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Neue Entwicklungen im UN-Kaufrecht — Teil 1

Prof. Dr. Burghard Piltz

Veröffentlicht in:

Neue Jurustische Wochenschrift 1994. S.1101–1106

S. 1101–1103, 1104–1106

Seit dem 1. 1. 1991 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das UN-Kaufrecht (CISG) für praktisch alle Exportgeschäfte und für die Importe aus einem der anderen derzeit 36 und ab 1. 10. 1994 37 Vertragsstaaten. Von der Praxis wird das UN-Kaufrecht zunehmend aufgegriffen. Zu dem UN-Kaufrecht liegen zwischenzeitlich 45 Entscheidungen vor, u. a. auch aus Argentinien, Frankreich, Mexiko, Österreich, Ungarn und den USA. Der nachstehende Beitrag stellt den derzeitigen Stand der Vertragsstaaten dar und faßt die bislang ergangene Rechtsprechung in systematischer Aufbereitung zusammen.

I. Vertragsstaaten

Das auf der Konferenz in Wien im Jahre 1980 verabschiedete Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) (1) ist nach dem Stand von Februar 1994 in den nachstehend aufgeführten Staaten geltendes, von Amts wegen zu beachtendes Recht (2). Die von einzelnen Staaten erklärten Vorbehalte zur Anwendung des UN-Kaufrechtes sind jeweils vermerkt:

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Vertragsstaaten waren außerdem die Deutsche Demokratische Republik (seit 1. 3. 1990), die Tschechoslowakei (seit 1. 4. 1991, Vorbehalt gem. Art. 95 CISG) und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (seit 1. 9. 1991, Vorbehalt gem. Art. 96 CISG). Es ist nicht unwahrscheinlich, daß die neu entstehenden Staaten in den Hoheitsgebieten des bisherigen Jugoslawiens und der ehemaligen UdSSR, die noch keine Nachfolgeerklärungen abgegeben haben, in die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vorgängerstaaten eintreten (3).

Auf die umfangreiche Rechtsprechung deutscher Gerichte, die sich mit der Anwendung des UN-Kaufrechts vor dem 1. 1. 1991 befaßt, wird nicht weiter eingegangen. Am 1. 1. 1991 ist das UN-Kaufrecht für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten (4) und seitdem verbindliches Recht. Da im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts ein Rückgriff auf die Vorschriften des Internationalen Privatrechts nicht zulässig ist (5), muß Ausgangspunkt für die Lösung jedes internationalen Kaufrechtsfalls seit dem 1. 1. 1991 nunmehr zunächst das UN-Kaufrecht selbst sein. Ob das UN-Kaufrecht letztlich auch für Sachverhalte gilt, die sich vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, aus deutscher Sicht also vor dem 1. 1. 1991 zugetragen haben, entscheidet Art 100 CISG (6). Demgegenüber neigt die deutsche Rechtsprechung dazu, bei der Entscheidung von vor dem 1. 1. 1991 angelegten Sachverhalten ohne Auseinandersetzung mit Art. 100 CISG primär den Weg über das Internationale Privatrecht zu suchen (7).

II. Rechtsprechung zum UN-Kaufrecht (8)

1. Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts

In sachlich-gegenständlicher Hinsicht erfaßt das UN-Kaufrecht lediglich Kaufverträge, nicht jedoch andere Vertragstypen. Wenn nicht die Pflicht des Verkäufers, die verkaufte Ware zu liefern und das Eigentum an ihr zu übertragen, dominiert, liegt in der Regel kein Kaufvertrag vor (vgl. Art. 3 CISG) (9). Der Vertriebshändlervertrag als solcher ist demzufolge kein Kaufvertrag i. S. des UN-Kaufrechts. Die in Durchführung eines Vertriebshändlervertrages abgeschlossenen einzelnen Kaufgeschäfte hingegen unterliegen im Zweifel dem UN-Kaufrecht (10).

