheimischen Rechts nicht belegt ist (26), und bedarf einer gemeinsamen Absicht beider Parteien, so dass einseitige Ausschlussklauseln in Rechnungs-AGB nicht ausreichen (27). Zudem muss der Ausschluss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht werden, so dass das Haager Übereinkommen zur Einführung eines einheitlichen Kaufgesetzes (HaagEKG) ausschließende Klauseln ebenso wenig ausreichen (28), wie die für einen Konzessionsvertrag getroffene Rechtswahl nicht zur Folge hat, dass damit das UN-Kaufrecht für die in seiner Durchführung eingegangenen Liefergeschäfte abbedungen ist (29). Gleichwohl wird nach wie vor in der Praxis versucht, aus einer herkömmlichen Rechtswahlklausel (z.B.: "Für den Vertrag gilt deutsches Recht.") einen stillschweigenden Ausschluss des UN-Kaufrechts zu konstruieren. Ganz überwiegend steht die Rechtsprechung jedoch wie in den Vorjahren auf dem Standpunkt, dass die vereinbarte Geltung des Rechts eines Vertragsstaates (30) oder der Regeln der Hamburger freun-

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-dschaftlichen Arbitrage (31) keinen stillschweigenden Ausschluss des UN-Kaufrechtes beinhalten und es für eine derartige Annahme vielmehr zusätzlicher, über den bloßen Text der Rechtswahlklausel hinausgehender Anhaltspunkte bedarf (32).

Das UN-Kaufrecht gilt für alle Rechtsfragen, die den Abschluss des Kaufvertrags, die zu wahrenden Förmlichkeiten und die aus dem Kaufvertrag erwachsenden Rechte und Pflichten des Käufers und des Verkäufers betreffen, Art. 4, 11 und 29 I CISG, und ersetzt insoweit das jeweilige nationale Recht (33), das Kollisionsrecht (34) sowie die aus nationalem Recht folgenden Prinzipien (35). Die US-amerikanische "parol evidence rule", die für die Vertragsauslegung im Prinzip den Rückgriff auf dem Vertragsabschluss vorhergehende oder ihn begleitende Umstände auschließt, ist keine prozessrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Regel und damit im Geltungsbereich des UN-Kaufrechts nicht anwendbar (36). Das UN-Kaufrecht regelt zwar nicht die internationale Gerichts- bzw. Schiedszuständigkeit. Soweit Zuständigkeitsvereinbarungen nach der jeweiligen lex fori jedoch einen materiell-rechtlichen Vertrag voraussetzen, beurteilt sich das Zustandekommen dieser Vereinbarung nach UN-Kaufrecht (37). Gleichermaßen gilt das UN-Kaufrecht für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (38). Die Geltendmachung von Rechten im Drittinteresse (39) sowie die Schuldübernahme (40) fallen nicht in den sachlichen Geltungsbereich des UN-Kaufrechts. In dem aufgezeigten Anwendungsbereich geht das UN-Kaufrecht ansonsten dem nationalen unvereinheitlichten Recht vor und bedarf auch in den Vertragsstaaten, die ausländisches Recht als Tatsachenbehauptung qualifizieren, keines Nachweises, sondern ist vielmehr durch das Gericht zu ermitteln (41).

Rechtsfragen der Gültigkeit bleiben der Entscheidung durch das im Übrigen anwendbare nationale Recht vorbehalten, Art. 4 lit.a CISG. Das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht (42) sowie die Anfechtung von Willenserklärungen (43) entscheiden sich daher nach nationalem Recht. Die Auswirkungen der Unwirksamkeit oder Kündigung des Vertriebsvertrags auf die einzelnen Kaufverträge beurteilen sich ebenfalls nach nationalem Recht (44). Gleiches gilt für die Verjährung (45), die Abtretung (46) und die Aufrechnung (47), da diese Rechtsinstitute nicht zu dem Regelungsumfang des UN-Kaufrechts gehören. Da viele ausländische Rechtsordnungen recht strenge Voraussetzungen für die Aufrechnung vorsehen (48), kann auch dann nicht stets von einer generellen Aufrechenbarkeit ausgegangen werden, wenn sich aus dem gleichen UN-Kaufvertrag erwachsene Geldansprüche gegenüberstehen (49). Ein besonderer Reiz des UN-Kaufrechts liegt in seiner weitreichenden Dispositivität, von der bislang allem Anschein nach aber noch recht wenig Gebrauch gemacht wird. Auch gehen vereinbarte sowie international übliche Handelsbräuche und zwischen den Parteien praktizierte Gepflogenheiten den Bestimmungen des UN-Kaufrechts vor (50), Art. 9 CISG. Obwohl im UN-Kaufrecht an sich nicht vorgesehen, ist somit die konstitutive Wirkung des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben nicht schlechthin ausgeschlossen. Im Bestreitensfall ist allerdings - anders als in rein deutsch-rechtlichen Sachverhalten - unter Beweis zu stellen, dass ein dahingehender Handelsbrauch vereinbart wurde oder international üblich ist (51).

