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Botschaft betreffend das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf
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c. Mängelrüge
Nach schweizerischem Recht ist die Mängelrüge eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der Käufer unter drohendem Verlust seiner Sachgewährleistungsansprüche innerhalb einer bestimmten Frist abgeben muss. Der Käufer ist sodann gehalten, grundsätzlich alle Mängel zu nennen, so dass der Verkäufer Art und Bedeutung des Fehlers ermessen und die Tragweite der Beanstandung erkennen kann. Die Mängellüge ist formfrei möglich; sie kann nicht durch Stillschweigen allein geltend gemacht werden. Nach dem Gesetzestext hat sie sofort, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen. Der übliche Geschäftsgang und die Gepflogenheiten des betreffenden Handelszweiges sind massgebend, um die Zeitspanne für das Anzeigen einer Mängelrüge zu bestimmen. Bezuglich des Erfordernisses der sofortigen Anzeige ist die Rechtsprechung recht grosszügig. Handelt es sich um geheime Mängel, so muss der Käufer diese nach der Entdeckung unverzüglich anzeigen. Die Klage auf Sachgewährleistung verjährt dabei nach einem Jahr seit der Ablieferung (Art. 210 OR), so dass später entdeckte Mängel unerheblich sind. Nach Ablauf der einjährigen Klagefrist bleibt dem Käufer die Möglichkeit, Mängeleinrede geltend zu machen, sofern er sie fristgerecht angezeigt hatte. Nach dem Wiener Übereinkommen ist die Mängelrüge nicht empfangs-, sondern lediglich absendebedürftig Eine besondere Regelung, die vom Grundsatz des Artikels 27 abweichen wurde, ist in Artikel 39 nicht enthalten. Mit der Mängelrüge verknüpft sind auch Bestehen oder Verlust der Sachgewährleistungsansprüche des Käufers. Unterlässt dieser die Mangelanzeige innerhalb einer angemessenen Frist, so verliert er das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen. Die angemessene Frist bestimmt sich nach den Gepflogenheiten und dem üblichen Geschäftsgang des betreffenden Handelszweiges. Denkbar sind auch durch Handelsbräuche im Sinne von Artikel 9 festgesetzte Fristen. Trotz den unterschiedlichen Formulierungen im OR und dem Übereinkommen dürften sich für die Frist im Ergebnis kaum wesentliche Divergenzen ergeben. Die Frist zur Anzeige beginnt mit Abschluss der Untersuchungshandlungen zu laufen. Artikel 39 Absalz 1 verpflichtet den Käufer, die Art der Vertragswidrigkeit genau zu bezeichnen. Damit scheidet auch nach dem Wiener Übereinkommen eine generelle Beanstandung aus. Hingegen kann aus dieser Voraussetzung genauso wenig wie nach schweizerischem Recht gefolgert werden, der Käufer habe zusammen mit der Mängelrüge auch zu erklären, welche Ansprüche er geltend machen wolle. Hinsichtlich der Form schreibt das Übereinkommen nichts vor. Daraus ist zu schliessen, dass die Mängelrüge formfrei gültig ist. Dies gilt auch dann, wenn die eine Partei ihre Niederlassung in einem Vertragsstaat hat, der vom Vorbehalt nach Artikel 96 Gebrauch macht und dessen nationales Recht besondere Formvorschriften für Mängelrügen vorsieht. Nach Artikel 27 ist der Käufer verpflichtet, die Anzeige mit den nach den Umständen geeigneten Mitteln vorzunehmen. Blosses Stillschweigen reicht für eine Mängelrüge genauso wenig aus wie im schweizerischen Recht. Stellt sich ein verborgener Mangel erst nach der Untersuchung heraus, so hat ihn der Käufer innerhalb angemessener Frist anzuzeigen. Er verliert allerdings (S. 793) seine Sachgewährleistungsansprüche, wenn er den Mangel nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Übergabe der Ware anzeigt (Art. 39 Abs. 2). Gegenüber dem OR wird damit die gesetzliche Frist verdoppelt. Daraus kann sich für den Käufer, der in der Schweiz eine Klage aus Sachgewährleistung anhängig machen will, eine unbefriedigende Lösung ergeben. Obwohl er nach dem Wiener Übereinkommen verborgene Mängel während zweier Jahre rügen darf, könnte er seine Ansprüche nicht geltend machen, falls die einjährige Klagefrist nach Artikel 210 OR abgelaufen ist. Sowohl im OR wie auch im Wiener Übereinkommen handelt es sich bei den Fristen um dispositives Recht. Sie können somit durch Parteivereinbarung abgeändert werden. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Verjährungsfristen für die Mängelrüge einerseits und die Klage aus Sachgewährleistung andererseits empfiehlt es sich, vertraglich eine Anpassung der beiden Fristen vorzunehmen. Dabei ist folgendes zu beachten: Nach schweizerischem Recht bedürfen die sogenannten Garantieabsprachen einer sorgfältigen Prüfung. Oft übernimmt der Verkäufer damit eine befristete Garantie für die vertragskonforme Beschaffenheit der Ware. Darin liegt zumeist die Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft; hingegen kann aus der Vereinbarung einer derartigen Garantiefrist eine abweichende Rügefrist nur abgeleitet werden, wenn dies unmissverständlich dem Vertragsinhalt entnommen werden kann (vgl. Giger Hans, Berner Kommentar, Bd. VII, N 89 zu Art. 201). Dadurch, dass das Wiener Übereinkommen ausdrücklich von "Garanliefrist" spricht, sind Missverständnisse nicht auszuschliessen. Auf unterbliebene Mängelrüge - sei es innerhalb der gesetzlichen oder der durch die Parteien vereinbarten Frist - kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er die Mängel gekannt und dem Käufer nicht angezeigt hat oder wenn er sie hätte kennen müssen (Art. 40). Die Formulierung ist gegenüber dem OR weitergehend, da Artikel 203 OR die absichtliche Täuschung des Käufers durch den Verkäufer voraussetzt. Nach wohl herrschender Ansicht gilt für die Auslegung dieses Begriffes derselbe Massstab, den die Rechtsprechung zum arglistigen Verschweigen gemäss Artikel 199 OR entwickelt hat. Demnach muss der Verkäufer vom Mangel sichere Kenntnis oder mit dem Vorhandensein des Mangels ernsthaft gerechnet haben. Weiter muss ihn hinsichtlich dieses Mangels eine Offenbarungspflicht treffen und er muss diesen Mangel willentlich verschwiegen haben. Ein bloss grob fahrlässiges Verschweigen des Mangels reicht also nicht aus, um dem Käufer die Sachgewährleistungsansprüche trotz unterlassener Mängelrüge zu erhalten. Die zwei ersten Voraussetzungen treffen auch für das Wiener Übereinkommen zu. Hingegen braucht es nach Artikel 40 kein absichtliches oder arglistiges Verschweigen. Vielmehr reicht ein grobfahrlässiges Verschweigen eines Mangels aus, damit sich der Verkäufer nicht mehr auf das Unterlassen der Mängelanzeige berufen kann. In welchem Zeitpunkt der Verkäufer den Mangel gekannt hat oder hätte kennen müssen, sagt das Übereinkommen nicht. Da Artikel 40 sich auf die Artikel 38 und 39 bezieht, welche auf die Lieferung der Ware abstellen, muss auch für Artikel 40 dieser Zeitpunkt massgebend sein. Dieselbe Lösung ist übrigens bei der Rechtsgewährleistung ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 42). Handelt es (S. 794) sich also um einen Sachmangel, den der Verkäufer nach Übergabe der Ware kannte oder hätte kennen müssen, greift Artikel 40 nicht ein. Fortsetzung |
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