Gegenstand der Lieferverpflichtung des Verkäufers müssen zudem Waren sein, die nicht unter den Ausnahmekatalog des Art. 2 CISG fallen. Art. 2 lit. e CISG nimmt u. a. den Kauf von Luftfahrzeugen von der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts aus. Nach herrschender Meinung greift diese Ausnahme jedoch nur, wenn intakte Einheiten veräußert werden (11). Der Kauf etwa von Triebwerken für Flugzeuge fällt daher nicht unter die Ausnahmevorschrift des Art. 2 lit. e CISG und beurteilt sich demzufolge nach UN-Kaufrecht (12). Computersoftware wird zwischenzeitlich ganz überwiegend als Ware i. S. des UN-Kaufrechts gesehen (13). Wenig erörtert ist bislang allerdings, ob die Lieferung von Software überhaupt einen Kaufvertrag i. S. des UN-Kaufrechts darstellt, wenn die Software urheberrechtlich geschützt ist und der Käufer demzufolge keine uneingeschränkte Verfügungs- und Verwertungsbefugnis erlangt.

Für Kaufverträge über Warenlieferungen gilt immer dann das UN-Kaufrecht, wenn die Parteien bei Vertragsabschluß ihre Niederlassungen erkennbar jeweils in verschiedenen Staaten haben (Art. 1 I, 1. Halbs., II CISG), und der Sachverhalt darüber hinaus einen Bezug zu mindestens einem Vertragsstaat (14) aufweist. Dieser Bezug liegt vor, wenn die Staaten, in denen der Verkäufer und der Käufer ihre Niederlassungen haben, beide Vertragsstaaten sind (Art. 1 I lit. a CISG) (15), oder wenn die Vorschriften des internationalen Privatrechts auf die Rechtsordnung eines Vertragsstaates verweisen (Art. 1 I lit. b CISG). Zu der letzteren Variante hat die Rechtsprechung die vorherrschende Ansicht bekräftigt, daß im Falle einer von den Parteien zugunsten deutschen oder des Rechts eines anderen Vertragsstaates getroffenen Rechtswahl Art. 27 EGBGB i. V. mit Art. 1 I lit. b CISG nicht nur für Export-, sondern auch für Importgeschäfte zur Maßgeblichkeit des UN-Kaufrechts führt (16). Soweit eine Rechtswahl nicht feststellbar ist, unterliegen Exportgeschäfte in Deutschland ansässiger Verkäufer mit Käufern, die keine vertragsbezogene Niederlassung in einem Vertragsstaat des UN-Kaufrechts haben, nach Maßgabe des Art. 28 EGBGB im Zweifel dem deutschen Recht und damit nach Art. 1 I lit. b CISG ebenfalls dem UN-Kaufrecht. Zutreffend zieht die deutsche Rechtsprechung allein die für den Kaufvertrag als solchen geltenden Kollisionsnormen heran und berücksichtigt nicht gesonderte IPR-Vorschriften für spezifische Teilaspekte des Fallaufbaus (17).

Folglich unterliegen Kaufverträge über Warenlieferungen vorbehaltlich einzelner Abweichungen aufgrund der Vorbehalte nach Art. 92 ff. CISG (18) grundsätzlich dem UN-Kaufrecht, wenn

die Niederlassung des Käufers und die Niederlassung des Verkäufers sich erkennbar in verschiedenen Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts befinden (Art. 1 Ilit. a CISG) oder

die erkennbar in verschiedenen Staaten ansässigen Parteien durch eine allgemeine Rechtswahlklausel den Vertrag dem Recht eines Vertragsstaates unterstellen (Art. 27 EGBGB i. V. mit Art. 1 I lit. b CISG) oder

ein in Deutschland oder in einem anderen Vertragsstaat ansässige Unternehmen an einen ausländischen Käufer exportiert (Art. 28 EGBGB i. V. mit Art. 1 I lit. b CISG).

Anders gewendet: Ohne Berücksichtigung der Vorbehalte nach Art. 92 ff. CISG kommt aus deutscher Sicht unvereinheitlichtes, nationales Kaufrecht überhaupt nur noch zur Anwendung, wenn

die Niederlassungen der Parteien sich nicht in verschiedenen Staaten befinden (Inlandsgeschäft) oder

das UN-Kaufrecht wirksam (19) ausgeschlossen ist (Art. 6 CISG) oder

ein Unternehmen Waren von einem Verkäufer bezieht, der in ei-

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-nem Nicht-Vertragsstaat ansässig ist, und weder ausdrücklich noch stillschweigend das Recht eines Vertragsstaates des UN-Kaufrechts gewählt wurde; Art. 28 II EGBGB führt in diesem Fall im Zweifel zur Anwendung des am Sitz des ausländischen Verkäufers maßgeblichen nationalen Kaufrechts.