III. 2. Vertragsabschluß

Anders als §§ 315 f. BGB verlangt das UN-Kaufrecht für das Vorliegen eines Angebotes zum Abschluss eines Vertrags in der Regel einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Kaufpreis, Art. 14 I 2. Zwar steht es den Parteien frei, dieses Erfordernis abzubedingen und auch ohne Anhaltspunkte zur Preisbestimmung einen Vertrag zu schließen, vgl. Art. 6 und 9 CISG. Jedoch kann eine - insbesondere stillschweigende - Abbedingung nicht ohne weiteres fiktiv unterstellt werden. Wenn aber trotz fehlender Kaufpreisabsprachen geliefert wird und der Käufer die Berechnung verlangt (52) oder ein Bindungswille aufgrund sonstiger Umstände ("Wir bestellen ... Liefertermin sofort") feststeht (53), kann eine verbindliche Vertragserklärung nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt werden. Um zu einem Vertragsschluss zu kommen, muss das Angebot angenommen werden. Das Angebot kann in aller Regel allerdings nur von der Person, an die es gerichtet ist, akzeptiert werden. Übermittelt der Offerent sein Angebot an einen Handelsvertreter, muss er davon ausgehen, dass nicht dieser, sondern ein Dritter Adressat des Angebots ist (54). Die Annahme kann ausdrücklich erklärt oder durch ein sonstiges, Zustimmung signalisierendes Verhalten geäußert werden, vgl. Art. 18 I CISG. Diese Aussage gilt gleichermaßen für Änderungen des Vertrags und Vergleichsabsprachen. Eine stillschweigende Annahme ist etwa vorstellbar, wenn der Käufer Modifikationen des Lieferauftrags wünscht und anschließend die Lieferung rügelos entgegen nimmt (55). Übersendet eine Partei zur vergleichsweisen Abgeltung noch offener und teilweise streitiger Ansprüche der anderen Partei einen Scheck mit dem Vermerk, dass die widerspruchslose Einlösung als Ein-

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-verständnis gelte, führt die Scheckeinreichung vorbehaltlich eines erkennbar anderslautenden Willens des Einlösenden zur Annahme des Vergleichsangebots (56).

Wenn die Annahme inhaltlich vom Angebot abweicht und die Änderung wesentlich ist, stellt die abweichende Annahme in der Regel ein Gegenangebot dar, Art. 19 I CISG. Art. 19 III CISG enthält einen Katalog von Umständen, die eine wesentliche Abweichung indizieren. Diese Auflistung ist jedoch weder abschließend noch zwingend, sondern lediglich eine widerlegbare Auslegungsregel. Dem Offerenten günstigere Änderungen sind daher auch dann, wenn sie in Art. 19 III CISG angesprochene Umstände betreffen, unwesentlich und führen folglich zu einem Vertragsabschluss nach Maßgabe der abweichenden Annahmeerklärung, vgl. Art. 19 II CISG (57). Die Einfügung einer Gerichtsstandsklausel hingegen macht in aller Regel eine wesentliche Abweichung aus (58). Die Art. 14ff. CISG gelten auch für die Einbeziehung von AGB (59). Soweit nicht zwischen den Parteien praktizierte Gepflogenheiten oder internationale Bräuche zu ihrer vertraglichen Integration führen (60), ist grundsätzlich ein ausdrücklicher, vorderseitiger Hinweis auf die rückseitigen oder sonstwie beigefügten AGB erforderlich (61). Während in deutsch-rechtlichen Sachverhalten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs der bloße Hinweis auf die AGB genügt, ohne dass ihr Text der anderen Partei übergeben werden muss, verlangt das UN-Kaufrecht grundsätzlich, dass die AGB der Gegenseite "ausgefolgt" (62) oder ihr Inhalt sonstwie übermittelt werden. In der Regel ist daher ein in der Vertragssprache abgefasster AGB-Text dem Vertragsangebot beizufügen (63). Rechtsprechung zu der Problematik kollidierender AGB lässt sich für den Berichtszeitraum nicht ausmachen (64). Die inhaltliche Kontrolle von wirksam in den Vertrag einbezogenen AGB unterliegt dem nach IPR jeweils maßgeblichen nationalen Recht, vgl. Art. 4 lit.a CISG. Soweit danach das deutsche AGB-Gesetz berufen wird, ist bislang lediglich entschieden, dass der klauselmäßige Ausschluss jeglichen Schadensersatzes in UN-Kaufrechts-Verträgen § 9 AGBG verletzt (65).

