Botschaft betreffend das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Fortsetzung 17

224 Zustandekommen des Vertrages
(Art 23 und 24)

Artikel 23 des Übereinkommens bestimmt als Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Wirksamwerden der Annahme. Artikel 18 Absätze 2 und 3 präzisieren die [777] Voraussetzungen, unter welchen die Annahme eines Angebotes wirksam wird. Grundsätzlich braucht es hierfür das Zugehen der Erklärung an den Anbietenden. Wann eine Annahmeerklärung zugeht, ist in Artikel 24 geregelt.

224.1 Zugang von Willenserklärungen
Artikel 24 erfasst neben den schriftlichen auch die mündlichen Erklärungen; er betrachtet die letzteren als zugegangen, sobald sie dem Empfänger mündlich gemacht worden sind, gleichgültig, wo diese Erklärungen abgegeben werden. Die schriftlichen Erklärungen müssen, um wirksam zu sein, in den Machtbereich des Adressaten gelangen, sei es, dass sie ihm persönlich oder an seine Niederlassung oder Postanschrift zugestellt werden. Subsidiär genügt die Zustellung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort, wenn weder Niederlassung noch Postanschrift vorhanden sind. Gegenüber dieser letzten Ergänzung ist während der Verhandlungen eingewendet worden, im internationalen Handel komme es kaum vor, dass sowohl Niederlassung als auch Postanschrift fehlen. Trotzdem ist im Übereinkommen die Zustellung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort beibehalten worden, um ein möglichst lückenloses System zu garantieren. Allerdings ist diese Zustellung nur rechtswirksam, wenn der Absender weder Niederlassung noch Postanschrift des Empfängers kannte und sie auch nicht kennen konnte. Andernfalls kann sich der Empfänger auf die Unwirksamkeit der Erklärung berufen.

Artikel 24 betrifft nicht nur die Annahme, sondern auch das Angebot (vgl. Art. 15 Abs. 1) sowie sonstige Willenserklärungen, die im Rahmen der Vertragsabschlussverhandlungen abgegeben werden. Ob eine Ausdehnung von Artikel 24 auch auf Willenserklärungen des dritten Teils vorgenommen werden kann, für welche eine Regelung fehlt, wird im Zusammenhang mit Artikel 27 geprüft (vgl. Ziff.231.3).

Artikel 24, welcher die Abgabe einer Willenserklärung an den Empfänger persönlich, die Zustellung an seine Niederlassung, Postanschrift oder subsidiär an seinen gewöhnlichen Aufenthalt für den Zugang genügen lässt, ist recht weit gefasst. Er entspricht den Voraussetzungen, unter welchen auch nach schweizerischem Recht eine Erklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt und damit rechtswirksam wird. Nicht geregelt ist im Wiener Übereinkommen die Frage, welche Personen als Vertreter des Empfängers die Erklärung entgegennehmen können, sowie das Problem des Zugangs ausserhalb der üblichen Geschäftszeit und der durch den Empfänger verursachten Zugangsvereitelung oder -verzögerung.

Die erste Frage - Zustellung an Vertreter - richtet sich nach dem durch die Kollisionsnormen bestimmten nationalen Recht, denn sie betrifft ein Gebiet, welches nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt. Anders ist es bei den übrigen Fragen: Sie hängen mit den äusseren Umständen des Wirksamwerdens von zugangsbedürftigen Willenserklärungen zusammen und berühren nicht Voraussetzungen in der Person des Erklärenden (z. B. Willensbildung oder nachträglich eingetretene Geschäftsunfähigkeit); sie sind als Lücken nach Artikel 7 Absatz 2 zu füllen. Bei der Wertung des Zugangs ausserhalb der übli- [778] chen Geschäftszeit wird man analog zu der Fristberechnung nach Artikel 20 des Übereinkommens berücksichtigen müssen, dass die weltweite Kenntnis von Geschäftsstunden der zustellenden Partei nicht zugemutet werden kann.

224.2 Zeitpunkt des Vertragsschlusses

Wie bereits festgehalten, ist ein Vertrag in dem Zeitpunkt geschlossen, in welchem die Annahme eines Angebotes wirksam wird. Für die Wirksamkeit bedarf es grundsätzlich des Zugangs der Annahmeerklärung (vgl. Ziff.224.1). Nun kann aber die Annahme sowohl durch konkludentes Handeln als auch - bei Vorliegen von besonderen Umständen - stillschweigend erklärt werden. Für den ersten Fall bestimmt das Wiener Übereinkommen, dass die Annahme im Zeitpunkt der vorgenommenen Handlung wirksam wird, sofern diese Handlung fristgerecht vollzogen worden ist (Art, 18 Abs.3).

Wann der Vertrag bei stillschweigenden Annahme als geschlossen gilt, regelt das Übereinkommen nicht ausdrücklich. Man wird im Wege der Lückenfüllung vorgehen müssen. Nach Artikel 7 Absatz 2 sind dabei in erster Linie die allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen, die dem Übereinkommen zugrunde liegen. Zu fragen ist, ob die in Artikel 18 Absätze 2 und 3 enthaltenen Regeln aussagekräftig genug sind, um daraus allgemeine Grundsätze für die stillschweigende Annahme und deren Wirksamwerden gewinnen zu können. Die Auslegung ergibt nämlich, dass die Wirksamkeit der Annahme von einer äusserlich erkennbaren Betätigung des Willens abhängt. Bei expliziter Annahme muss diese dem Empfänger zugehen, bevor sie rechtswirksam wird, während bei der Annahme durch eine Handlung der Zeitpunkt ihrer Vornahme ausreicht, um das Akzept wirksam werden zu lassen. In beiden Fällen liegt ein Verhalten vor, das für den Antragsteller äusserlich erkennbar ist. An dieser äusserlichen Erkennbarkeit der Willensbetätigung fehlt es aber bei der stillschweigenden Annahme, so dass ein Anhaltspunkt für den Vertragsabschluss nicht ersichtlich scheint. Eine stillschweigende Annahme kann indessen nur dann in Frage kommen, wenn besondere Umstände vorliegen. Gerade aufgrund dieser Umstände wird im Einzelfall zu ermitteln sein, wann der Vertrag zustande gekommen ist. Dabei wird man vor allem auf das Verhalten der Parteien abstellen müssen. Obwohl also aus den bestehenden Regeln zum Vertragsschluss keine generelle Bestimmung für den Vertragsschluss bei stillschweigender Annahme gefunden werden kann, dürften anhand der Auslegungsgrundsätze von Artikel 8 befriedigende Lösungen gefunden werden. Ein Rückgriff auf das nationale Recht wäre jedenfalls im Hinblick auf die unterschiedlichen nationalen Regelungen eher abzulehnen.

224.3 Vertragswirkungen

Im Wiener Übereinkommen fällt der Eintritt der Vertragswirkungen grundsätzlich mit dem Vertragsschluss zusammen. Damit ergibt sich gegenüber dem schweizerischen Recht eine erhebliche Abweichung (vgl. Art. 10 OR). Ob die Parteien den Beginn der Vertragswirkungen durch eine Vereinbarung über den [779] Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinausschieben können, dürfte im Hinblick auf die Parteiautonomie zu bejahen sein.

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