Das UN-Kaufrecht gilt für alle Rechtsfragen, die den Abschluß des Kaufvertrages, die zu wahrenden Förmlichkeiten und die aus dem Kaufvertrag erwachsenden Rechte und Pflichten der Parteien betreffen (Art. 4 S. 1, Art. 11 und Art. 29 I CISG) und geht insoweit dem nationalen, unvereinheitlichten Recht vor (20). Die §§ 273, 320 BGB sind im Rahmen von UN-Kaufverträgen daher nicht anwendbar (21), da das UN-Kaufrecht insoweit eigene Regeln vorsieht. Auch das Zustandekommen von Kaufverträgen, die zusätzliche, nicht gerade kauftypische Absprachen enthalten, beurteilt sich nach dem UN-Kaufrecht. Soweit nicht andere Abkommen wie etwa das EuGVÜ oder das New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 90 CISG), ist folglich auch die Einigung auf eine in einem Kaufvertrag enthaltene Gerichtsstands- oder Schiedsgerichtsabrede an den Bestimmungen des UN-Kaufrechts zu messen (22).

Für die Geltung des UN-Kaufrechts ist nicht ohne Bedeutung, anhand welcher Maßstäbe eine Auslegung seiner Vorschriften (vgl. Art. 7 I CISG), sowie der von den Parteien abgegebenen Erklärungen und abgeschlossenen Verträge zu erfolgen hat (vgl. Art. 8 CISG). Im unvereinheitlichten US-amerikanischen Recht gilt der Grundsatz, daß nach Abfassung eines schriftlichen Vertrages ein Rückgriff auf dem Vertragsschluß vorgelagerte oder ihn begleitende Umstände ausgeschlossen ist, soweit diese in dem schriftlichen Vertragstext keinen Niederschlag gefunden haben (parol evidence rule). Die Ansichten der amerikanischen Gerichte zur Bedeutung dieses Grundsatzes bei UN-Kaufverträgen ist gespalten. Teilweise wird - zu Recht - herausgestellt, daß die parol evidence rule im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts nicht greift (23), teilweise wird aber auch unter dem UN-Kaufrecht ihre Fortgeltung vertreten (24). Gleichermaßen ist Art. 1602 S. 2 französischer C. C., der im Zweifel eine Auslegung gegen den Verkäufer vorsieht, im Geltungsbereich des UN-Kaufrechts nicht anwendbar.

II. 2. Vertragsabschluß

In Art. 14 ff. CISG regelt das UN-Kaufrecht das äußere Zustandekommen des Kaufvertrages (25). Die Art. 14 ff. CISG gelten gleichermaßen für die spätere Änderung oder die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages sowie insbesondere auch für die Einbeziehung von AGB. Obwohl danach deutlich strengere Voraussetzungen für die Vereinbarung von AGB gelten als nach unvereinheitlichtem deutschen Recht im Geschäftsverkehr unter Kaufleuten (26) und die Verwendung von AGB auch im internationalen Handel gängige Praxis ist, hatte die Rechtsprechung bislang noch keine Gelegenheit, sich mit dieser Problematik näher auseinanderzusetzen. Das Schrifttum weist jedoch zunehmend auf die im Vergleich zum unvereinheitlichten deutschen Recht deutlich schärferen Einbeziehungsvoraussetzungen hin (27).

Angesichts der Regelung in § 316 BGB ist für den deutschen Juristen ungewöhnlich, daß nach Art. 14 I CISG ein Vertragsangebot nur vorliegt, wenn unter anderem der Preis für die zu liefernde Ware entweder bestimmt ist oder aufgrund der in dem Angebot angesprochenen Umstände festgesetzt werden kann (Prinzip des pretium certum). Andernfalls fehlt es an einem wirksamen Angebot (28). I. S. des Art. 14 I CISG ist der Preis nicht bestimmbar und folglich liegt kein Angebot vor, wenn bei alternativ zur Auswahl durch den Käufer angebotenen Triebwerken nur für ein Modell der Einheitspreis angegeben ist und nur für das bloße Triebwerk gilt, tatsächlich aber das Triebwerk einschließlich Gondel und sonstigem Zubehör angepriesen wird (29).