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Fussnoten

<1> BGBl II 1989, 586.

<2> United Nations, Status of Conventions v. 14.12.1999 sowie zuletzt BGBl II 2000, 15.

<3> BGBl II 1990, 1477.

<4> BGBl II 1989, 586.

<5> HandelsG Zürich, Schweiz. Zeitschrift f. internationales und europäisches Recht (SZIER) 1999, 185 (186).

<6> Die Uncitral (United Nations Commission on International Trade Law, Postfach 500, A-1400 Wien) gibt seit 1993 die Reihe "Case Law on Uncitral Texts" (CLOUT) heraus, in der Entscheidungen zu Uncitral-Konventionen und — Modellgesetzen veröffentlicht werden.

<7> KantonsG Nidwalden, SZIER 1998, 82.

<8> ÖstOGH, CLOUT 14/1998, case 190.

<9> Cour de Justice Genève, SZIER (o. Fußn. 5) 1999, 195.

<10> S. hierzu die Nachw. in Piltz, NJW 1996, 2768 Fußn. 14.

<11> Hof's-Hertogenbosch, Nederlands Internationaal Privaatrecht, 1997, Nr. 123.

<12> Schiedsgericht der ungarischen Handelskammer, NJW-RR, 1996, 1145.

<13> ICC Arbitration Case No. 8611/1997, UNILEX (unter der Leitung von Bonell ist als Loseblattwerk und auf Diskette das "International Case Law & Bibliography on the UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods [UNILEX] erschienen); Rb 's-Gravenhage, Nederlands Internationaal Privaatrecht 1999, Nr. 15; OberG des Kantons Luzern, SZIER 1997, 132; US District Court, Southern District of New York, 1997, US Dist. Lexis 10630; Metropolitan Court Budapest, CLOUT 9/1996, case 126.

<14> OLG Hamm, Urt. v. 3. 11. 1997 — 11 U 41/97, unveröff.

<15> ICC Arbitration Case No. 8611/1997, UNILEX Rb 's-Gravenhage, Nederlands Internationaal Privaatrecht 1999, Nr. 15; OberG des Kantons Luzern, SZIER 1997, 132; US District Court, Southern District of New York, 1997, US Dist. Lexis 10630; Metropolitan Court Budapest, CLOUT 9/1996, case 126; OLG Hamm, Urt. v. 3. 11. 1997 — 11 U 41/97, unveröff.; sowie OLG München, Urt. v. 9. 7. 1997 — 7 U 2070/97, unveröff., und OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 822.

<16> S. o. unter I.

<17> ÖstOGH, Internationales Handelsrecht, Beil. z. Zeitschrift Transportrecht (TranspR-IHR) 1999, 25 = ZfRV 1999, 63.

<18> Eine abenteuerliche — und zugleich beschämende — Ausnahme bildet das Urt. des LG Bonn v. 16. 4. 1999 — 10 O 475/97, unveröff., das in einem deutsch-niederländischen Sachverhalt die Geltung des BGB(!) wie folgt begründet: "Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist deutsches Recht anwendbar. Nach Art. 28 EGBGB unterliegt ein Vertrag, wenn — wie hier — eine ausdrückliche Vereinbarung i. S. des Art. 27 EGBGB nicht getroffen ist, dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Entsprechend der in Art. 28 II 1 EGBGB normierten Vermutung ist damit die Niederlassung der Klägerin ausschlaggebend, da diese die für den Kaufvertrag charakteristische Leistung in Form der Lieferung der Ware zu erbringen hat. Diese Leistung ist am Erfüllungsort zu erbringen. Der Erfüllungsort befindet sich gem. Art. 57 I CISG (…) die Niederlassung der Klägerin als Verkäuferin".