Das zugegangene Angebot (vgl. Art. 15 CISG) bedarf der rechtzeitigen Annahme (vgl. Art. 18 CISG), um zu einem Vertragsschluß zu führen. Die Annahme muß nicht unbedingt ausdrücklich formuliert werden, sondern kann auch konkludent, etwa durch die widerspruchslose Entgegennahme der Lieferung zum Ausdruck kommen (30). Hat der Anbieter keine zeitliche Vorgabe für die Annahme getroffen und ist Art. 18 III CISG nicht einschlägig, muß die Annahmeerklärung innerhalb angemessener Frist zugehen (Art. 18 II S. 2 CISG). Ohne näher hierauf einzugehen, läßt die Rechtsprechung eine drei Wochen nach dem Angebot erfolgende Bestätigung als Annahme i. S. des Art. 18 CISG gelten (31).

Grundsätzlich kommt ein Vertrag nur zustande, wenn die Annahmeerklärung inhaltlich mit dem Angebot deckungsgleich ist und zudem fristgerecht erfolgt (vgl. Art. 19 und 21 CISG). Anders als das BGB differenziert das UN-Kaufrecht bei einer nicht kongruenten Annahmeerklärung danach, ob die Abweichung wesentlich ist oder nicht (vgl. Art. 19 CISG). Die Ablehnung der Verpackung "in Säcken" und das Anbieten "loser" Verpackungsweise mag bei Lieferung von Schweinespeck wegen der Art des Produktes eine wesentliche Abweichung rechtfertigen (32), obwohl diese Modifikation in dem Katalog des Art. 19 III CISG nicht enthalten ist (33) und eine andere Verpackungsart in der Literatur gerne als typisches Beispiel für eine unwesentliche Abweichung genannt wird (34). Anders als § 150 I BGB sieht das UN-Kaufrecht auch nicht vor, daß die verspätete Annahmeerklärung grundsätzlich als Gegenangebot fortbesteht (vgl. Art. 21I CISG). Vorbehaltlich einer unverzüglichen Erklärung des Anbieters nach Maßgabe des Art. 21 I CISG ist der Vertragsschluß vielmehr gescheitert. Eine nachfolgende Lieferung wird nur in seltenen Fällen als konkludentes Angebot auf Abschluß eines Vertrages gewertet werden können (35).

UN-Kaufverträge unterliegen keinen gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 11, Art. 29 I CISG), so daß der Vertrag auch ohne schriftliche Abfassung wirksam abgeschlossen werden kann (36). Art. 11 und Art. 29 CISG gelten jedoch

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Fussnoten

1) BGBl II 1989, 586; jüngere deutschsprachige Literatur zum UN-Kaufrecht: v. Caemmerer/Schlechtriem, Komm. z. Einheitlichen UN-KaufR, 1990, Enderlein/Maskow/Strohbach, Int. KaufR, 1991; Reinhart, UN-KaufR, 1991; Herber/Czerwenka, Int. KaufR, 1991; Karollus, UN-KaufR, 1991; Piltz, Int. KaufR, 1993; Wilhelm, UN-KaufR, 1993; Magnus, Ztschr. f. Europ. PrivatR 1993, 79; Piltz, IStR 1993, 475.

2) United Nations, Status of Conventions, Dokument A/CN.9/381 v. 12. 1. 1994 sowie BGBl II 1990, 1477; BGBl II 1991, 675; BGBl II 1992, 449; BGBl II 1993, 738; BGBl II 1994, 10.

3) Vgl. v. Hoffmann, IPRax 1991, 5 sowie Reinhart, RabelsZ 1994, 136.

4) BGBl II 1990, 1477.

5) Jayme, in: Bianca/Bonell, International Sales Law, 1987, Art. 1 Anm. 1.2.

6) So ausdrücklich ICC Arbitration Case No. 6281, Yearbook of Commercial Arbitration, Bd. XV, 1990, 96 (97) und Camara Nacional de Apelaciones en lo Comercial Sala (Buenos Aires), Case Law on Uncitral Texts (CLOUT), abstracts/2 v. 4. 11. 1993, 2.

7) Vgl. etwa OLG Frankfurt, RIW 1991, 591 und OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 1316

8) Die Uncitral (United Nations Commission on International Trade Law, A-1400 Wien, Postfach 500) gibt seit 1993 die zur Fortsetzung vorgesehene Reihe "Case Law on Uncitral Texts" (CLOUT) heraus, in der Entscheidungen zu Uncitral-Konventionen und -Modellgesetzen veröffentlicht werden. Bislang liegen vor abstracts/1 v. 17. 5. 1993 und abstracts/2 v. 4. 11. 1993.

9) Näher hierzu Piltz (o. Fußn. 1), § 2 Rdnrn. 26 ff.

10) OLG Koblenz, RIW 1993, 934; a. A. Wilhelm (o. Fußn. 1), S. 2.

11) Vgl. etwa Reinhart (o. Fußn. 1), Art. 2 Anm. 7.

12) So ohne weitere Erörterung Oberster Gerichtshof der Ungarischen Republik, Urt. v. 25. 9. 1992 - No. Gf. I. 31/349/1992/9.

13) Vgl. zuletzt Diedrich, RIW 1993, 441.

14) Zu den Vertragsstaaten s. o. unter I.

15) OLG Frankfurt, NJW 1994, 1013 = EuZW 1994, 255; LG Aachen, RIW 1993, 760 sowie eine Vielzahl nicht veröffentlichter Entscheidungen.

16) OLG Koblenz, RIW 1993, 934; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 999 m. Anm. Magnus, IPRax 1993, 390.

17) Anders hingegen BezG für Handelssachen Wien, Recht der Wirtschaft (Österreich) 1992, 239.

18) Zu den Vorbehalten einzelner Vertragsstaaten s. o. unter I; zu den Auswirkungen der Vorbehalte Piltz (o. Fußn. 1), § 2 Rdnrn. 86 ff. und § 2 Rdnrn. 97 ff.

19) Der Ausschluß in AGB-Klauseln, die - wie in der deutschen Praxis vorherrschend - erstmals mit einem Bestätigungsschreiben der Gegenseite zur Kenntnis gebracht werden, wird überwiegend an Art. 31 II EGBGB scheitern; vgl. dazu OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 567.

20) So ausdrücklich Juzgado Nacional de 1Grad Instancia en lo Comercial NGrad 7 Buenos Aires, CLOUT, abstracts/2 v. 4. 11. 1993, 2 (die angesprochene Aussage ist jedoch nicht veröffentlicht).

21) A. A. ohne Begründung LG Krefeld, Urt. v. 24. 11. 1992 - 12 O 153/92.

22) United States District Court, Southern District of New York, Filanto S. p. A. v. Chilewich Intern. Corp., Federal Supplement, Bd. 789, 1237 = CLOUT, abstracts/2 v. 4. 11. 1993, 2 (3); a. A. Herber/Czerwenka (o. Fußn. 1), Art. 11 Anm. 5.

23) United States District Court, Southern District of New York, Filanto S. p. A. v. Chilewich Intern. Corp., Federal Supplement, Bd. 789, 1237 (1238).

24) United States Court of Appeals for the 5th Circuit, CLOUT, abstracts/2 v. 4. 11. 1993, 2.

25) Näher hierzu Schlechtriem, in: v. Caemmerer/Schlechtriem (o. Fußn. 1), Vorb. Art. 14 ff. Anm. 3.

26) Kenntnisverschaffungspflicht des Verwenders anstelle von Erkundigungsobliegenheit der anderen Vertragspartei; näher hierzu Piltz (o. Fußn. 1), § 3 Rdnrn. 75 ff.

27) Frense, Grenzen formularmäßiger Freizeichnung im Einheitlichen Kaufrecht, 1992, S. 45 f. und Wilhelm (o. Fußn. 1), S. 10.

28) Herber/Czerwenka (o. Fußn. 1), Art. 14 Anm. 1, 6.

29) Oberster Gerichtshof der Ungarischen Republik, Urt. v. 25. 9. 1992 - No. Gf. I. 31349/1992/9.

30) LG Krefeld, Urt. v. 24. 11. 1992 - 12 O 153/92.

31) LG Aachen, RIW 1993, 760.

32) So OLG Hamm, Urt. v. 22. 9. 1992 - 19 U 97/91.

33) Vgl. Herber/Czerwenka (o. Fußn. 1), Art. 19 Anm. 11.

34) Vgl. Schlechtriem, in: v. Caemmerer/Schlechtriem (o. Fußn. 1), Art. 19 Anm. 13.

35) Näher hierzu Piltz (o. Fußn. 1), § 3 Rdnrn. 108 ff.; ebenso Wilhelm (o. Fußn. 1), S. 10.

36) Comision para la Proteccion del Comercio Exterior de Mexico, Diario Oficial v. 27. 5. 1993, 17.

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