<19> Näher hierzu Ferrari, ZEuP 1998, 162.

<20> Zuletzt LG Hamburg, RIW 1999, 391.

<21> LG Siegen, Urt. v. 8. 1. 1997 — 6 O 119/96, unveröff., für Lieferungen nach Griechenland (Anm.: Griechenland war damals nach nicht Vertragsstaat); OLG Hamburg, Urt. v. 28. 2. 1997 — 1 U 167/95, unveröff., für Lieferungen nach Großbritannien; SchiedsG der Handelskammer Hamburg, Yearbook of Commercial Arbitration (YCA) 1997, 51 f., für Lieferungen nach Liechtenstein; LG Kassel, Urt. v. 22. 6. 1995 — 8 O 2391/93, unveröff., für Lieferungen nach San Marino.

<22> ÖstOGH, TranspR-IHR 1999, 25 = ZfRV 1998, 158; ICC Arbitration Case No. 6476/1994, hat hingegen diese Zusammenhänge nicht gesehen und ohne Erwähnung des UN-Kaufrechts das Obligationenrecht der Schweiz angewendet.

<23> Hamburger freundschaftliche Arbitrage, YCA 1997, 57.

<24> Vgl. BGH, NJW-RR 1998, 680 = LM H. 10/1998 § 467 BGB Nr. 14a, sowie ÖstOGH, ZfRV 1996, 248, ÖstOGH, ZfRV 1994, 248, und Gerichtskommission Oberrheintal, SZIER (o. Fußn. 5) 1999, 197.

<25> So OLG München, BB 1997, 2295.

<26> OberG des Kantons Luzern, SZIER 1997, 132.

<27> Rb van Koophandel te Hasselt, Rechtskundig Weekblad 1995-1996, 1378.

<28> LG Düsseldorf, Urt. v. 11. 10. 1995 — 2 O 506/94 unveröff.; vgl. auch ÖstOGH, Urt. v. 10.3.1998 — 7 Ob 336/97f, unveröff.

<29> Cour d'Appel de Grenoble, CLOUT 15/1998, case 204 = TranspR-IHR 1999, 8.

<30> BGH, NJW 1999, 1259; NJW 1997, 3309; Rb 's-Gravenhage, Nederlands Internationaal Privaatrecht 1999, Nr. 15; Hof Leeuwarden, Nederlands Internationaal Privaatrecht 1996, Nr. 404; Hof Arnhem, Nederlands Internationaal Privaatrecht 1996, Nr. 397; Rb Arnhem, Nederlands Internationaal Privaatrecht 1996, Nr. 287; SchiedsG der Börse für landwirtschaftliche Produkte Wien, ZfRV 1998, 211; BezirksG Weinfelden, SZIER 1999, 198; KantonsG Nidwalden, SZIER 1998, 81; SchiedsG der ungarischen Handelskammer, CLOUT 13/1997, case 174; a.A. lediglich Cour d'Appel de Colmar, Urt. v. 26. 9. 1995 (1B 9400488), unveröff.

<31> Hamburger freundschaftliche Arbitrage, YCA 1997, S. 57.

<32> OLG Karlsruhe, RIW 1998, 235; Hof Arnhem, Nederlands Internationaal Privaatrecht 1996, Nr. 397.

<33> Vgl. ÖstOGH, ZfRV 1999, 65; unzutreffend LG Flensburg, Urt. v. 24.3.1999 — 2 O 291/98, unveröff. (Zahlungsverzug sei im UN-Kaufrecht nicht geregelt), und OLG Rostock, TranspR-IHR 1999, 23 (Schadensersatz wegen Inkassokosten sei im UN-Kaufrecht nicht geregelt).

<34> HandelsG Zürich, SZIER 1999, 185; vgl. auch ÖstOGH, ZfRV 1999, 23.

<35> BGH, NJW 1996, 2364.

<36> United States District Court for the Northern District of Illinois, 1998 U.S.Dist.Lexis 17030, United States District Court, Southern District of New York, 1998 U.S.Dist.Lexis 4586, und United States Court of Appeals for the 11th Circuit, SZIER 1999, 203 = TranspR-IHR 1999, 27, ausdrücklich die gegenteilige Entscheidung des United States Court of Appeals for the 5th Circuit (CLOUT 2/1993, case 24) verwerfend.

<37> Vgl. hierzu: Tribunal de Commerce Seant a Nivelles, Urt. v. 19. 9. 1995 — R.G.1707/93, unveröff.; LG Hamburg, RIW 1997, 873; Cour de Cassation, Revue Critique de droit international privé 1999, 123; Cour d'Appel de Paris, Semaine Juridique Ed. G. II Nr. 22772 = TranspR-IHR 1999, 7; Hof's-Hertogenbosch, Nederlands Internationaal Privaatrecht 1997, Nr. 123; OLG Braunschweig, Urt. v. 28. 10. 1999 — 2 U 27/99.

<38> Näher hierzu Drasch, Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle vorformulierter Geschäftsbedingungen im Anwendungsbereich des UN-KaufR, 1999; a.A. — allerdings ohne jede Erklärung — LG Duisburg, WiB 1996, 1182, und Rb Zwolle, Nederlands Internationaal Privaatrecht 1996, Nr. 95.

<39> BGH, NJW 1998, 3205 = LM H. 2/1999 § 51 ZPO Nr. 34; näher hierzu Piltz, TranspR-IHR 1999, 15; vgl. ferner Cour de Cassation, CLOUT 23/1999, case 241.

<40> ÖstOGH, RdW 1997, 531.

<41> Federal Court of Australia, Adelaide, Urt. v. 28. 4. 1995, unveröff.

<42> ÖstOGH, JBl 1997, 592, sowie AppellationsG Tessin, SZIER (o. Fußn. 5) 1997, 135.

<43> Rb Almelo, Urt. v. 28. 1. 1998 — 21621/722/1997, unveröff.; HandelsG St. Gallen, Urt. v. 24. 8. 1995, UNILEX Metropolitan Court Budapest, CLOUT 13/1997, case 172.

<44> BGH, NJW 1997, 3309, und Rb 's-Gravenhage, Nederlands Internationaal Privaatrecht 1999, Nr. 68.

<45> ÖstOGH, ZfRV 1996, 76.

<46> BGH, SZIER 1999, 199.

<47> LG Hagen, Urt. v. 15. 10. 1997 — 22 O 90/97, unveröff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 822, und Hof 's-Hertogenbosch, Nederlands Internationaal Privaatrecht 1998, Nr. 103.

<48> Vgl. Wagner, IPRax 1999, 65.

<49> Deutlich großzügiger OLG München, Urt. v. 9. 7. 1997 — 7 U 2070/97, unveröff.

<50> ÖstOGH, ZfRV 1999, 63.

<51> OLG Dresden, Urt. v. 9. 7. 1998 — 7 U 720/98, unveröff., sowie OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 5. 7. 1995 — 9 U 81/94, unveröff.

<52> BezirksG St. Gallen, SZIER 1998, 84.

<53> HandelsG St. Gallen, Urt. v. 5. 12. 1995, UNILEX.

<54> ÖstOGH, ZfRV 1997, 202 = TranspR-IHR 1999, 25.

<55> Cour de Cassation, Dalloz Affaires 1998, 337 = TranspR-IHR 1999, 9.

<56> LG Kassel, Jahrb. f. italienisches Recht 1997, 209.

<57> ÖstOGH, Juristische Blätter (JBl) 1997, 592.

<58> Cour de Cassation, Revue Critique de droit international privé 1999, 123.

<59> Ausf. hierzu Drasch (o. Fußn. 38).

<61> Vgl. Hof 's-Hertogenbosch, Nederlands Internationaal Privaatrecht 1996, Nr. 235, zu den AGB Deutscher Garnkontrakt.

<62> ÖstOGH, ZfRV 1996, 248.

<63> I. E. ebenso LG Heilbronn, Urt. v. 15. 9. 1997 — 3 KFH O 653/93, unveröff.

<64> Näher hierzu Schlechtriem, in: Thume, Transport- und VertriebsR 2000, Festgabe f. Herber, 1999, S. 36.

<65> LG Heilbronn, Urt. v. 15. 9. 1997 — 3 KFH O 653/93, unveröff.

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